Kann man die Miete verlangen?

Hallo

Ich hätte da mal eine Frage

Meine Schwester ist Mitte August zu Freunden in eine WG gezogen. Nach mehrmaligen bitten zwecks Mietvertrag (Vermieter sagte sie sollen es unter sich klären und einen Mietvertrag abschließen) wurde nie einer angefertigt.
Zudem nahmen sie es mit der Privatsphäre nicht so ernst. Sie kamen öfters ohne klopfen einfach ins Zimmer meiner Schwester.
Es ist in der Zeit auch noch mehr geschehen, was meiner Schwester dazu wog sich was eigenes zu suchen.
Sie hat sich dann Mitte Dezember was eigenes gesucht und zum 1.1. was gefunden.

Da sie ja nie einen Mietvertrag unterzeichnet hat, worum sie mehrfach gebeten hat, hat sie wie es ja dann üblich ist keine Kündigung geschrieben.
Nun will ihre „Freundin“ noch für die nächsten 3 Monate die Miete haben. Und es wird nun behauptet, dass auf einen Vertrag verzichtet wurde. Es wurde jetzt auch noch mit einem Anwalt gedroht. Können Sie die 3 Monate Miete geltend machen? Kennt sich da jemand mit aus?

Noch mal kurz zusammengefasst für Grund des Auszugs:

  1. Kein Mietvertrag
  2. Verletzung der Privatsphäre
  3. weitere Vorfälle
  4. Nach Wissen des Auzugs, Ohrfeige gegenüber dem Freund meiner Schwester.

Ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen.

Hi,

Mietverträge bedürfen nicht zwingend der Schriftform. Eine ordentliche Kündigung ist deshalb natürlich trotzdem nötig. Auch die bedarf nicht zwingend der Schriftform, aber die Kündigungsfrist ist einzuhalten.

Grüßle
Frank K.

Servus,

die Frage bezieht sich darauf, welche Frist hier einzuhalten ist. Wenn es Dir nichts ausmacht, könntest Du eigentlich gut verraten, was es mit dieser Frist genau auf sich hat.

Hübsch wäre es freilich auch, wenn Du die angeführten Punkte 2. - 4. würdigtest.

Schöne Grüße

MM

Hi,

das was ich zu dem Thema weiß habe ich geschrieben. Da du aber offenbar entweder a) es besser oder aber b) mehr zu dem Thema weißt als ich hätte ich noch einen Tipp für dich:

nicht hier blöde rumstänkern sondern dem Fragesteller konkret mit den richtigen und ausführlicheren Tipps helfen.
Falls jedoch weder a) noch b) zutreffen am besten ganz die Finger still halten.

Gruß
Frank K.

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Servus,

herzlich willkommen bei wer-rät-was!

Die richtige Antwort auf die Frage, die zwei nicht absolut triviale Aspekte enthält, die aber jeder Fachkundige mühelos klären kann, hätte mich interessiert. Deswegen habe ich nachgefragt.

Einmal mehr: Schade um diesen einstmals stolzen Windjammer…

Betrübt

MM

Konkret: Was ist denn im vorliegenden Fall maßgeblich?

  • § 543 BGB?
  • § 573c Abs. 1 BGB?
  • § 573c Abs. 3 BGB?
  • irgendwas anderes, wenn ja, was?

Und zu Deiner Beruhigung: Nein, ich weiß es tatsächlich nicht, aber ich würde es gerne wissen.

MM

Hi,

das kann ich dir leider auch nicht sagen. Mir ging es erstmal einzig darum, das der Fragesteller offensichtlich davon ausging das kein Mietvertrag existiere weil kein schriftlicher Mietvertrag erstellt und unterschrieben wurde.
Das wollte ich klarstellen das dies eben nicht der Fall ist. Das Mietverhältnis wurde ja angetreten und somit existiert auch ein gültiger Mietvertrag. Und entsprechend sind natürlich auch die damit vorhandenen Kündigungsfristen einzuhalten. Inwiefern die Fristen von Punkt 2 oder 4 beeinflusst werden kann ich nicht beurteilen.

Gruß
Frank K.

