Guten Tag,
wenn man vom Jobcenter so eine Zuweisung bekam, eine Eingliederungsvereinbarung zu einer Jobbörse, aber jetzt selbstständig einen 450,- Euro-Job fand, darin jetzt auch anfing, muss man dann weiterhin bis zum Ende der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung trotz des 450,- Euro-Jobs weiterhin zu der Jobbörse hin? wenn man eben weiterhin ALG II ausfstockend erhalten wird? Und muss man die Fahrtkosten zu dem neuen 450,- Euro-Job selbst zahlen oder zahlt das das Jobcenter oder die Jobbörse?
Weiß das zufällig jemand? bitte?
Vielen Dank im voraus.
Hallo
Worum geht es bei dieser Eingliederungsvereinbarung? Soll man sich da nur regelmäßig bewerben, oder wäre es unmöglich, den 450-Euro-Job auszuführen, wenn man die Eingliederungsvereinbarung einhält?
Wenn beides möglich ist - Eingliederungsvereinbarung und 450-Euro-Job -, dann wird man beides tun müssen, sofern man nicht auf die Aufstockung verzichten will. Ziel ist ja, dass der Hilfeempfänger aus dem Alg-II-Bezug ganz rauskommt. (Ob diese Eingliederungsvereinbarungen dabei immer hilfreich sind, ist natürlich eine andere Frage.)
Wenn es nicht beides möglich ist, bitte antworten.
Was die Fahrtkosten betrifft, so würde ich denken, dass die in den ersten 100 Euro drin sind, die pauschal nicht angerechnet werden. Die sind auch für Werbungskosten und ähnliches gedacht. Aber ganz genau wissen tu ich es nicht.
Viele Grüße
Hallo,
was ist eine Zuweisung vom JC, was ist die genannte Jobbörse?
Möchte man weiterhin Geld vom JC? Wenn ja, dann muß man dort hin und die Auflagen erfüllen.
Fahrtkosten werden nicht erstattet. Wenn diese plus weiterer Werbungskosten höher als 100 € pro Monat sind kann man sie beim Bezug von Alg2 geltend machen.
Gruß
Otto
So ganz habe ich deine Frage nicht verstanden. Ich nehme mal an,du meinst mit „Jobbörse“ irgendeine der gängigen „Qualifizierungsmaßnahmen“,die das Jobcenter so gerne vergibt,um die Arbeitslosenstatistik zu schönen ? Nun, generell hat ein Job auf dem 1.Arbeitsmarkt (wozu auch der 450 Euro-Job gehört!) immer Vorrang vor einer Beschäftigung auf dem 2.Arbeitsmarkt (Maßnahme). Das Jobcenter kann lediglich verlangen,daß du in der Zeit,wo du nicht arbeiten musst,an der Maßnahme teilnimmst (z.B. frühs Job,nachmittags Maßnahme). Wenn sich beides nicht vereinbaren lässt,hat aber auf jeden Fall der Job Vorrang.
Eine Ausnahme dieser „Vorrangregelung“ gibts nur in einer Konstellation: wenn aus der Maßnahme direkt eine besser bezahlte Beschäftigung resultieren würde. Etwa für den Fall, daß du schon eine Jobzusage für einen besser bezahlen Job hast und du in der Maßnahme lediglich die notwendigen Kenntnisse dafür erwerben sollst. In der Praxis kommt das aber nur höchst selten vor.