im Bezug auf Hartz 4 Leistungen in Verbindung mit einer eventuellen Bedarfsgemeinschaft sind folgende Probleme aufgetreten :
Eine junge Frau zieht mit ihrem Freund aus ihrer Heimatstadt in das 400 km entfernte Bayern, da beide dort Aussicht auf Arbeit haben. Beide sind 22 Jahre alt und beziehen eine gemeinsame Wohnung. Der Freund der jungen Frau bekommt Arbeit, sie selbst leider nicht. Daher beschließ die junge Frau, Hartz 4 zu beantragen, da sie auf normales Arbeitslosengeld keinen Anspruch hat. Miete und Nebenkosten muss sie anteilig mit tragen. Das Amt war der Ansicht, dass beide in einer Bedarfsgemeinschaft leben, obwohl sie erst ca. 4 Wochen zusammen gewohnt haben, somit musste der Freund seine Einkünfte und Vermögenswerte mit angeben. Dem Antrag der jungen Frau wurde bewilligt und sie bekam die entsprechenden Leistungen. Eine Nachprüfung hat jetzt ergeben, dass der Freund mehr Vermögen hatte, als er damals angegeben hat. Es handelt sich dabei um Vermögen, das für die Altersvorsorge gedacht ist und über das er die nächsten zwanzig oder noch mehr Jahre nicht verfügen kann. Das Geld hatten die Eltern angelegt und er wusste bis dahin nichts davon.( Das aber nur nebenbei zum allgemeinen Verständnis angemerkt ). Der junge Mann bekam nun einen Bescheid von der zuständigen Stelle und soll seinen Anteil, also 50 Prozent des bewilligten Betrages zurückzahlen. Hieraus ergeben sich nun einige Fragen.
Bilden die beiden jungen Menschen überhaupt eine Bedarfsgemeinschaft ?
Wiso wird die Hälfte des bewilligten Beitrages überhaupt dem Freund zugerechnet ?
Wenn er seinen Teil zurückzahlen muss, steht dann der jungen Frau nicht ein höherer Betrag zu, also kurz gesagt, der Anteil des Freundes ?
Macht es Sinn, die Angelegenheit vom Sozialgericht entscheiden zu lassen ?
Ihr bildet eine Bedarfsgemeinschaft, da Ihr zusammengezogen seid und auch die Wirtschaft, wie Wasser, Strom…u. s. w. teil. Das war schon ein Fehler.
Ja, Weil ihr eine Bedarfsgemeinschaft seid, Ihr müsst nachweisen können,daß Ihr alles einzeln in der Wohnung macht. Zwei Kühlschränke u.s.w.
Ja, das steht der Frau zu.
Würde ich auf jeden Fall vor dem Soz.-Gericht entscheiden lassen.
Wann ist denn der Bescheid bekommen? Liegt er noch in der vier Wochen-Frist?
Wenn ja, dann Widerspruch einlegen, begründen(nicht vergessen), Eingangsbestätigung und den Widerspruchsbescheid abwarten und dann sofort zum S.-Gericht. Die Damen vor helfen Euch beim verfassen der Klage oder Ihr macht es selbst.
Parallel dazu einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim S.-Gericht stellen, wenn Ihr mit dem Euch zur Verfügung stehenden Geld vom Amt nicht leben könnt und zweitens…
Alle Bedarfsberechnungen müssen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten und bei Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte der Ermessensausübung beinhalten
(§ 35 Abs. 1 SGB X). beantragen und fordern, damit Ihr die Zusammensetzung der berechnungsbögen Schritt für Schritt nachvollziehen könnt. Dabei stoßt Ihr unter garantie auf grobe Fehler.
Mit „wesentlichen tatsächlichen” Gründen meint der Gesetzgeber bei bedarfsabhängigen Leistungen eine präzise Berechnung. Es muß nachvollziehbar sein, wie die Behörde gerechnet hat.
Viele Grüsse
Hallo,
Ihre Nachfrage ist sehr komplex. Ich ihrem Falle rate ich folgendes:
1.Falls Sie eine Rechstschutzversicherung haben, sollten Sie zuerst einen Anfall (Sozialrecht) konsultieren.
2.Ohne Rechtsschutzversicherung kostet eine erstmalige anwaltliche Beratung ca. 80 Euro. (Diesen Betrag und alle Kosten erhalten Sie erstattet, falls Sie in dem Rechststreit gewinnen). Der Anwalt kann Ihnen sagen, ob ein Rechststreit Erfolg hat und wird in diesem Fall die Sache weiter betreiben.
3. Nach meinem Wissensstand haben Sie gute Erfolgesaussichten, vorausgesetzt, der (Ihr) Freund hat wirklich nichts von der „Altersvorsorge“ gewußt - was eigentlich nicht sehr glaubwürdig klingt!
4. Kann die ARGE jedoch belegen, daß er etwas gewußt hat, so haben Sie sehr schlechte Karten, denn dann ist auch eine komplette Rückforderung der bisherigen Leistungen nicht ausgeschlossen.
5. Falls diese Möglichkeit (-daß er es doch gewußt hat)nicht auszuschließen ist, sollten Sie es besser so lassen wie es ist und nicht noch versuchen mehr zu erhalten. Der Schuß kann leicht nach hinten los gehen!
Viel Glück und viele Grüße