Kann man Gewerbeimmobilie zu Wohnzwecken nutzen?

Eigentlich selbsterklärend. Jemand interessiert sich als Freiberufler für eine Immobilie, die aber als Gewerbeobjekt eingetragen ist. Da von der Wohnung aus gearbeitet wird, würde es sich dann zumindest um eine teilgewerbliche Nutzung handeln.

Darf man ein Gewerbeobjekt aber überhaupt bewohnen? Und wenn nein, wie/wo kann man das möglicherweise umschreiben lassen? Oder erfahren, ob das umgeschrieben werden kann?

HAllo, alle fragen klärt das Bauamt, die haben den Bebauungsplan (gibts auch bei Stadtplanungsamt, die geben dazu verbindlichere Antworten)und können sagen ob dort Mischgewerbe oä. drin ist, ob also überhaupt die jeweilige Freiberuflichkeit dort möglich ist.
Und dann klärt sich auch, ob das Bewohnen möglich ist.
Manchmal reicht auch ein blick in die Nachbarschaft, ist das Industrie, dann eher nicht, ist das Bäcker, Arzt und Supermarkt, dann eher schon.
Gruß Susanne

Auch keinen Gruß,
http://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__13.html
sagt aus, dass ein freier Beruf in allen Gebieten ausgeübt werden darf, wobei ich davon ausgehe, dass der Ursprungsposter mit ‚Freiberufler‘ einen freien Beruf im Sinne der BauNVO meint.
Das Wohnen ist hier geregelt:
§§ 2-7 BauNVO sowieso zulässig.
http://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__8.html (Abs 3.1)
http://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__9.html (Abs 3.1)
Lediglich in sonstigen Sondergebieten http://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__11.html ist das Wohnen nicht geregelt.

Richtig war bei meiner Vorschreiberin, dass es verbindliche Aussagen beim zuständigen Planungsamt gibt.

Auch ohne Verabschiedung

Hallo und guten Tag und ein freudiges „Auf bald!“ nachträglich. :wink:
Und danke erst mal für Eure Antworten.

Der Laden befindet sich im Souterrain eines Wohnhauses, dies wiederum in einem innerstädtischen Wohngebiet.

„Freiberuflichkeit“ meint eine gemäß § 18 EStG und § 1 PartGG selbständig ausgeübte schriftstellerische Tätigkeit.

Nach Ansicht der BauNVO-Normen dürfte einer teilgewerblichen Nutzung, das heißt Wohnen und Arbeiten in der Gewerbeimmobilie nichts im Wege stehen, sehe ich das richtig? (Oder färbt der Wunsch den Gedanken?)

Auf bald!
Laura

Ich habe in einem anderen Portal folgende Antwort bekommen:

„Gewerberäume dürfen grundsätzlich nicht bewohnt werden, es sei denn speziell für dieses Gebäude wäre es von Nöten einen Hausmeister einzusetzen, der ständig das Objekt bewachen und in Standhalten muss. Das machst du doch oder???
Dann kann man den Gewerberaum als Wohnung nutzen.“

Was fang ich denn damit an? Widerspricht grundlegend dem, was nixAhnung geschrieben hat, was aber wesentlich fundierter schien.

Pardon: „von-nix-Ahnung“
(Ein irreführender Nick, wie mir scheint.)

-)

Moin,

Ich habe in einem anderen Portal folgende Antwort bekommen:

„Gewerberäume dürfen grundsätzlich nicht bewohnt werden, es
sei denn speziell für dieses Gebäude wäre es von Nöten einen
Hausmeister einzusetzen, der ständig das Objekt bewachen und
in Standhalten muss. Das machst du doch oder???
Dann kann man den Gewerberaum als Wohnung nutzen.“

das entspricht in Ausschnitten dem Text der §§ 8+9 jeweils Abs 3.1 BauNVO
„Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,“
(eigene) Hausmeister sind „Aufsichts- und Bereitschaftspersonen“

vnA

Moin,

Der Laden befindet sich im Souterrain eines Wohnhauses, dies
wiederum in einem innerstädtischen Wohngebiet.

