… ein angrenzendes Grundstück, das einem selbst gehört überhaupt durchführen. Ich denke da an das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB
Was spricht dagegen, da man ja nicht wirklich sein eigener Vertreter ist?
vnA
Hallo,
die Verpflichtung belastet das Grundstück, nicht die jeweilige Person selbst. Wenn Du das Grundstück verkaufst, nimmst Du die Baulast ja nicht mit Außerdem tritt hier kein Vertreter auf, sondern der Eigentümer selbst.
Gruß vom
Schnabel