hi exc,
vor Ablauf der sog. Festsetzungsfrist (normal 4 Jahre) kann
man eine Änderung eines Steuerbescheides beantragen, wenn
einem unverschuldet Tatsachen erst nachträglich bekannt werden
(§173 AO). Dies ist hier zwar der Fall, die Frage ist aber, ob
man als Gewerbetreibender unverschuldet nichts von dieser
speziellen Abzugsfähigkeit wissen konnte. Ich denke aber, wenn
man
so einfach ist die sache aber nicht
- wäre ja schön!
zuerst muss man prüfen, ob der bescheid ggf. sogar unter vorbehalt der nachprüfung (VdN) erlassen wurde, dann ist der bescheid innerhalb der festsetzungsfrist auf antrag zu aendern n. §164 AO. jedoch sagt abs. 2 auch:
"Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalles, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden. "
somit ist dem antrag des steuerpflichtigen nicht unverzüglich zu folgen, ich kenne einen fall, da durfte einer auf antrag nach § 164 Abs. 2 AO fast ein jahr warten…
der VdN entfaellt aber auch mit ablauf der festsetzungsfrist. dies bedeutet, man muss ersteinmal prüfen, wann diese begonnen hat und wann sie endet. ggf. wurde der anlauf gehemmt …
meistens (ESt u. USt bei abgabe der erklärungen) beginnt der lauf gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit ablauf des jahres in dem die erklärung abgegeben wurde. ohne weitere spektakuläre sachen hat man dann vier jahre zeit…
zu deiner idee mit § 173 AO. ehrlich, als ich anfing in der AO zu schmökern dachte ich auch, das ist doch alles in ordnung…
aber:
aenderungen aufgrund „neuer tatsachen“ sind auch zugunsten des stpfl. möglich, jedoch unter der voraussetzung, dass ihn KEIN „grobes verschulden“ an dem nachträglichen bekanntwerden trifft (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)!
grobes verschulden (gV) des ehegatten oder des steuerberaters muss der steuerpfl. sich zurechnen lassen.
gV ist vorsatz oder grobe fahrlässigkeit. grob fahrlässig ist, wenn der stpfl „die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt“… schön, was?
gV ist vor allem:
- der stpfl. beantwortet fragen in den formularen nicht
- beachtet ausdruecklich hinweise im vordruch und in den hinweisblättern nicht
auf mangelnde steuerrechtliche kenntnisse kann man sich i.d.r. nicht berufen. es ist zumutbar und möglich, sich beim FA zu erkundigen.
haette sich der fall nicht schon geklärt, haette ich nicht viel hoffnung gesehen, da bei einer sogen. einnahmen-überschuss-rechnung (§4Abs.3EStG) die ust betriebseinnahme ist und die vorsteuer betriebsausgabe. sicher wurden die einnahmen mit dem bruttobetrag angegeben, wurden dann die kosten netto angegeben, ist es m.E. verschulden.
aber wie gesagt, es hat sich ja erledigt und wir muessen uns nicht über den unbestimmten begriff des „groben verschuldens“ auseinandersetzen…
viel spass noch hier (hab dich bisher noch nicht hier posten gesehen … 
gruss vom
showbee