Kann man eine Garage auf seinem Grundstück bauen mit einer Zufahrt von 30 m ?

Wenn man in Niedersachsen wohnt und eine Garage auf seinem eigenen Grundstück bauen möchte gibt es Probleme:

Man hat ein Grundstück von knapp 800 qm.
Man möchte nun im rechten hinteren Eck eine Garage errichten und hält die Grenzbebauungswerte ein. Der hintere Nachbar gibt uneingeschränkt sein Einverständnis für jede Art von Garage, Ist mit seinem Wohnhaus ca. 10 Meter von der Grenze entfernt. Der zweite betroffene Nachbar ist ca. 30 m mit seinem Wohnhaus von der Grenze entfernt. Dazwischen ist kein Bauland.
Das Bauamt verweigert nun die Genehmigung des Bau der Garage mit der Begründung,
dass die Zufahrt zu lang sei mit ca. 30 m.
Man würde bei einer derart langen Zufahrt die Nachbarn mit Geräuschen und Abgasen belästigen.

Es gibt einen Kommentar zu § 68 der NBauO:

§ 68 Beteiligung der Nachbarn(1) 1 Nachbarn, deren Belange eine Baumaßnahme berühren kann, dürfen die Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde oder bei der Gemeinde einsehen. 2 Dies gilt nicht für die Teile der Bauvorlagen, die Belange der Nachbarn nicht berühren können.

Es gibt einen Kommentar zu § 68. Danach können Garagen dann zu unmutbaren Belästigungen für den nachbarn führen, wenn sie im rückwärtigen bzw. ruhebereich errichtet werden.

Frage:

Ist das Bauamt im Recht? Kann aufgrund der langen Zufahrt einem der Bau der o.g. Garage verweigert werden? Was ist wenn man die Einwilligung beider Nachbarn vorweisst, dass sie mit den vorgesehenen Bau einverstanden sind?!

Hallo BlipBlop,

Das Bauamt verweigert nun die Genehmigung des Bau der Garage
mit der Begründung,
dass die Zufahrt zu lang sei mit ca. 30 m.
Man würde bei einer derart langen Zufahrt die Nachbarn mit
Geräuschen und Abgasen belästigen.

Aber, dass man auch ohne Garage die Auffahrt zu seinem Grundstück befahren wird und dann die gleiche Belästigung ensteht, ist dem Bauamt schon klar, oder?

Diese Begründung des Bauamts finde ich absurd.

Gruß florestino

und ich findes sie nachvollziehbar.
30 m nachts um 4 Uhr im Rückwärtsgang von der Garage zur Straße zu fahren, kann auch den nächsten und übernächsten Nachbarn noch richtig den Schlaf rauben. Bei einer geschlossenen Straßenrandbebauung hat sogar der ganze Block etwas davon.

vnA

Das ist sicher so.
Was ich meine: dass die Einfahrt befahren wird, hängt nicht davon ab, ob man eine Garage hat oder nicht. Man fährt doch auch ohne Garage auf sein Grundstück (und parkt dann eben im Freien), oder?

Deshalb finde ich die Begründung absurd.

Gruß florestino

Hallo,

die Hauptbedenken der Kommune werden hier wohl eher dahin gehen,was da wirklich getrieben werden soll.

Schließlich hat niemand Geld zu verschenken und eine 30 Meter lange Zufahrt legt man im Normalfall nicht an,schließlich kostet das Geld und nimmt einem Grundstücksfläche weg.

Leider fehlen ein paar grundlegende Angaben, so dass ich nur allgemein antworten kann. Vorausgesetzt, es gibt keine Satzung (Bebauungsplan, Gestaltungssatzung, Innenbereichssatzung o.ä.), die dieses Thema strenger regelt, gilt § 34 BauGB („Einfügen in die Umgebung“).
Ich sehe kaum Versagungsgründe bei Vorliegen einer nachbarschaftsrechtlichen Zustimmung. Garagen bis 30 qm dürften sogar verfahrensfrei sein (Anhang 1 NBauO). Mögliche Versagungsgründe wären z.B., wenn die GRZ durch die zusätzliche Bebauung und Versiegelung die der umliegenden Grundstücke übersteigt, wenn die rückwärtigen Grundstücksteile im Wohngebiet als Außenbereich zu betrachten sind und dort generell nicht gebaut werden darf oder wenn die Garage länger als 9 m und/oder höher als 3 m ist.