Hallo , Kann man den Hof an einen der vier Geschwister übergeben ohne das die anderen drei was davon mitbekommen ? In unseren Fall sieht das nämlich so aus !!! Wann hat man Anspruch auf seinen Pflichtteil bzw. kann der Pflichtteil Verjähren wenn man von dem Hof schon weggezogen ist ?
Hallo Morle,
der geschilderte Sachverhalt ist zu ungenau und unergiebig, als dass ich dazu Konkretes sagen könnte.
Handelt es sich um einen eingetragenen Hof?
Welches Höferecht gilt? Das ist in den Bundesländern ganz unterschiedlich.
Abgesehen davon kann der Hofeigentümer jederzeit auf die Höfeeigenschaft verzichten, wenn er dem Höferecht ausweichen will.
Unter Höferecht ist z.B. der Übertragungsvertrag durch das Landwirtschaftsgericht zu genehmigen. Dort könnten Sie dann z.B. Gegenvorstellungen vortragen. Das Gericz prüft insbesondere die Höfefähigkeit des Übernehmers.
Pflichtteilsansprüche gibt es nur dann, wenn ein Elternteil stirbt und Sie von der Erbschaft ausgeschlossen hat. Die fallen bei einer Hofübertragung zu Lebzeiten des Hofeigentümers nicht an.
Ihr Wohnort hat im übrigen keinen Einfluß auf Erb- und Pflichtteilsansprüche bzw. deren Verjährung.
Vielleicht hilft dies schon ein wenig weiter?
Schönes Wochenende!
S.
Jeder Eigentümer kann mit seinem Eigentum machen was er will. Die Übertragung auf eines der 4 Kinder ist somit möglich ohne das die anderen 3 was dagegen machen können.
Soweit jedoch einer (oder beide) der bisherigen Eigentümer innerhalb der nächsten 10 Jahre nach der Übergabe versterben haben die drei Kinder einen anteiligen Anspruch auf Entschädigung in Geld.
ml.
Tut mir leid, da kann ich nicht weiter helfen.
Alles Gute!
hallo morle0870
im normfall ist es dem erblasser überlassen, wem er den hof vermacht, es sollte aber testamentarisch festgehalten sein.
zum erbe gehören aber auch ländereien, gelder usw.
dieses wird dann unter den kindern aufgeteilt.
der pflichtanteil, verjährt meines wissens nicht, aber ein anwalt kann ihnen da weiterhelfen.
lg sicha
Mein Wissensstand:
Bei einer Schenkung zu Lebzeiten gehen die anderen Pflichterben nach Versterben des Erblassers nicht leer aus.Der Anspruch mindert sich jedes Jahr um 10 %. Nach zehn Jahren besteht kein Pflichtanspruch mehr
Hallo Morle0870,
sicher kann man den Hof einem Geschwister übergeben, ohne dass man das den anderen Geschwistern mitteilt.
Einen Pflichtteil kann man erst verlangen, wenn ein Elternteil verstorben ist. Normal hat man dann drei Jahre Zeit, diesen zu verlangen. Sollte man nicht mehr auf dem Hof leben, spielt überhaupt keine Rolle.
mfg
Lara50
Hallo,
also diese Frage kann man nicht so einfach beantworten. Ich gehe davon aus, dass es sich hier um einen Bauernhof handelt, der der „Höfeordnung“ unterliegt. In solchen Fällen rate ich, einen Notar, der sich mit Höheordnungsrecht auskennt zu konsultieren.
Sollte es sich aber um einen einfachen Hof handeln, also nicht um einen Bauernhof, der der Höfeordnung unterliegt, dann bitte noch einmal melden mit genaueren Daten. Er war, wer ist Eigentümer, geerbt, übertragen, gekauft, woraus besteht die Immobilie usw.
Dann kann ich auch Auskunft erteilen, die brauchbar ist. Einfach daherschreiben bringt nämlich nichts und führt zu Fehlhandlungen.
