Die Kündigung hat spätestens am 3. Werktag des ersten
Vierteljahres der Kündigungsfrist zu erfolgen. …entscheidet
der Zugang des kündigungsSchreibens.
Ich denke, hier ist wohl folgendes gemeint:
Die Kündigung muß spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des folgenden Kalendervierteljahres ausgesprochen werden. Aber ehrlich gesagt ist das eine Interpretation meinerseits und es erschließt sich (wenigstens für mich) nicht aus der Formulierung. Vielleicht weiß es hier ja einer besser.
Angenommen nun dass das Mietverhältnis am 19.05. begann
Beginnt das „viertel Jahr“ dann am 19.11. oder am 01.11. oder
am 01.09. .
Dazu müßte man natürlich wissen, wann die erste Befristung geendet hat.
Das würde bedeuten, er hat sich bis zum 19.05.2010 verlängert und hätte bis zum 03.09.2009 (Zugang beim Vermieter) gekündigt werden müssen. Das macht aber nicht wirklich einen Sinn.
Ich glaube ich hab da irgendwo einen Denkfehler drin.
Die 6 Monate müssen immer eingehalten sein und dann das ganze am Anfang des Quartals stattfinden - wie eine verbreitete Kündigungsform von X Monaten zum Quartalsende, nur mal anders herum.
Die 6 Monate müssen immer eingehalten sein und dann das ganze
am Anfang des Quartals stattfinden - wie eine verbreitete
Kündigungsform von X Monaten zum Quartalsende, nur mal anders
herum.
mal ganz vorsichtig nachgefragt:
Abgesehen davon, daß ein Quartal nicht im September beginnt, steht im UP aber nix von Quartal (=Kalendervierteljahr), sondern nur von Vierteljahr. Das wäre nach meinem Verständnis lediglich ein beliebiger 3-Monats-Zeitraum.
Zugang der Kündigung daher am 3. Werktag des Dezember 09
(19.05.10 - 6 Monate = 19.12.09).
Oder vergleiche es mit der Praxisgebühr. Die ist für das Quartal zu zahlen. Selbst wenn Du erst im März das erstemal zum Arzt gehst, mußt Du für das 1. Quartal (Jan. bis März) zahlen.
Dann würde das aber überhaupt keinen Sinn machen.
Warum denn nicht?
Die Parteien haben 6 Monate Kü.frist vereinbart, wollen aber nicht mitten im Monat „überrascht“ werden, sondern bis zum 3. Werktag dieses Kündigungsmonates.
Zugang der Kündigung daher am 3. Werktag des Dezember 09
(19.05.10 - 6 Monate = 19.12.09).
Zum Glück gehört mir die Schande mit dem
Kalender-falsch-rechnen nicht alleine.
Auweia. Man sollte um diese Uhrzeit nur noch das Plauderbrett
lesen.
19.05.10 - 6 Monate = 19.11.09 (oder wenn man es dann ganz
genau nimmt der 20.11.09)
Dann würde aber der späteste Zugang auf den 3. Werktag ab dem
19.11.09 (20.11.09) = 21.11.09 (23.11.09) datiert sein.
Problem bei Deiner Rechnung: der 21.11. ist kein „3. Werktag des ersten Vierteljahres“ (so die Formulierung im UP).
Deswegen nicht ab , sondern vor dem 19.11.09.
Weil wir doch rückwärts rechnen (müssen).
Somit wären wir beim 3. Werktag im November 09 (= 04.11.09) als spätestens Zugang.