A hat einen Anwalt mit Beratungsschein und A ist nicht zufrieden .Kann A einen neuen RA suchen ?
Nach dem Widerpruch beim AA den der Anwalt schrieb bekam er nun ein Schreiben vom AA dass der Widerspruch aufgehoben wurde.
Person A aber bekam neue Berechnung und Aufforderung zu zahlen!
Ist in diesem Fall die Mühe des Anwalts erledigt?
Kann A jetzt mit der neuen Rückforderung einen anderen Anwalt nehmen in gleicher Angelegenheit?
A braucht dringend Hilfe!
Danke im vorraus…an alle
Hallo!
Der/die/das AA kann, wenn er/sie/es eine Behörde sein sollte, keinen Widerspruch aufheben, sondern höchstens seinen/ihren Bescheid. Dann ist ein neuer Bescheid auch eine neue Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt werden kann. Eine andere Auffassung halte ich allerdings auch für vertretbar, es kommt auch ein wenig darauf an, was auf dem Beratungshilfeschein stand. Stand da „Widerspruch gegen den Bescheid des … vom …“ ist der Fall klar, stand da - wie so häufig - etwas Schwammiges wie „Klärung von Rechtsfragen mit dem Arbeitsamt“ wird’s schwierig.
In der Praxis wäre mein Rat: Neuen Beratungshilfeschein beantragen, wenn der nicht bewilligt wird, den Rechtsanwalt darüber informieren, dass er weitermachen soll.
A hat einen Anwalt mit Beratungsschein und A ist nicht
zufrieden .Kann A einen neuen RA suchen ?
Nach dem Widerpruch beim AA den der Anwalt schrieb bekam er
nun ein Schreiben vom AA dass der Widerspruch aufgehoben
wurde.
Person A aber bekam neue Berechnung und Aufforderung zu
zahlen!
Ist in diesem Fall die Mühe des Anwalts erledigt?
Wenn der Anwalt lediglich mit dem Widerspruch beauftragt wurde, ist die Angelegenheit für den Anwalt erledigt und vermutlich auch der Beratungsscehin.
Kann A jetzt mit der neuen Rückforderung einen anderen Anwalt
nehmen in gleicher Angelegenheit?
Wenn die Rückforderung aufgrund eines Widerspruch erfolgte, also ein neuer „Rechtsanspruch“ , wäre ein neuer Beratungsschein möglich, natürlich auch mit anderem RA.
Es soll aber darauf hingwiesen werden, dass, falls die Rückforderung seitens des AA nicht abgeholfen werden kann, nur die Klage vor dem Sozialgericht dann möglich ist, wobei das AA die Rückforderung aber dann auch zwangsweise beitreiben bzw. mit 30% der Leistungsverrechnung schon verrechnen kann (i.d.R werden 100 € mtl. dann von ALG 1 / ALG 2 abgezogen.)
Schönen Tag noch.
A braucht dringend Hilfe!
Danke im vorraus…an alle