Kann ich wegen Nicht-Nutzung vom Balkon die Miete mindern?

Gestern Abend kam ich gegen 20 Uhr von der Arbeit. An der Hauseingangstüre (Mehrfamilienhaus) klebte ein handgeschriebener Zettel, auf dem stand, dass alle Bewohner ihren Balkon leer räumen sollen. An der Hausmauer und bei den Nachbar-Balkonen war schon ein Gerüst aufgebaut. Mein Balkon war noch im Normal-Zustand, ich wusste vorher nichts davon. Also räumte ich in der Dunkelheit und am frühen Morgen meinen Balkon leer. Ich war etwas sauer, weil weder Vermieter noch Hausverwaltung eine Info rausgelassen haben. Meine Pflanzen (einige Töpfe und Kästen) und meine kleine Sitzgruppe stehen jetzt in meiner 1-Zimmerwohnung. Es ist echt beengt hier.

Außerdem:
Man hat das Ganze (Haus mit Gerüst) mit einem hohen Absperr-Zaun umrandet. Auch der Fahrradständer vor dem Haus, an dem ich mein Fahrrad abgestellt habe, war eingeschlossen. Ich hätte am Folgetag mit dem Fahrrad recht früh zur Arbeit fahren müssen. Statt dessen musste ich warten, bis die Handwerker gegen 9 Uhr angetrudelt kamen. Dann konnte ich mein Fahrrad aus der Umzäunung holen. Auf den ersten Blick sah man sofort, dass der Sattel kaputt war. Man hat da wohl eine Gerüststange drauf abgestützt. Ich werde das Fahrrad checken lassen und einen neuen Sattel kaufen.

Ich habe eine E-Mail an meinen Vermieter geschrieben, den Sachverhalt geschrieben. Bisher keine AW.

Keiner hat mir gesagt, dass ich den Balkon leeren muss und den Fahrradständer nicht nutzen darf.

  1. Wer bezahlt die Fahrradreparatur?
  2. Muss ein Vermieter oder eine Hausverwaltung über Fahrrad und Balkon informieren?
  3. Kann ich wegen Nicht-Nutzen des Balkons die Miete mindern? Wenn Mietminderung wegen Balkon, wie viel und wie machen?

Echt ärgerlich.

Beim Fahrrad muss Du den Verantwortlichen finden. Also den der den Sattel beschädigt hat. Der muss den Schaden bezahlen.
Wegen Balkon kannst Du die Miete mindern. Aber nicht sofort, sondern erst musst Du dem Vermieter eine angemessene Frist setzen, in der er dafür zu sorgen hat, daß der Balkon wieder nutzbar ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kannst Du die Miete mindern.
Näheres dazu erzählt Dir ein örtlicher Mieterverein.

doch, genau so, ab sofort. Ab Tag der „Nichtmehrnutzung“

Man muss keine Frist setzen, einen Mangel der Mietsache zu beheben. Und welchen Mangel soll er denn beheben, wenn er selbst ankündigen lässt, der Balkon muss geräumt werden und kann offenbar (warum weiß man ja noch nicht) genutzt werden.

Man muss bei Mängeln zwar den Mangel anzeigen,weil man ja 1) den Mangel behoben haben will und 2) man rechtlich dazu verpflichtet ist,insbesondere wenn sich durch den Mangel ein noch größerer Schaden entwickeln könnte.
Aber mit Mietminderung hat das nichts zu tun.
Mietminderung gleicht einen Mangel der Wohnung in Geld aus.
Und zwar ab 1. Tag des Mangels bis Behebung/Aufhebung des Mangels.

Zur Höhe dieser Minderung kann man bisherige Urteile raussuchen, wo es um den Balkon und/oder Baugerüste/Baulärm geht.

Eine einfache Tabelle für jeden Mangel wo man die Prozente nur ablesen kann, gibts nämlich (leider) noch nicht.

MfG
duck313

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[quote=„schlumpfine_007, post:1, topic:9389576“]
Keiner hat mir gesagt, dass ich den Balkon leeren muss und den Fahrradständer nicht nutzen darf

das stimmt ja nicht ganz ! Es war doch ein Zettel an Tür.

.1. Wer bezahlt die Fahrradreparatur?

Der Verursacher, offenbar die Gerüstfirma. Wende Dich an den Vermieter, der muss Name und Anschrift rausgeben.
Hausverwaltung/Vermieter hat aber Mithaftung, weil nicht benachrichtigt wurde,das am Ständer mit Schäden zu rehcnen sein kann und Räder deshalb auch weg müssen.

2. Muss ein Vermieter oder eine Hausverwaltung über Fahrrad und Balkon informieren?3.

Natürlich müssen sie das und zwar rechtzeitig vorher. Auch über Dauer der Baumaßnahme, und was das eigentlich sein soll usw.

Kann ich wegen Nicht-Nutzen des Balkons die Miete mindern? Wenn Mietminderung wegen Balkon, wie viel und wie machen?

Ja kann man.
Die Höhe der Minderung ist immer so eine Sache. Da muss man sich selbst schlau machen.

Wie man mindert ? Man zieht die ermittelten Prozente einfach bei der nächsten Mietzahlung ab, überweist also bei 5 % Minderung, z.B. statt 360 € Miete nur noch 332 €.

Da hier ja der Mangel (Balkon nicht nutzbar) bekannt ist, braucht man dem Vermieter auch keine Mängelanzeige schreiben. Sonst ja !
Und in dieser Anzeige schreibt man gleich mit rein, das man die Miete deswegen um xxx Prozent (oder Geldbetrag) mindert.

