Jemand hat Interesse an einer Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Der jemand fährt zu Gericht und bezahlt Gebühr für’s Verkehrswertgutachten. Ein Tag vor dem Gerichtstermin fährt der jemand in die jeweilige Stadt und übernachtet im Hotel, um pünktlich zum Gerichtstermin zu erscheinen (weil Entfernung zu weit weg, um erst morgens los zu fahren). Am Versteigerungstermin wird der jemand überboten. Könnte der jemand die Gebühr für’s Verkehrswertgutachten, die Übernachtungskosten und die Fahrkosten zum Gerichtstermin als Werbungskosten in der Anlage V steuerlich geltend machen?
Jo, und zwar in Höhe von jährlich zwei Prozent als AfA auf Anschaffungskosten.
Bist Du schon Studienrat oder würgst Du noch im Refrendariat rum?
… er meint, ohne Immobilie, ohne Anschaffung.
Oder erst bei spaeterer Anschaffung einer anderen Immobilie?
Ja, warum nicht? Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, auch Fehlmaßnahmen. Wenn es tatsächlich zum Kauf kommt, dann sind es allerdings Anschaffungskosten, wie MM schon schrieb.
Nein, bei Werbungskosten gilt grundsätzlich das Abflussprinzip.
geht es um vergebliche Aufwendungen für die nicht erfolgte Anschaffung. Das sind Werbungskosten zu Einkünften aus V+V, wenn das Objekt hätte vermietet werden sollen. Wenn es zur Selbstnutzung vorgesehen war, sind es keine Werbungskosten.
Bist Du schon Studienrat oder würgst Du noch im Refrendariat rum?
–> ??? Verstehe ich nicht
Alle anderen schon…
danke, wieder gelernt