mit welchem Vertragspartner (Gegenüber) läuft die B aufinanzierung?Nach dem von Ihnen genannten § 489
kann Ihnen das Kündigungsrecht nicht verwhrt werden (außer wenn der Vertragspartner der Bund ist)
Zitat „Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.“
Ansonsten gilt Ihr Kündigungsrecht unter Absatz 1 bzw. 2 (sofern sie die 2 Wöchige Rückzahlungsfrist einhalten / eingehalten haben)
hierz zitiere ich Absatz 3 „Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.“
Demnach durfte es eigentlich keine Probleme geben das Darlehen vorzeitig zurück zu zahlen.
Da Sie diese Frage aber stellen, frage ich mich aus welchem Beweggrund Sie dies tun bzw. welche Probleme Ihr Vertragspartner Ihnen macht.
Ich hoffe aber Ihnen weitergeholfen zu haben
und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Mathias Hilgert