MfG
PB
Natürlich kann jemand mit seinem Eigentum machen was er will! Und wenn er nur seinem einen Kind zu Lebzeiten etwas zukommen lassen will, dann darf er das auch!
Einen Pflichhteilsanspruch hat man nur auf das Erbe, also wenn derjenige tot ist!
Ganz schön schade, dass wenn es um Geld geht immer gestritten wird und niemandem dem anderen etwas gönnt!
Und wenn dei Eltern ihre 7 Millionen Euro an einen Dritten verschenkt hätten, dann wäre das auch noch so, solange man lebt, darf man mit seinem Geld machen, was man will!!!
Hallo.
Tut mir leid, da habe ich absolut keine Ahnung:
mfg Daniel
Die Angaben sind nicht ausreichend für eine verlässliche Auskunft. Wenn die Geschwister nicht Miteigentümer sind und zum Beispiel die Eltern mit einem Kind einen Vertrag schließen. dann erfahren an dere Personen als die Beiden Parteien nichts darüber. Sind sie aber Miteigentümer, dann ja.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tode. Die Frist beginnt damit. Ein „Wegzug“ hat mit diesem Anspruch rein nichts zu tun.
Sollte der unter das Höferecht fallen, dann gelten von Bundesland zu B.land andere Regeln. Jedes Land hat ein anderes Höferecht und ist oft kompliziert. Die Kenntnisse sind selbst bei den Juristen überwiegend nicht vorhanden. Also prüfen und aufpassen. Ob das Höferecht für Sie gilt erkennen Sie aus dem Grundbuch oder der Höferolle (dortiges Amtsgericht).
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.860-mal Fragen beantwortet)
Hallo,
grundsätzlich kann man über sein Eigentum zu Lebzeiten verfügen, wie man möchte. Ein Pflichtteilsanspruch dürfte allerdings nicht entstehen, da dessen Entstehung von einem Erbfall abhängt. Insofern kann auch noch keine Verjährung eintreten und diese wäre unabhängig davon, ob man noch auf dem Hof lebt oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo Morle,
Der Pflichtteilanspruch verjährt in 3 Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres,in dem der Pflichtteilanspruch durch den Erbfall entstanden ist und der Pflichtteilberechtigte von seinem Abspruch erfahren hat.
§§ 195,199 Abs.1 BGB
Bei nicht Wissen beträgt die Verjährung soviel ich weiß in 30 Jahren.
l.G das Schattengras
Sorry bin da nicht der gewünschte Experte
herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.
Tatsächlich werden Höfe häufig bereits zu Lebzeiten übertragen.
Da gilt auch -häufig- die besonderen Höfeordnungen.
Ansprüche können sich ergebendirekt aus dem Übergabevertrag.
Erb- und Pflichtteilsansprüche können grundsätzlich erst nach Versterben des Erblassers geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
http://www.pflichtteil-erbrecht.de
Hallo,
soweit mir bekannt ist, kann man schon sein Eigentum ein eines von mehreren Kinder übertragen. Auch wenn die anderen nichts davon erfahren. Hier gibt es einen Zeitraum von 10 Jahren in dem „Schenkungen“ angefochten werden können. Hier musst du also entscheiden, inwieweit du noch die Möglichkeit hast, etwas zu unternehmen.
Sind leider zu wenig Angaben, aber du solltest dir mal einen Rechtsrat von einem Notar oder Anwalt holen.
Viel Erfolg
Ein Pflichtteilsanspruch unter Geschwistern besteht natürlich. Vorabssschenkungen werden angerechnet bis zu 10 Jahren. Bei Pflegebedürftigkeit des Erblassers sieht das etwas anders aus, hier spricht man von einer Pflichtschenkung.
Pflichtansprüche verjhähren innerhalb 3 Jahren ab Kenntnisnahme des Erbfalles