In diesem fiktiven Fall sei Folgendes angenommen:
Eine hörbehinderte und psychisch belastete Person klagt gegen das Gesundheitsamt, um einen angemessenen Behindertenstatus zu erhalten (z.B. 50%). Der zuständige Richter beim Sozialgericht weist den Kläger schon im Vorfeld darauf hin, dass in diesem Fall seine gesundheitlichen Beschwerden zumindest so schwerwiegend sein müssten wie der Verlust eines Unterschenkels. Die mit der Untersuchung des Falles betrauten Gutachter werden vom Richter im Rahmen der zu beantwortenden „Beweisfragen“ ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie u.a. festzustellen hätten, ob die psychischen und auditiven Beschwerden einem Unterschenkel-Verlust gleichkommen.
Meinem Rechtsempfinden nach würden in einem solchen Fall nicht Äpfel mit Birnen, sondern mit Kartoffeln verglichen. Zudem kommt das Problem in der sozialrechtlichen Betrachtungsweise auf, ob bei einem solchen Vergleich nicht einseitig die „Mobilität“ betrachtet würde und nicht die „Teilhabe an der Gesellschaft“. Indem die Gutachter dazu aufgefordert werden, diese Frage zu beantworten, findet m. E. zudem eine Beeinflussung statt.
Hallo,
ein Sozialrichter kann wie jeder andere Richter auch wegen Befangenheit abgelehnt werden.
Allerdings sehe ich (als ehrenamtlicher Richter am SG) überhaupt keinen Anlass dazu. Eher hast du zu wenig Kenntnisse der gesetzlichen Grundlage, der Anlage zu § 2 VersmedV. Darin ist dieser Vergleichsmaßstab ausdrücklich so vorgesehen.
Da eine Hörbehinderung idR eher eine Rechenaufgabe ist, indem die Werte entweder für eine unregelmäßig verlaufende Hörkurve und/oder für das Sprachverständnis ermittelt, zusammengezählt und in das jeweils vorgegebene Raster eingeordnet werden, gibt es natürlich für psychische Erkrankungen einigen Spielraum, der nun mal von einem Gutachter nicht willkürlich ausgedehnt werden sollte.
&Tschüß
Wolfgang
Eine Klage gegen das Gesundheitsamt wegen eines abgewiesenen Behindertenstatus ist unsinnig. Man kann Widerspruch einlegen und diesen gut begründen. Im übrigen ist es in der Rechtsprechung üblich, den genannten Vergleich heranzuziehen.
Für sich allein genommen, ist die Vorgabe des Richters an den Gutachter durchaus als befangen werten. Für eine Schwerbehinderung gibt es zig Tatbestände. Ein fehlendes Bein ist nur eines unter vielen und darüber hinaus auch in keinster Weise primärer Vergleichsmaßstab. Von daher wäre die Aussage des Sozialrichters durchaus als befangen zu bezeichnen. Ich denke, dass ein Befangenheitsantrag hier auch Erfolg versprechend wäre, wenn man darlegt, wofür es alles einen anerkannten Grad der Schwerbehinderung gibt.
Allerdings bezweifle ich, dass es tatsächlich so war. Denn der Fragesteller verliert kein Wort darüber mit welcher Begründung der GdB-Antrag abgelehnt wurde und ebenso mit welcher der Widerspruchsbescheid. Gerade Letzterer dürfte einiges an Begründungen beinhalten.
Außerdem muss ein Befangenheitsantrag sofort gestellt werden. Wenn man sich auf eine Verhandlung etc. eingelassen hat, dann ist dieses Recht präkludiert.
Danke für die offene Antwort.
Natürlich habe ich zu wenig Kenntnisse der gesetzlichen Grundlage, weil ich Laie bin und mich deshalb an das Forum gerichtet habe.
Wenn es tatsächlich so ist, dass der angesprochene Vergleichsmaßstab in der Rechtssprechung „so“ vorgesehen ist , ist dem betreffenden Richter wohl von der Sache her kein Vorwurf zu machen. Aber die Gesetzeslage ist dann absolut zu beklagen: Kein Kartoffelbauer müsste sich darauf einlassen, dass seine staubig-braune Knollenware mit hochglänzeden Äpfeln verglichen wird.
Danke für deine Antwort.
Es erstaunt mich, dass du der Meinung bist, dass eine Klage gegen einen abgewiesenen Behinderungsstatus „unsinnig“ ist.
Selbstverständlich kann man gegen einen abgelehnten Widerspruchsbescheid vor dem Sozialgericht Klage einreichen! Die Klage mag in manchen Fällen „unsinnig“ sein, aber das gilt vermutlich für alle möglichen Rechtsbühnen.
Hallo,
was Bartimaeus wahrscheinlich meint ist, daß du Dich unsauber ausgedrückt hast.
Das Gesundheitsamt hat an sich nichts mit Anträgen auf Schwerbehinderung zu tun. Hierfür ist das Versorgungsamt zuständig. Es kann lediglich in einzelnen Bundesländern so sein, das die Kreise beide Ämter in einem gemeinsamen Dezernat haben.
&Tschüß
Wolfgang