Kann Kunde Bekanntgabe der Steuernummer verlangen?

Hallo,

nochmal eine Frage zu Rechnungen:

Angenommen ein (großer) Kunde A eines Freiberuflers B verlangt, B müsse A seine (Bs) Steuernummer bekanntgeben.

Die USt-ID reicht A nicht aus, er will die persönliche Steuernummer, unter der B bei seinem Wohnsitzfinanzamt geführt wird.

A beruft sich darauf, dies aus gesetzlichen Gründen zu benötigen. Der Sachbearbeiter bei A sagt, die müsse sein, warum wisse er selber nicht, er befolge ja nur die Anweisungen und das sei eben Vorschrift.

Was mag das sein, weshalb A dies benötigt?

Eigentlich sollte für eine Rechnung, die den Ansprüchen des UStG genügt, doch die USt ID ausreichen?

(Zumal, dies nur am Rande, für die besagten Rechnungen womöglich gar nicht die Regelungen des UStG gelten würden, da die abgerechneten Leistungen nach §4 UStG von der USt befreit sind…).

Kann jemand Licht in das Dunkel bringen?

Vielen Dank!

Frank

Hallo Frank,

verlangen kann er es, es gibt aber überhaupt gar keinen vernünftigen Grund bzw. mir ist keiner bekannt, d.h. die Steuernummer geht ihn überhaupt garnichts an. Die USt-ID ist absolut ausreichend.

Grüße
Chris

Muß ein Unternehmer seine Steuernummer mitteilen?
Hi !

Im Steuerrecht sind mir nr zwei Vorschriften bekannt, aus denen sich eine mögliche Pflicht hätte ergeben können. Zum Einen ist es der § 14 Abs. 4 UStG. Danach soll in den Rechungen entweder die USt-ID oder die Steuernummer angegeben werden.
Da in dem Beispiel die USt-ID angegeben wurde, scheidet also die Vorschrift für eine Verpflichtung zur Angabe der pers. Steuernummer aus.
Zum zweiten kam mir noch der Gedanke der sog. „Bauabzugssteuer“. Diese ist in den §§ 48 ff EStG geregelt. Allerdings fand sich auch dort kein Hinweis darauf, dass die Steuernummer mitzuteilen wäre. Dort ist lediglich zu vermerken, bei welchem Finanzamt man geführt wird.

Als außersteuerliche Vorschriften, mit denen ich mich aber nicht so wirklich auskenne, kamen mir das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und das Geldwäschegesetz in den Sinn. Doch weder in dem Einen noch in dem Anderen findet sich irgendein Hinweis auf die Übermittlung der Steuernummer.

Es dürfte daher wohl keine steuerliche und auch keine außersteuerliche Vorschrift in Frage kommen. Wenn der Sachbearbeiter keine Auskinft geben kann, wofür er aber die Steuernummer braucht, sollte sie ihm nicht mitgeteilt werden. Durch Kenntnis der Steuernummer ist es nämlich Jedem möglich, mit Hilfe des ELSTER-Programms beim Finanzamt irgendwelche Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Lohnsteuer-Anmeldungen in beliebiger Höhe einzureichen. Dies würde ich dem Sachbearbeiter auch so mitteilen.
Sollte er also keinen vernünftigen Grund für die Übermittlung vorbringen können (denn „das ist ne Anweisung“ ist kein vernünftig nachvollziehbarer Grund), sollte nur in einem einzigen Fall die Steuernummer mitgeteilt werden: Wenn zu befürchten ist, dass dieser Kunde sonst seine Leistungen von jemand anderem erbringen läßt.

BARUL76

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