Hallo Experten. Ich hab eine Frage bezüglich meines Arbeitszimmers, in dem ich meinen Beruf ausübe. Kann ich das Homeoffice auch von der Steuer absetzen? Was muss ich dabei beachten und was kann ich genau absetzen?Danke im Vorraus
Ich bin kein Steuerberater - mein Tip :
Schau bei WISO nach !
Grüße aus dem Norden
Hallo tanja.fassolt,
das Thema Arbeitszimmer zu Hause wird seit über 40 Jahren mit der Finanzverwaltung immer wier streitig diskutiert.
Da es mich persönlich nicht betrifft, bin ich nicht aktuell auf dem neusten Stand.
Bestimmt findest Du im Internet Bereichte und Kommentare kostenfrei zum Thema.
Grundvoraussetzung:
– reines Arbeitszimmer
( evtl. Bilder - keinen Schrank, der geignet ist
für Kleidung – kein Bett – kein Fernseher
– Radio ?? )
– beruflich zwingend – den Rest mache ich von zu
Haus reicht nicht aus
Versuche im Internet mehr zu finden; ich kann Dir leider nicht abschließend und fundiert helfen.
MfG
Stefan Seidel
Hallo,
Da ich davon ausgehe das Sie noch viel mehr absetzen
können, rate ich Ihnen, gehen Sie zum nächsten
Finanzamt dort liegen kostenlos kleine Büchlein
mit der Aufschrift STEUERTIPPS für EXISTENZGRÜNDER
da ist alles aufgeführt.
Gruß
monika61
Hallo,
abhängig ist Umfang und Wichtigkeit der im Home-Office ausgeübten Tätigkeit. I.d.R. 1.250 € absetzbar, wenn ein extra Raum / keine Ecke im Wohnzimmer genutzt wird. Aber die tatsächlichen Kosten müssen nachgewiesen werden (Abschreibung oder Mietanteil, Stromkosten)
Das Jahressteuergesetz 2010 hat das steuerliche Arbeitszimmer wieder für absetzbar erklärt. Danach können bis zu 1.250 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden, „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“. Die Beschränkung auf 1.250 Euro gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. So können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden. Die umfangreichen Details werden nachstehend ausführlich erläutert.
Grundsatz: Die Kosten für das Arbeitszimmer sind bei der Einkommensteuer als Werbungskosten bis zum Betrag von 1.250 Euro anzuerkennen, wenn diese Personen für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz haben. Dieser Betrag ist kein Pauschbetrag, sondern ein objektbezogener Höchstbetrag, der nachzuweisen ist. Hingegen wird nicht (mehr) der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer zugelassen, wenn die Personen das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent der Gesamttätigkeit beruflich nutzen. Entscheidend ist, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht (vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Hinweis: Kosten für Arbeitsmittel können in jedem Fall steuermindernd geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitszimmer nicht anerkannt wird.
Was ist bei einem privat mitbenutztem Arbeitszimmer
Nach Ansicht der Richter am Finanzgericht Köln (Urteil des FG Köln vom 19. Mai 2011 - Az. 10 K 4126/09) können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann - zumindest teilweise - als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn das Zimmer nicht ausschließlich beruflich genutzt wird. Die beim Bundesfinanzhof eingelegte Revision gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Köln hat das Aktenzeichen X R 32/11. Die Kölner Richter verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu gemischt veranlassten Aufwendungen. [Mehr hierzu im Artikel Aufwendungen - privat und beruflich gemischt veranlasste Kosten - in der Steuererklärung].
Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit
Der Begriff „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ ist gesetzlich nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung des BFH bestimmt sich bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit -teilweise zu Hause und teilweise auswärts - ausübt, der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
In den Urteilen vom 27.10.2011 - VI R 71/10 und vom 08.12.2011 - VI R 13/11 hatte der BFH erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern zu entscheiden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (Urteil vom 27. Oktober 2011 - VI R 71/10) und Richter (Urteil vom 8. Dezember 2011 - VI R 13/11) bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen können.
Begründung: Ein Abzug nach der ersten Variante (kein anderer Arbeitsplatz ) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger (Hochschullehrer und Richter) einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit) kamen die Kläger nicht durch. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.
Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers unmaßgeblich
Der Gesetzgeber ist - wie erwartet - nicht genau zum „alten“ Gesetzeswortlaut vor 2007 zurückgekehrt. Das Bundesverfassungsgericht hatte auch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Bei einer typisierenden Betrachtung ist der Ausschluss dieser Fallgruppe vertretbar, da der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit ist, soweit dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.
Da das Einkommensteuerrecht den Begriff „häusliches Arbeitszimmer“ kennt, liegt der Gedanke nahe, dass es auch ein außerhäusliches Arbeitszimmer gibt. Beispiel: Ein angemietetes Arbeitszimmer in einer Fremdwohnung oder außerhalb der eigenen Wohnung aber zum Beispiel im selben Haus. Wenn dieser Raum nicht mit der eigenen Wohnung in Verbindung steht, gilt er als außerhäusliches Arbeitszimmer mit der Folge, dass alle Kosten - soweit angemessen - abzugsfähig sind. Kein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn der Raum betrieblich oder freiberuflich genutzt wird (siehe weiter unten). Beispiel: Steuerberater oder Anwalt nutzt einen Raum zu seiner Berufsausübung.
Wichtig zu beachten ist, dass der Arbeitsraum klar getrennt vom privaten Wohnbereich ist. Ansonsten läuft man Gefahr das ein Abzug nicht gewährt wird. Abzugsfähige Ausgaben in diesem Zusammenhang sind:
- Einrichtung, Miete, Betriebsnebenkosten, Reinigung, Beleuchtung und ggf. Renovierung
Ich hoffe ich konnte helfen, Grüße, Björn, AoG
Haben Sie schon ein Steuerberater besucht? kostet Geld. Lohnt sich meistens. (bin kein Steuerberater)