Grundsätzlich kann man das wohl nicht, oder?
Vielleicht bei Kindergärten mit Spezialaufrtrag
(Englischsprachiger für hier lebende US oder GB Bürger).
Hi,
nur falls die Bedingungen über § 33c erfüllt sind und dann jeder Kindergarten.
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p33c.html
Viele Grüße
C.
Also nur für behinderte Kinder?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Kinderbetreuungskosten (ohne Essen) kann man absetzen, wenn man alleinerziehend ist oder beide Elternteile arbeiten, allerdings nur wenn sie über ca. 1500 Euro (ich glaube, es war eine „krumme“ Zahl) betragen und dann kann man max. 1500 Euro (die über den erwähnten 1500 liegen) absetzen.
Beatrix
http://www.trixi.de
Also nur für behinderte Kinder?
Nein, für alle !
Gruß
peter
Also alle drei Punkte müssen zutreffen?
- Beide im Elternteile im Haushalt (wenn’s 2 sind, sonst nur ein Elternteil) sind erwerbstätig oder behindert oder krank oder in Ausbildung.
- Das Kind ist unter 14 oder behindert gewesen vor dem 27 Lebensjahr und ist immer noch behindert.
- Nur Beträge über 1548 Euro pro Kind pro Jahr, aber nur 1500 werden anerkannt.
Das hiesse ja dann, dass alle die über 1548 Euro bezahlen
bis zu 1500 Euro absetzen können von der Kita oder Hort bis 14 Jahre (zb 3100 kostet das p.a.), wenn sie dann beide arbeiten, behindert oder krank oder in Ausbildung sind, was ja dann auf so 700 Euro Rückerstattung hinausläuft im Maximalfalle, und unter Erwerbstätigkeit fällt doch auch der Minijob (400 Euro), oder?
Falls das Kind vor dem 27 Lebenjahr behindert wurde
und noch behindert ist, gilt es bis zum Tod des Kindes oder
des Stuerpflichtigen.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Genau so ist es !
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]