Hallo,

Falsch. Es gibt einen mündlichen Vertrag. Der muss fristgerecht gekündigt werden.

Nur interessant, wenn es wichtig für die Kündigung des Vertrages ist. Da muss es um Zumutbarkeit, Abstellen des Fehlverhaltens usw. gehen.

Welche? siehe oben…

Hat das was mit dem Mietvertrag zu tun? Eher nicht.
Es wäre über eine Anzeige nachzudenken …

Gruß
Jörg Zabel

PS: „Gerechtigkeitssinn“ und „Recht“ sind manchmal zweierlei.

Zum Mietvertrag, die Kündigung bedarf zwingend der schriftlichen Form, das muß also nachgeholt werden.
Und zur zur Kündigungsfrist:
war das ein möbiliertes Zimmer oder nicht?
Wenn möbiliert, dann verkürzt sich die Kündigungsfrist rapide.
Dann kann jeweils zum 15. des Monats zum Monatsende gekündigt werden. Damit wäre die 3 Monatsforderung schonmal vom Tisch und sowieso wenn das Zimmer inzwischen weiter vermietet wurde.
Das setzt aber voraus, dass das Zimmer in der Wohnung des Hauptmieters liegt.
Da: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/k_untermiet.htm mal nachlesen. ramses90

Servus,

ich glaube nicht, dass man dem § 549 BGB, auf den § 573c Abs 3 BGB Bezug nimmt, inhaltlich mit einer so verkürzten Darstellung gerecht wird. Und ich bin auch nicht so sicher, ob § 543 Abs 1 BGB angesichts des vorgetragenen Sachverhalts so ohne weiteres vom Tisch zu wischen ist. Auf beides sollte, meine ich, zur Beantwortung der Frage noch eingegangen werden.

Schöne Grüße

MM

Nur durch Mietvertrag kann ein Mietverhältnis entstehen, welches sich durch Kündigung beenden lässt. Doch kein Gesetz schreibt vor, dass der Vertrag schriftlich aufgesetzt werden muss. Andernfalls würde die Regelung keinen Sinn ergeben, dass ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr zwingend für unbestimmte Zeit gilt, wenn er nicht schriftlich geschlossen wird, wobei die Kündigung dann frühestens nach einem Jahr zulässig ist (§ 550 BGB).

Ob ein Mietvertrag geschlossen wird, hängt davon ab, ob die Beteiligten sich rechtsverbindlich darauf einigen wollen, dass jemand eine Wohnung oder den Teil einer Wohnung gegen Entgelt bewohnen darf. Das ist vorliegend nicht 100%-ig klar, aber fast. Der eigentliche Vermieter kommt als Vertragsschließender nicht in Betracht, denn er hat ja klar Nein dazu gesagt, selbst mit der Frau einen Mietvertrag zu schließen oder sie in den bestehenden Vertrag eintreten zu lassen. Somit könnte die Frau Untermieterin der Hauptmieter sein. Das dürfte der Fall sein, denn es wurde ja wirklich Miete gezahlt, und dafür hat die Schwester auch wirklich dort gewohnt.

Die Kündigungsfrist beträgt etwas vereinfacht gesagt drei Monate (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB). Bis zum 15. eines Monats kann aber zum Ende des Monats gekündigt werden, wenn es sich um Wohnraum handelt, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat (§§ 573c Abs. 3 BGB i .V. m. 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Maßgeblich ist also nicht, wie ja auch hier schon fälschlich behauptet, die Möblierung, sondern die Pflicht des Vermieters zur Möblierung nach dem Mietvertrag. Dazu kann es zum Beispiel schon reichen, wenn das Zimmer möbliert vorgeführt wird und Vermieter und Mieter unausgesprochen davon ausgehen, dass der Vermieter sich verpflichtet, das Zimmer mit Möbeln ausgestattet an den Mieter zu geben.

Den Ablauf einer Kündigungsfrist muss nicht abwarten, wer das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung hat. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB). In der Regel bedarf es aber einer vorherigen Abmahnung (§ 543 Abs. 3 S. 1 BGB). Wenn die Schwester einfach nur auszieht, kommt eine fristlose Kündigung sehr wahrscheinlich nicht in Betracht.