Kann man ein halbes Jahr die 40 Stundenwoche arbeiten und uebers ganze Jahr als 20 Stundenwoche angemeldet sein?

Das wurde mir angeboten, ist aber wegen dem Mindestlohngesetz nicht moeglich. Bei 8 Monaten Arbeit waere der Betrag von € 8,50 erreicht. Waere es dann rechtlich moeglich, z.B. 8 Monate arbeiten, 4 Monate frei und 67 % Lohn jeden Monat? Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind beide einverstanden. Wie ist dann der Urlaub zu verteilen, bei 6 Wochen im Jahr? Es handelt sich um den oeffentlichen Dienst. Vielen Dank fuers Antworten!

Man bietet dir also einen 2/3-Teilzeitvertrag an. Wenn du ab dem ersten Tag Vollzeit arbeitest und die Mehrarbeitsstunden auf einem Pufferkonto sammeln kannst, dann entsprechen die nach 8 Monaten auf diesem Konto gesammelten Stunden der Arbeitszeit von vier Monaten. Du kannst also den Rest des Jahres das Pufferkonto „abbummeln“. Urlaub bekommst du 30 Tage im Jahr. Wenn du davon 20 Tage in den ersten acht Monaten nimmst und 10 in den letzten vier, dann passt das. Wenn du den Urlaub anders verteilst, dann verschiebt sich der Zeitpunkt des Übergangs von Arbeit zu Abbummeln in die eine oder andere Richtung. Wenn du in den ersten acht Monaten mehr als 20 Tage Urlaub nimmst, fehlen dir Stunden auf dem Pufferkonto, die du am Anfang des neunten Monats noch „nacharbeiten“ musst. Umgekehrt, wenn du in den ersten acht Monaten gar keinen Urlaub nimmst, sammelst du in dieser Zeit zusätzliche Stunden auf dem Konto und kannst schon früher mit arbeiten aufhören.

Voraussetzung für so eine Lösung ist, dass die gesetzlichen, tariflichen und innerbetrieblichen Regelungen ein Pufferkonto in dieser Höhe und das Abbauen von vier Monaten am Stück erlauben. Der Vorteil für dich ist, dass du das ganze Jahr über sozialversichert bist. Was der Vorteil für den Arbeitgeber ist, sehe ich nicht, es sei denn, er braucht acht Monate eine Vollzeitkraft, hat aber nur eine 2/3-Stelle.

Meine Erfahrung ist, dass sich die Personalstellen des öffentlichen Diensts mit derartigen Themen bestens auskennen. Die wissen auch wie Urlaubstage für eine Mitarbeiterin gerechnet werden, die abwechselnd eine Woche drei halbe Tage und die andere Woche zwei ganze Tage arbeitet. Die Kreativität und Flexibilität bei der Auslegung arbeits-, sozial- und steuerrechtlicher Regelungen, die da an den Tag gelegt wird, würde man sich auch beim sonstigen Handeln der öffentliche Hand wünschen.

Aufpassen muss man als Arbeitnehmer bei einer solchen Lösung, dass man damit nicht Einkommensgrenzen überschreitet, die pro Monat gelten. Das ist z.B. beim Hinzuverdienst bei vorgezogener Altersrente der Fall.

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Hallo,

Grundsätzlich sind sog. „Ausgleichszeiträume“ von 12 Monaten zulässig. Es ist dabei allerdings zu beachten, ob dieser Ausgleichszeitraum auch ggfs. durch betriebliche Regelungen(Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zulässig ist.

Auch bei derartigen Arbeitsverträgen muß - sofern ein Tarifvertrag gilt - eine korrekte Eingruppierung erfolgen. Im öffentlichen Dienst gibt es idR keine Vergütungen im Bereich des Mindestlohnes.

Der Urlaub wird nach „Soll“-Arbeitstagen berechnet. Wird ein Arbeitsvertrag für das volle Jahr abgeschlossen, berechnet sich auch der Urlaubsanspruch nach dieser Verteilung - unabhängig von der tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeit.
Bei einem Arbeitsvertrag, der zB im Kalenderjahr 5 Tage a 4 Std. pro Woche vorsieht, muß zB der volle Jahresurlaubsanspruch gewährt werden.
Der Urlaub fällt dann natürlich zusätzlich zu dem zu gewährenden Zeitausgleich an.

Eine für den AN nachteilige „Falle“ kann sich bei einem langen Zeitausgleich ergeben. Tritt während eines festgelegten Zeitraumes des Zeitausgleiches Arbeitsunfähigkeit ein, kann u. U. während der AU trotzdem die entsprechende Zeit vom Zeitkonto abgebucht werden. Auch hierbei sind ggfs. tarifvertragliche Regelungen zu beachten:

Je nach konkreter Fallgestaltung können andere Gesetze dieses „Modell“ begrenzen bzw. unmöglich machen.
Dazu gehört zB auch eine Teilerwerbsminderung mit entsprechender Rente.

In allen denkbaren fallkonstellationen sollte ein derartiger Arbeitsvertrag unbedingt von einem Fachmenschen (Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht) vor Ort geprüft werden, der alle notwendigen Unterlagen und auch konkreten Informationen zur Fallgestaltung verfügbar hat bzw. einholen kann.

&Tschüß
Wolfgang

P.S.: Warum bei einer derartigen Vertragsgestaltung der Mindestlohn eine Rolle spielen soll, ist sowieso schleierhaft. Der gesetzliche Mindestlohn läßt höchstens im Monatsdurchschnitt 52,94 Stunden zu. Das liegt weit unter dem im UP genannten Monatsdurchschnitt von ca. 85 Std.

Servus,

  • aus Deiner Frage geht nicht hervor, weshalb ein vereinbarter Stundenlohn von der Verteilung der gearbeteten Stunden im Jahr abhängt.

  • wenn nur während acht von zwölf Monaten Arbeit anfällt, ist das ein sachlicher Grund für eine Befristung.

Schöne Grüße

MM

Öffentlicher Dienst ?
Und der fragt an wie man das Mindestlohngesetz umgehen kann ?
Denn was sonst steckt dahinter ?

MfG
duck313