Folgende Situation, es existiert ein Haus mit Grundstück (steuerlich als Einfamilienhaus eingetragen daher existieren keine Mietverträge).
Anteilshaber 1 mit 50% wohnt dort, ebenso Anteilseigner 2 mit 25%
Anteilseigner 3 mit 25% wohnt NICHT dort.
Es gibt streit, kann Anteilseigner 1 den Anteilseigner 2 rauswerfen?
Moin,
Es gibt streit, kann Anteilseigner 1 den Anteilseigner 2
rauswerfen?
Gegenfrage:
kann 2 die Nr. 1 rauswerfen?
Gandalf
Wäre für mich das gleiche - weiß ich nicht.
Daher die Frage.
Moin,
Wäre für mich das gleiche - weiß ich nicht.
Daher die Frage.
wenn alle im Grundbuch eingetragen sind, muss man sich entweder irgendwie einigen, oder einer der Eigner betreibt eine Zwangsversteigerung.
Gandalf
Kann man ohne die Zustimmung der beiden anderen Anteilsinhaber eine Zwangsversteigerung beantragen?
Kann man das Haus auch so zum Verkauf anbieten oder nur Zwangsversteigerung?
Also würde der Spruch „ihr müsst ausziehen“ nicht zwingend sein. Man müsste nicht ausziehen?
Hallo
Bei einer Zwangsversteigerug - hier Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft - wird nicht nur ein oder mehrere Bruchteilseigentümer „vor die Tür gesetzt“, sondern das gaze Objekt wird in Geld umgewandelt. Dann dürfen sich die Parteien am Erlös weiterzoffen.
Grundsätzlich steht es jedem Eigentümer auch frei mitzubieten und so - in der Theorie und mit etwas Glück - die anderen Anteile (hoffentlich) günstig zu erwerben. Die Sache kann natürlich auch nach hinten losgehen. Nicht zu vergessen ist auch, dass der Antragsteller für die Verfahrenskosten vorschusspflichtig ist. Das sind dann bei einem Einfamilienhaus ca. 2.500,00 EUR - 3000,00 EUR. Das ist aber nur eine vorsichtige Schätzung. Die meisten Kosten frist das Verkehrswertguachten, die sonstigen Gebühren sind abhängig vom Verkehrswert.
Eine Bekannte von mir hat bei einem Verkehrswert von 47.000 EUR sage und schreiben 14.000,00 EUR Verfahrenskosten bezahlt. Das lag aber dran, dass es eine Menge kleinerer landwirtschaftlicher Flächen waren und das Gurachten hier sehr umfangreich und teuer war.
Der freihändige Verkauf ist sehr oft die bessere Alternative, aber da müssen wieder alle an einem Strang ziehen.
ml.
Grundsätzlich steht es jedem Eigentümer auch frei mitzubieten
und so - in der Theorie und mit etwas Glück - die anderen
Anteile (hoffentlich) günstig zu erwerben.
Zum einsteigern sollte man über eine solide Finanzierung verfügen, d.h. günstigerweise die Gesamtsumme in bar zur Versteigerung mitbringen.
Das Gericht schüttet den Erlös an die ganze Eigentümergemeinschaft aus, die sich also günstigerweise schon vorher geeinigt hat, wer wieviele Prozent bekommt.
Die Sache kann
natürlich auch nach hinten losgehen.
Klar, aber der Antragsteller ist Herr des Verfahrens und kann die ganze Chose auch dann noch abblasen, wenn sie schon recht fortgeschritten ist.
er freihändige Verkauf ist sehr oft die bessere Alternative,
aber da müssen wieder alle an einem Strang ziehen.
Wir haben das damals mit Anwälten und Amtsgericht so gemacht, daß die Minderheitseigner ihre Anteile beim Mehrheitseigner eingetauscht haben gegen Geldforderungen, der Mehrheitseigner wurde somit zum Alleineigner und Schuldner. So hatten die Minderheitseigner ihrs sicher, und für den Mehrheitseigner war es ein Spiel mit Chance und Risiko.
also könnte man seinen anteil als geld fordern / einklagen?
Hallo
also könnte man seinen anteil als geld fordern / einklagen?
Das ist aber erst dann möglich wenn die Teilungsversteigerung durch ist und man sich nicht über die Erlösverteilung einigt.
Die Auszahlung durch das Gericht erfolgt nur gegen gleichlautende Erklärungen der Beteiligten, nicht etwa nach den Bruchteilen die auch im Grundbuch stehen oder den Bruchteilen einer Erbengemeinschaft.
ml.
Zum einsteigern sollte man über eine solide Finanzierung
verfügen,
Stimme zu.
d.h. günstigerweise die Gesamtsumme in bar zur
Versteigerung mitbringen.
Stimme nicht zu. Zwar ist es sinnvoll im Hinblick auf die Verzinsung des Meistgebotes schnell zu zahlen, aber die Zahlung insbesondere der Sicherheitsleistung ist im Termin nur noch bargeldlos möglich - ich glaube so seit 2006 -, § 69 Abs. 1 ZVG.
Das Gericht schüttet den Erlös an die ganze
Eigentümergemeinschaft aus, die sich also günstigerweise schon
vorher geeinigt hat, wer wieviele Prozent bekommt.
Die Einigung ist zwingend. Das Gericht zahlt nur aus wenn gleichlautende Erklärungen vorliegen.
ml.
also hat man sonst keine chance aus dem haus raus zu kommen ohne das geld „stecken“ zu lassen?
und warum gleichlautende erklärungen? wenn ich 200.000 zu verteilen hab kriegt 1 seine 50% und 2 und 3 ihre 25% - da wird der betrag doch nach anteilen prozentual geteilt oder nicht?
also müssen alle unterschreiben dass jeder auch das geld nach seinem prozentualen anteil bekommt? dann könnte anteilsinhaber 1 sagen ich will 60% des erlöses, obwohl ihm nur 50% gehören?
verstehe ich nicht, wozu dann die %uale Eintragung ins Grundbuch
verstehe ich nicht, wozu dann die %uale Eintragung ins
Grundbuch
Naja, vielleicht kann jemand irgendwelche Gegenrechnungen aufmachen, da kann man sich viel vorstellen.
Die Einigung über die Verteilung des Erlöses kann natürlich auch streitig durch ein (getrenntes) Gerichtsverfahren herbeigeführt werden.
im Prinzip ja. Aber der eine oder andere hat dies und das in das Objekt investiert, der eine oder andere hat diesen oder jenen Nutzen aus dem Objekt gezogen.
Das aufzurechnen ist nicht leicht.
Wäre für mich das gleiche - weiß ich nicht.
Daher die Frage.
Die Gegenfrage beinhaltet aber die Lösung des Falls.
Da die Miteigentümer schwerlich sich gegenseitig rauszuwerfen berechtigt sein können - sonst wäre das Haus nämlich danach sozusagen „von Gesetzes wegen leer“, bleibt nur übrig, dass kein Miteigentümer einen anderen rauswerfen kann.
Gruß
s.