… Gesuchter im Ausland trozdem einen neuen Reisepass beantragen?
Freies Reisen als Gesuchter? Im Ernst?
Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG ist ein (neuer)Paß zu versagen, wenn sich der Paßbewerber einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will.
HTH
G imager
Man kann es gerne mal versuchen.
Da man sich in der Botschaft auf deutschem Territorium befindet, würde ich den Anfrager dort festsetzen.
versuchen kann man’s sicherlich. wäre ja aber blödsinn, wenn es ginge, denn dann könnte man sich ja mit hilfe des neuen gültingen passes weiterhin der strafverfolgung entziehen.
Da man sich in der Botschaft auf deutschem Territorium
befindet,
Das stimmt so nicht. Die Botschaft gehört zum Territorium des Empfangsstaates, aber sie genießt Immunität gegenüber dessen Behörden.
Grüße,
Sebastian
Hallo,
beantragen kann man alles, ob man es genehmigt bekommt, ist eine andere Sache.
Zwar nennt § 7 PassG die Passversagungensgründe, darunter auch die, dass sich der Passbewerber einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung usw. entziehen will.
Das bedeutet also, dass der Pass nur dann versagt werden darf, wenn dieser dazu geeignet ist, sich der Strafverfolgung im Inland zu entziehen. Und das sehe ich bei einer Ausstellung durch die deutsche Auslandsvertretung nicht. Demnach besteht - auch für die Auslandsvertretung - die Verpflichtung, einen Pass auszustellen.
Aber:
Die Auslandsvertretungen sind nur für die im Ausland gemeldeten Ausländer als Meldebehörde zuständig und stellen auch nur für diese reguläre Pässe aus. Handelt es sich also um einen Urlauber, dessen Pass verloren gegangen ist, bekommt dieser nur Notreisepapiere (laissez passer) oder vorl. Reisepass.
Um aber deine Frage kurz und bündig zu beantworten: Ja, ein in Deutschland gesuchter Straftäter bekäme auch im Ausland ein Ausweisdokument ausgestellt.
Gruss
Iru
wer weiß, vielleicht möchte der Straftäter auch nach D zurück, um sich zu stellen?!
Hallo,
abgesehen von der Territorialfrage:
Aufgrund welcher Rechtsvorschrift könnten Botschaftsmitarbeiter einen Menschen festnehmen?
Wie sollte man den Festgenommenen seinem gesetzlichen Richter vorführen?
Und wie sollte man ihn überhaupt von der Botschaft nach Deutschland zur Strafverbüßung transportieren? Der Transport des Festgenommenen über fremdes Territorium ist ein Eingriff in dessen Hoheitsrechte und brächte evtl. die Botschaftmitarbeiter in Konflikt mit den Gesetzen des Gastlandes.
Nein, die bessere Alternative wäre ein kleiner Hinweis an die Heimatbehörden (soweit er bei nationalem HB nach Deutschland zurück möchte) oder einer (bei internationalem HB) an die Behörden des Gastlandes - die örtliche Polizei. Sie würden ihn festnehmen und nach Auslieferungsantrag vermutlich auch nach D ausliefern.
Gruss
Iru