Hallo!
Auf Grund von Problemen mit dem WEG-Verwalterlag die detaillierte Abrechnung der Jahre 2014 und 2015 erst Ende 2016 vor. Die haushaltsnahen Dienstleistungen aus diesen Jahren konnte ich daher nicht in den Erklärungen angeben. Kann ich diese in der Steuererklärung für das Jahr 2016 geltend machen?
Hallo,
ja, das ist möglich. Hier zu gibt es ein Anwendungsschreiben des BMF aus dem Oktober 2007. Wobei danach entscheidendes Kriterium ist, wann die Abrechnungen durch die Eigentümerversammlung genehmigt wurden. Wenn diese so ungeschickt war, auch eine vorläufige bzw. nicht hinreichend detaillierte Abrechnung zu genehmigen, könnte die Sache etwas schwieriger werden, was natürlich vom Mitarbeiter beim FA bzw. dessen Tagesform abhängig sein kann.
Gruß
C.