Wir sind ein Reisebüro und wollen von Großhändlern Hotelübernachtungen einkaufen. Auf der Rechnung wird die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen.
Servus,
Vorsicht mit dem Begriff „Großhändler“ und „einkaufen“: Es handelt sich nicht um eine Lieferung, sondern um Sonstige Leistungen.
Der Ort der Beherbergungsleistung selbst ist dort, wo das Hotel sich befindet. Das bedeutet, es wird auf diese Leistung keine deutsche USt erhoben, somit kann auch keine deutsche Vorsteuer geltend gemacht werden. Die „Umsatzsteuerkette“ endet bereits in dem Land, in dem das Hotel ist. Je nachdem, was genau Ihr Euren Endkunden anbietet, kann es übrigens gut sein, dass Ihr in dem Land, in dem das Hotel ist, IVA-pflichtige Unternehmer seid.
Die Vermittlungsleistung der Agentur (falls diese separat erbracht wird und die Agentur nicht die Beherbergungsleistung selber erbringt) ist von dieser Sonderregelung zum Ort der Sonstigen Leistung ausgenommen. Sie ist steuerbar in D, Ihr schuldet als Leistungsempfänger die deutsche USt auf diese Leistung, gleichzeitig könnt Ihr sie als Vorsteuer abziehen.
Unbedingt ist beim Ganzen aber zu klären, ob nicht Margenbesteuerung gem. § 25 UStG greift - dann sieht die USt-Landschaft wieder ganz anders aus.
Schöne Grüße
MM
Vielen Dank schonmal für die Antwort.
Nehmen wir mal die Hotels wären alle in Deutschland, die Buchenden sind Geschäftsreisende aus Deutschland nur die Agentur sitzt zum Beispiel in UK.
Zum Thema Margenbesteuerung:
Im Abschnitt 4.5.2. UStAE Absatz 2 steht ja geschrieben, dass die Steuerberfreiung für die Marge in betracht käme, da in dem von mir beschriebenen Fall die Vermittlungsprovision nicht vom Leistungsträger sondern vom Leistungsempfänger gezahlt wird.
Wie sieht die Situation dann aus?
Danke dir schonmal im Vorraus
Servus,
da bist Du sehr viel schneller als ich.
Bei der bisherigen Darstellung des Sachverhalts ist noch überhaupt nicht klar, ob überhaupt Margenbesteuerung greift - was genau wird den Endkunden denn angeboten? Nur, wenn das Reisebüro als Veranstalter (in eigenem Namen) auftritt, ist § 25 UStG überhaupt von Bedeutung. Das ist bei der Vermittlung von Hotelaufenthalten an Geschäftsreisende selten der Fall, aber denkbar.
Außerdem ist nicht klar, welche Leistung die Agentur an das Reisebüro erbringt: Erhält sie eine Vermittlungsprovision, und die Beherbergungsleistung wird von den Hotels an das Reisebüro erbracht, oder erbringt sie, die Agentur, die Beherbergungsleistung, mit der sie die Hotels beauftragt?
In beiden Fällen wäre die Beherbergungsleistung dort steuerbar und steuerpflichtig, wo die Hotels stehen. Lediglich die Form des USt-Ausweises für die Beherberungsleistung sähe unterschiedlich aus. Einen Übergang der USt-Schuld gibt es nur für die Vermittlungsprovision, nicht für die Beherbergungsleistung selbst.
Schöne Grüße
MM
Vielen Dank!
Hier noch einmal der Prozess rein hypothetisch :
Ein ausländischer Großhändler vereinbart mit einem deutschen Hotel eine feste Rate, ohne dafür in Vorleistung zu gehen. Er tritt hier als Vermittler auf. Wir haben wiederum bei dem Großhändler ein Guthaben und sind ebenfalls Reisevermittler. Unser deutscher Kunde bucht über uns ein Hotel und zahlt an uns den Preis. Wir behalten unsere Marge ein und der Rest wird von unserem Guthaben abgebucht.
Servus,
es hängt jetzt davon ab, welche Leistung der Agent genau schuldet: Vermittlung oder Beherbergung.
In beiden Fällen gibt es keinen Übergang der USt-Schuld; es hängt aber davon ab, ob der Agent selber die USt schuldet und ausweisen muss, oder ob er die - im Fall einer echten Vermittlungsleistung - Rechnungen der Hotels 1:1 durchreichen kann.
Schöne Grüße
MM
Servus,
- leider gibt es keine Löschfunktion mehr, sonst hätte ich den Artikel von heute Nachmittag nochmal umgeschrieben und erweitert -
für das Thema „Margenbesteuerung“ ist entscheidend, ob das Reisebüro gegenüber dem Endkunden als Veranstalter oder - wie üblich - als Vermittler auftritt.
Margenbesteuerung gem. § 25 UStG gibt es bloß für Veranstalter. Wenn z.B. das Reisebüro mit „Reisebüro Kolibris Business-Paket - Sie nennen uns Ort und Zeit für Ihre Termine, wir machen den Rest“ wirbt und das dann auch so durchführt, samt Thüringer Roster - Grillabend und auf Wunsch zubuchbarer geführter Wanderung am Samstag nach dem Termin usw, usw., ist es Veranstalter und die Sache mit der Margenbesteuerung greift. Aber bloß „Hotel vom 15. - 18.09. in Köln-West“ giltet nicht - hier ist das Reisebüro wie sonst auch nur Vermittler und muss eigentlich die Hotelrechnung 1:1 durchreichen, die es für den Endkunden gebucht hat (wie das eigentartigerweise fast kein Reisebüro tut).
Schöne Grüße
MM