Kann man Eink.-Steuer 1999/1998 noch korrigieren?

Meine Frau hat bisher in der Gewinnermittlung ihres Nebengewerbes die an das Finanzamt abgeführte Vorsteuer nicht als Betriebsausgabe angegeben. Erst jetzt haben wir durch Zufall erfahren, dass das eine Betriebsausgabe darstellt. Das Finanzamt hat uns auch nicht darauf hingewiesen. Dadurch hatte sie einen zu hohen Gewinn und wir mussten in der gemeinsamen Steuererklärung daher zu hohe Steuern zahlen.
Die Lohnsteuererklärung 2000 ist noch beim Finanzamt in Bearbeitung, da werden wir die korrigierte Gewinnermittlung nachreichen.
Aber was ist mit den Jahren 1998 und 1999? Ist da nichts mehr zu machen?? Das Finanzamt prüft doch auch alles, hätten die den Fehler nicht korrigieren müssen?
Können wir da irgendwie noch etwas geltend machen und diesen Fehler korrigieren?

MfG
Werner

Hat sich erledigt! Bitte Löschen!
Handelte sich nur um einen Fehler in den Aufzeichnungen, die Gewinnermittlung war dennoch korrekt erstellt worden…

Hi,

Können wir da irgendwie noch etwas geltend machen und diesen
Fehler korrigieren?

vor Ablauf der sog. Festsetzungsfrist (normal 4 Jahre) kann man eine Änderung eines Steuerbescheides beantragen, wenn einem unverschuldet Tatsachen erst nachträglich bekannt werden (§173 AO). Dies ist hier zwar der Fall, die Frage ist aber, ob man als Gewerbetreibender unverschuldet nichts von dieser speziellen Abzugsfähigkeit wissen konnte. Ich denke aber, wenn man

Gruß
Christian

Hallo,

ich sehe gerade, die Sache hat sich erledigt, da war ich wohl einen tacken schneller. Da es aber wohl für jeden von Interesse ist, daß eine Änderung leichter ist als man meint, sollte man den Kram stehen lassen. Und somit vollende ich den angefangenen Satz aus der letzten Zeile:

Ich denke aber, wenn es sich um einen eher kleines Gewerbe handelt, bei dem Steuerfragen regelmäßig nur eine kleine Rolle spielen, sollte sich die Änderung durchsetzen lassen.

Gruß
Christian

hi exc,

vor Ablauf der sog. Festsetzungsfrist (normal 4 Jahre) kann
man eine Änderung eines Steuerbescheides beantragen, wenn
einem unverschuldet Tatsachen erst nachträglich bekannt werden
(§173 AO). Dies ist hier zwar der Fall, die Frage ist aber, ob
man als Gewerbetreibender unverschuldet nichts von dieser
speziellen Abzugsfähigkeit wissen konnte. Ich denke aber, wenn
man

so einfach ist die sache aber nicht :wink: - wäre ja schön!

zuerst muss man prüfen, ob der bescheid ggf. sogar unter vorbehalt der nachprüfung (VdN) erlassen wurde, dann ist der bescheid innerhalb der festsetzungsfrist auf antrag zu aendern n. §164 AO. jedoch sagt abs. 2 auch:

"Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalles, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden. "

somit ist dem antrag des steuerpflichtigen nicht unverzüglich zu folgen, ich kenne einen fall, da durfte einer auf antrag nach § 164 Abs. 2 AO fast ein jahr warten…

der VdN entfaellt aber auch mit ablauf der festsetzungsfrist. dies bedeutet, man muss ersteinmal prüfen, wann diese begonnen hat und wann sie endet. ggf. wurde der anlauf gehemmt …

meistens (ESt u. USt bei abgabe der erklärungen) beginnt der lauf gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit ablauf des jahres in dem die erklärung abgegeben wurde. ohne weitere spektakuläre sachen hat man dann vier jahre zeit…

zu deiner idee mit § 173 AO. ehrlich, als ich anfing in der AO zu schmökern dachte ich auch, das ist doch alles in ordnung…

aber:

aenderungen aufgrund „neuer tatsachen“ sind auch zugunsten des stpfl. möglich, jedoch unter der voraussetzung, dass ihn KEIN „grobes verschulden“ an dem nachträglichen bekanntwerden trifft (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)!

grobes verschulden (gV) des ehegatten oder des steuerberaters muss der steuerpfl. sich zurechnen lassen.

gV ist vorsatz oder grobe fahrlässigkeit. grob fahrlässig ist, wenn der stpfl „die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt“… schön, was?

gV ist vor allem:

  • der stpfl. beantwortet fragen in den formularen nicht
  • beachtet ausdruecklich hinweise im vordruch und in den hinweisblättern nicht

auf mangelnde steuerrechtliche kenntnisse kann man sich i.d.r. nicht berufen. es ist zumutbar und möglich, sich beim FA zu erkundigen.

haette sich der fall nicht schon geklärt, haette ich nicht viel hoffnung gesehen, da bei einer sogen. einnahmen-überschuss-rechnung (§4Abs.3EStG) die ust betriebseinnahme ist und die vorsteuer betriebsausgabe. sicher wurden die einnahmen mit dem bruttobetrag angegeben, wurden dann die kosten netto angegeben, ist es m.E. verschulden.

aber wie gesagt, es hat sich ja erledigt und wir muessen uns nicht über den unbestimmten begriff des „groben verschuldens“ auseinandersetzen…

viel spass noch hier (hab dich bisher noch nicht hier posten gesehen … :wink:

gruss vom

showbee

Moinmoin

der VdN entfaellt aber auch mit ablauf der festsetzungsfrist.
dies bedeutet, man muss ersteinmal prüfen, wann diese begonnen
hat und wann sie endet. ggf. wurde der anlauf gehemmt …

ich weiß. Dies und das andere was vorher stand, habe ich weggelassen, weil es hier irrelevant zu sein schien.

aenderungen aufgrund „neuer tatsachen“ sind auch zugunsten des
stpfl. möglich, jedoch unter der voraussetzung, dass ihn KEIN
„grobes verschulden“ an dem nachträglichen bekanntwerden
trifft (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)!
grobes verschulden (gV) des ehegatten oder des steuerberaters
muss der steuerpfl. sich zurechnen lassen.

Ja, dazu habe ich auch in meinem zweiten Artikelchen was geschrieben. Da sehe (oder sähe, weil geklärt) ich auch Schwierigkeiten. Das ganze ist ja eine eigentlich essentielle Angelegenheit für einen Gewerbetreibenden. Wenn das Gewerbe eben sehr klein ist und die Berührung mit steuerlichen Aspekten ehr gering ist, wird (würde) man das wohl durchgehen lassen, denke ich.

  • der stpfl. beantwortet fragen in den formularen nicht
  • beachtet ausdruecklich hinweise im vordruch und in den
    hinweisblättern nicht
    auf mangelnde steuerrechtliche kenntnisse kann man sich i.d.r.
    nicht berufen. es ist zumutbar und möglich, sich beim FA zu
    erkundigen.

In der Tat, aber ich meine, ich hätte schon mal ein Urteil in eienr ähnlichen Angelegenheit gesehen. Da hatte auch jemand grundlegene Dinge versäumt, kam aber aufgrund sonst selten geforderten steuerlicher Kenntnisse dann durch.

viel spass noch hier (hab dich bisher noch nicht hier posten
gesehen … :wink:

Och, das letzte mal ist schon was her, stimmt. Meistens, wenn ich was beitragen wollte, bist Du mir dann schon zuvor gekommen :wink:

Gruß
Christian