MfG
duck313

Zunächstmal hätte der Vermieter dies frühzeitig ankündigen müssen:


Dann lies da mal nach inwieweit Du beeiträchtig bist um die Miete zu mindern und erfahre vorher bei der Hausverwaltung was da gemacht werden soll.

Wenn´s eine energetische Sanierung ist, darf die Miete in den ersten 3 Monaten nicht gekürzt werden.
Wichig!: falls Du eine Hausratversicherung hast dann mus der das Gerüst gemeldet werden.

das ist falsch. da der vermieter die bauarbeiter beauftragt hat, kann man sich auch an den halten.

aber sowas von sofort!
eine mietminderung ist keine strafe und auch kein drohmittel, sondern schlicht und ergreifend eine entschädigung dafür, dass man nicht in vollem umfang das nutzen kann, was man gemietet hat. egal, ob es sich um eine wohnung oder ein auto oder ein brautkleid oder… handelt. und selbstverständlich mindert man in dem umfang, in dem die beeinträchtigung besteht und für genau die zeitdauer der einschränkung.

Wieso das?

Und worin besteht hier die Verbindlichkeit des Vermieters? Sofern es bei den Balkonarbeiten nicht um eine sich aus dem Mietvertrag ergebende Verpflichtung handelt (also bspw., Beseitigung eines Mangels; davon ist hier aber nichts zu lesen), kann man den Schaden dem Vermieter genauso wenig zurechnen wie eine Beule, die die Müllabfuhr in das Fahrzeug des Mieters gefahren hat.

er hat den auftrag für die außenrenovierung gegeben. die handwerker sind seine erfüllungsgehilfen.

ist so ähnlich wie der schaden im treppenhaus durch das umzugsunternehmen, den der ausziehende (ex-)mieter bezahlen muss.
dass da intern jemand ganz anders zahlen muss (versicherung? handwerkermeister? handwerkerunternehmen? subunternehmen gerüstbau? gerüstbauer?) muss nicht der geschädigte herausfinden. sonst bliebe er bei hinreichend komplizierten verhältnissen nämlich regelmäßig auf seinem schaden sitzen.
das ist mit dem müllwagen beim vermieter nicht vergleichbar (der vermieter ist dabei nicht auftraggeber), mit dem müllwagen und dessen auftrag- / arbeitgeber stadtverwaltung aber schon. da muss der geschädigte auch nicht erforschen, wer in welchem fahrzeug wann und wo gefahren ist.

Das ist zwar richtig, hat aber nichts mit der Fragestellung zu tun. Der Erfüllungsgehilfe ist ein Konstrukt aus dem Schuldrecht und dient dazu, eine Haftungskette zwischen dem Geschädigten und dem Auftragnehmer/Vertragspartner herzustellen, da ein direktes Schuldverhältnis zwischen Erfüllungsgehilfen und Geschädigtem nicht besteht. In diesem Falle ist der Vermieter aber nicht Schuldner, sofern der Fragesteller nicht etwas entscheidendes vergessen hat, sondern der Vermieter ist Auftraggeber. Also ein völlig anderer Sachverhalt. Etwas anderes wäre es, wenn der Mieter einen Mangel am Balkon reklamiert hätte und der Vermieter nicht selbst irgendwelche Fugen abdichtet, sondern dafür ein entsprechendes Unternehmen beauftragt, das dabei zufälligerweise eine Scheibe zerdeppert.

Nur weil 278 BGB nicht greift, heißt das aber nicht, daß der Mieter mit seinem Schaden doof aus der Wäsche schaut. Er kann „ganz normal“ nach 823 BGB Schadenersatz verlangen.

Ähnlich ist aber nicht gleich. In dem Beispiel schuldet der Mieter die Übergabe der Wohnung und damit auch seinen Auszug. Der Umzugsunternehmer ist als Erfüllungsgehilfe tätig und so muß sich der Mieter in der Regel den Schaden des Umzugsunternehmens zurechnen lassen. Sofern das Umzugsunternehmen nicht selbst dafür aufkommt, heißt das.

ist auch nicht richtig. man sollte manchmal noch genauer nachlesen. das stichwort ist „Verrichtungsgehilfe“ und der ansprechpartner ist auch nicht der vermieter, sondern die baufirma. der link mit erklärung ist der gleiche wie oben: http://www.juraforum.de/lexikon/erfuellungsgehilfe
nur weiter unten im text.

Was wird das hier? Heiteres Normenraten? Der Verrichtungsgehilfe kommt aus diversen Gründen nicht in Frage. Der offensichtlichste ist, daß der Mitarbeiter, der den Schaden angerichtet hat, nicht ggü. dem Auftraggeber weisungsgebunden ist, sondern allenfalls ggü. seinem Dienstherrn. Dessen Verrichtungsgehilfe ist er nämlich. Dementsprechend haftet der Dienstherr (also im Zweifel das Gerüstbauunternehmen oder wessen Angestellter der Mitarbeiter auch ist) auch für den Schaden seines Mitarbeiters. Dafür dient nämlich 831 BGB - um nämlich die Haftungskette vom Geschädigten über 823 BGB zum Dienstherrn herzustellen. Damit soll sichergestellt sein, daß man sich nicht vom Azubi das Geld für die Reparatur des Porsche holen muß, sondern sich direkt an den Arbeitgeber halten kann, wenn der Azubi die Motorhaube mit einem Vorschlaghammer perforiert hat.

genau. und das ist die baufirma. oder nicht?

Das ist der einzige, der hier haftet, genau. Der Vermieter, den Du ins Boot holen wolltest, aus den genannten Gründen nicht.

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deshalb habe ich mich ja auch korrigiert. nicht gemerkt?