Kann man einen Erbvertrag umgehen, indem man eine Nacherbschaft ablehnt? Folgender Fall: Eltern bestimmen Ihre beiden Kinder in Form eines Erbvertrages zu nicht befreiten Vorerben, jedes Kind erbt je 2 Eigentumswohnungen, die bestimmt wurden, Nacherben sind auf der einen Seite 1 Sohn auf der anderen 2 Söhne. Das Grundbuchamt sieht die 2 Vorerben nur als Erbengemeinschaft an, es folgt eine Erbauseinandersetzung, wie die Stämme auf das jeweils dem anderen Stamm zugedachte Erbe verzichten. Ergebnis das Grundbuchamt freut sich und teilt mit, nun wären die Wohnungen aus dem Erbe herausgefallen und nun geht eine Änderung der Erbengemeinschaft nur, wenn die Kinder auf die Nacherbschaft der restl. Ihnen zugedachten Wohnungen verzichten und dann erst würde der Nacherbenvermerk entfallen und alles hätte seine Richtigkeit. Nun zum eigentlichen, wenn das so stimmt ist es ei Leichtes für den Schwiegersohn und die Schwiegertochter auch einen Anteil an den Wohnungen zu erhalten und beide können, was in jedem Falle vermieden werden sollte und soll, das Erbe verprassen und die eigentlichen Nutzniesser, die 3 Enkel sprich Nacherben gehen leer aus. Was kann getan werden um in dieser Situation den Enkeln das Nacherbe zu sichern, es sei zu bemerken der Schwiegersohn ist Choleriker und für ihn ist es ein Leichtes Frau und Kinder von dem Nacherbenverzicht zu überzeugen bzw. zu überreden. Die Eltern würden sich im Grab herumdrehen.
vorweg: ich bin mir nicht sicher, ob ich den sachverhalt richtig verstanden habe…
ein „verprassen“ des nachlasses durch die vorerben ist grundsätzlich möglich. eine einschränkung gibt es etwa bei der immobilie, § 2113 bgb. die gefahr besteht nun darin, dass der vorerbe die immobilie veräußern/verschenken will.
dies ist grds. unwirksam, wenn der erwerber nicht gutgläubig ist. er ist jedenfalls dann nicht gutgläubig, solange ein nacherebenvermerk im grundbuch steht. im zeitpunkt des nacherbfalls können die nacherben deshalb die berichtigung des grundbuchs verlangen, da die verfügung unwirksam war.
im übrigen kommt auch eine sicherheitsleistung gem. § 2128 bgb in betracht.
der zweite teil des sachverhalts scheint die gefahr der ausschlagung der nacherbschaft zu berühren, was den vorerben zum erben macht, § 2142 bgb. die eltern können nicht problemlos für ihre kinder ausschlagen. sie bedürfen zusätzlich der genehmigung des familiengerichts, § 1643 II bgb.
insofern sehe ich nicht ganz, dass der wille der erblasser übergangen wird ?!
Danke, wie schaut es aus, wenn die Kinder nicht mehr Kinder sind sondern volljährig? Nicht jeder ist so intelligent, viele „Kinder“ verlassen sich blind auf die Eltern, gibt es da eine Sperre oder wäre der Erblasser dann doch ausgespielt ?
Danke, wie schaut es aus, wenn die Kinder nicht mehr Kinder
sind sondern volljährig? Nicht jeder ist so intelligent, viele
„Kinder“ verlassen sich blind auf die Eltern, gibt es da eine
Sperre oder wäre der Erblasser dann doch ausgespielt ?
die kinder müssten ausschlagen. einen weiteren schutz gibt es nicht, wozu auch…
wenn sie sich von dritten überzeugen lassen, dann ist es ihr pech. ausnahmsweise ist die ausschlagung nach §§ 119 ff. bgb anfechtbar, dann müsste aber irgendeine art von willensmangel vorliegen…
Nochmals Danke, man lernt nie aus, letzte Frage zu diesem Thema, um die Erbengemeinschaft zu beenden und die Einträge im Grundbuch ohne Nacherbenvermerk zu erhalten, müssen hier beide Vorerben und alle 3 Nacherben zusrimmen oder könnte sich ein Stamm verselbstständigen und „ihren“ Teil vom Nacherbe befreien und somit die Erbengemeinschaft ohne Mitwirkung des 2. Stammes erwirken? Oder verichtet der Nacherbe des 2. Stammes automatisch auf die Nacherbschaft auch ohne Einwilligung?
grundsätzlich ist die auseinandersetzung der erbengemeinschaft der vorerben ohne zustimmung der nacherben möglich. da hier aber ein grundstück gehalten wird, hat bereits das reichsgericht entschieden, dass die nacherben zustimmen müssen. das ist herrschende ansicht, wurde vom bgh aber noch nicht bestätigt…