Kann man jemanden anzeigen wegen übler nachrede

Kann man jemanden anzeigen wegen über nachrede oder beleidigung? Denn das macht mein Vermieter Herr W aus Legden. Der erzählt schlechtes über uns bei der Nachbarschaft. Nicht nur im Haus sondern die ganze Straße. Außerdem hat meine Freundin auch mal gehört das er zu den Nachbarn gesagt hat, das ich ein Penner wäre.

Der Vermieter ist sogar so schlecht, das er mal bei uns in der Wohnung war und hat Fotos gemacht, wie das bei uns aussehen würde. Natürlich ohne unser Wissen. Das er das gemacht hat wissen wir von unseren Sachbearbeiter. (Jobcenter) Wir haben ihn mal gefragt ob er das auch die Polizei erzählen tut. Aber davon will er dann nichts wissen. Dann würde er das abstreiten.

Ich hoffe Ihr könnt uns sagen was wir da machen können.

Danke schon einmal.

Hallo! Ja den kann man anzeigen,wenn nicht anders dann nehmt eure rechtschutz in Anspruch,so ihr eine habt!LG Veronika!

Moin,
Ich wuerde Anzeige erstatten. Dann wird ermittelt und dann kommt such raus das der Vermieter unrechtmaessig in der Wohnung war. nivht warten sondern handeln.
Auch eine Aneige vom Sachbearbeiter ist Pflicht, denn dann ist auch. sein Job in Gefahr.
m.f.g.
Nobbi 69

Leider haben wir das nicht

Hallo! Ja den kann man anzeigen,wenn nicht anders dann nehmt
eure rechtschutz in Anspruch,so ihr eine habt!LG Veronika!

Danke.
Das tut der sachbearbeiter aber nicht. oder was meinst du?

Hallo,

Ich empfehle dir einen Anwalt zu nehmen. Theoretisch kannst du ihn wegen uebler Nachrede anzeigen, aber fuer mich hoert sich die Beweislage schwierig an! Deswegen wuerde ich mixh professionel beraten lassen.

Hallo Ackie,

grundsätzlich sind Üble Nachreden und Beleidigungen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch und können bei der nächsten Polizeidienststelle angezeigt werden. Die Polizei nimmt die Strafanzeige dann entgegen, schickt dem Vermieter einen Anhörungsbogen auf dem der sich äußern kann und dann wird das alles an zuständige Staatsanwaltschaft geschickt. Der Staatsanwalt wird in der Regel aber kein Verfahren eröffnen sondern wird das Verfahren einstellen, weil kein Öffentliches Interesse besteht. Bei diesen Delikten handelt es sich um sogenannte Privatklagedelikte. Der Staatsanwalt wird dir mitteilen, dass du zusammen mit deinem Rechtsanwalt selbst Klage beim Amtsgericht erheben sollst. Das kann natürlich teuer werden, weil man seinen Rechtsanwalt bezahlen muss und der Verlierer des Prozesses nicht immer die vollen Kosten des Gewinners tragen muss. Vor Gericht muss der Kläger dann nachweisen, dass der Beklagte die Straftaten auch begangen hat. Sonst kann dieser den Spieß umdrehen und gegen dich eine Klage einreichen wegen Falscher Verdächtigung. Ich würde mir schon gut überlegen, ob die Zeugen vor Gericht auch bestehen würden und ob die wirklich richtige Zeugen oder nur Schwätzer. Das Betreten einer Wohnung ohne Erlaubnis ist ganz klar Hausfriedensbruch. Dies ist schon eher ein Delikt, bei der Staatsanwaltschaft anspringen könnte um einen Strafbefehl zu erlassen. Auch dies kann man bei der Polizei anzeigen aber man muss natürlich ganz sichere Beweise haben. Es ist kein Beweis, wenn der Täter jemandem erzählt, dass er mal in der Wohnung gewesen sei. Man muss das schon mittels Fotos oder Zeugen belegen können, die das gesehen haben. Also alles nicht so einfach. Wahrscheinlich ist es immer am einfachsten wenn man auszieht und man hat mit dem Idiot nichts mehr zu tun.
Viel Glück KL