Somit dürfte es sich um ein Mischgebiet (§6 BauNVO) oder ein Kerngebiet (§ 7 BauNVO) handeln. Möglich wäre auch ‚Allgemeines Wohngebiet‘. Vom Prinzip aber gleichgültig, da in allen genannten Gebieten das Wohnen zulässig ist.
Wichtig ist aber abzuklären ob eine bauaufsichtliche Genehmigung (Nutzungsänderung) erforderlich ist.

„Freiberuflichkeit“ meint eine gemäß § 18 EStG und § 1 PartGG
selbständig ausgeübte schriftstellerische Tätigkeit.

§18 EStG ist genau der einschlägige §

Nach Ansicht der BauNVO-Normen dürfte einer teilgewerblichen
Nutzung, das heißt Wohnen und Arbeiten in der Gewerbeimmobilie
nichts im Wege stehen, sehe ich das richtig? (Oder färbt der
Wunsch den Gedanken?)

Richtig

Auf bald!

aber bitte nicht beruflich :wink:

Laura

vnA

Moin,

Moin auch.

Wichtig ist aber abzuklären ob eine bauaufsichtliche
Genehmigung (Nutzungsänderung) erforderlich ist.

Dies geschieht bei der Baubehörde des Bezirks?

Nach Ansicht der BauNVO-Normen dürfte einer teilgewerblichen
Nutzung, das heißt Wohnen und Arbeiten in der Gewerbeimmobilie
nichts im Wege stehen, sehe ich das richtig? (Oder färbt der
Wunsch den Gedanken?)

Richtig

Was davon? :wink:

Auf bald!

aber bitte nicht beruflich :wink:

Aber wiesu denn bluß?

Moin,

Dies geschieht bei der Baubehörde des Bezirks?

Der Gemeinde, des Landratsamtes, der Stadt oder des Bezirkes bei größeren Städten.

Nach Ansicht der BauNVO-Normen dürfte einer teilgewerblichen
Nutzung, das heißt Wohnen und Arbeiten in der Gewerbeimmobilie
nichts im Wege stehen, sehe ich das richtig? (Oder färbt der
Wunsch den Gedanken?)

Richtig

Was davon? :wink:

Was du siehst.

Auf bald!

aber bitte nicht beruflich :wink:

Aber wiesu denn bluß?

rate mal

vnA

Der Gemeinde, des Landratsamtes, der Stadt oder des Bezirkes
bei größeren Städten.

Merci.

Was davon? :wink:

Was du siehst.

Hocherfreulich!

aber bitte nicht beruflich :wink:

Aber wiesu denn bluß?

rate mal

Komm nicht drauf.

Okay, gerade mit der zuständigen Bauaufsicht gesprochen. Da das Objekt blöderweise auch noch dem „Milieuschutz“ unterliegt, braucht es einen Bauplan, der von einem Bauvorlagenberechtigten angefertigt ist.

Das heißt wohl auf Deutsch, ich müsste erst einmal einen Architekten bezahlen, um mir dann (nach Aussage der Bauaufsicht) zwei Monate lang nicht sicher sein zu können, ob eine Nutzungsänderung überhaupt ausgesprochen wird.

Klingt schwer nach „Finger weg“, was meint Ihr?

Grüße,
Laura

Moin,
das ist der übliche Weg, die übliche Zeitschiene.
Man kann bei der Behörde aber auch noch erfragen, wie lange ein Antrag auf Vorbescheid dauern wird und ob dafür auch ein Bauvorlageberechtigter erforderlich ist, oder ob man das selbst machen kann.
Abgesehen davon könnte man auch die Frage stellen, ob die reine gewerbliche Nutzung auch genehmigungspflichtig ist und wenn ‚ja‘ warum das so ist, da doch die vorherige Nutzung so unterschiedlich zur jetzigen Nutzung gar nicht ist und in den entsprechenden §§ doch steht, dass eine Nutzungsänderung nur erforderlich ist, wenn weiter/andere Vorschriften zur Anwendung zu bringen sind und wenn ja, welche §§ das denn genau wären … bla, bla, bla. (Und immer hübsch lieb Lächeln)
Dann könnte man unter Umständen sofort das Gewerbe eröffnen und die (dauerhafte) Wohnnutzung erst später beantragen und durchführen. Die nicht dauerhafte Wohnnutzung … ist zumindest nicht verboten und schwer beweisbar.

vnA