Hallo!
Der Vermieter darf die Wohnung ohne vorherige Absprache nur im Notfall (Wasserschaden o.ä.), oder auf gerichtlichen Beschluss hin betreten.
Wenn er Dinge über Sie verbeitet, die geeignet sind, Ihr Ansehen zu schädigen, kommt eine Anzeige wegen „Übler Nachrede“ in Frage! Sollte er dabei sogar wissentlich falsche Dinge verbreiten, ist auch eine „Verleumdung“ denkbar! Jeweils sind natürlich Zeugenaussagen erforderlich…ansonsten steht Ihr Wort gegen das Wort des Vermieters, und die Sache wird ins Leere laufen.
Gruß,
Christian

Ich meinte den Sachbearbeiter auch Anzeigen,

Allrs duerfen die auch nicht vom Amt.

m.f.g

Nobbi69

Natürlich kann man jemanden wegen Beleidigung (§ 185 StGB) oder übler Nachrede (§ 186 StGB) anzeigen. Die Frage ist nur, ob man das auch beweisen kann und ob das den Konflikt nicht weiter verstärkt. Das Betreten der Wohnung ohne Wissen/Einverständnis des Mieter durch den Vermieter ist ein eindeutiger Fall von Hausfriedensbruch. Der Sachbearbeiter vom Jobcenter scheint ja Zeuge zu sein, zumindest hat er Kenntnis davon. Ich würde ihn ansprechen und sagen, „Wir erstatten Anzeige gegen unseren Vermieter und geben Sie als Zeuge an“. Wetten, dass der blass wird!

P.S., dass wäre für mich ein Hinweis, schnell neue Schlösser einzubauen (die alten aufheben und bei Einzug wieder einbauen!)

Dennoch mein Tipp: wenns geht, nochmal an einen Tisch und reden. Auf Dauer ist so ein Verhältnis doch belastend für alle!

Hallo,
im Prinzip schon, die Frage ist nur, ob Du dann noch in Deiner Wohnung weiter bleiben kannst. Kläre das am besten mit einem Anwalt. Er kann Dir auch sagen, ob Du Prozesskostenhilfe bekommst.

Gruß
Udo

Aus Deiner Schilderung geht hervor, dass es sich hier um „üble Nachrede“ und „Hausfriedensbruch“ handeln könnte.
Eine Beleidigung liegt nur vor, wenn A zu B z.Bsp. sagt „Du bist ein Idiot!“. Sagt aber A zu C „Der B ist ein Idiot!“, dann ist das keine Beleidigung, sondern üble Nachrede.
Und wenn der Vermieter die Wohnung ohne Genehmigung des Mieters oder einen triftigen Grund (Gefahr für Leib/Leben und/oder hochwertige Sachen), dann ist das Hausfriedensbruch.
Beides kann man sehr wohl und auch ohne anwaltliche Hilfe bei der Polizei anzeigen. Wichtig hierbei ist: Beides sind sogenannte Antragsdelikte. D.h., sie werden nur auf ausdrücklichen Antrag hin verfolgt. Dazu wird ein sogenannter Strafantrag vom Geschädigten benötigt. Und dieser muss spätestens drei Monate nach bekanntwerden der Tat UND des Täters gestellt werden.
Anders gesagt, wenn man seit April weiss, dass der Vermieter gesagt hat, man wäre ein Penner und/oder, dass er unberechtigterweise in der Wohnung war - Pech gehabt, zu lange gewartet. Dann bleibt nur der Privatklageweg.
Und wie schon andere schrieben wäre es immer gut, Zeugen benennen zu können.

Hoffe, das hilft etwas.

Hallo ackie123,

Bei dem ersten von Dir angeführten Punkt handelt es sich entweder um Beleidigung gem. § 185 StGB oder Üble Nachrede gem. § 186 StGB.

§ 185 StGB - Beleidung

Beleidigung i.d.S. ist die vorsätzliche Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung (auch in der Öffentlichkeit).

§ 186 StGB - Üble Nachrede

Die Üble Nachrede bezieht sich dabei auf Tatsachenbehauptungen, welche den Benannten in der öffentlichen Wahrnehmung herabsetzt oder verächtlich macht. Dabei muss die behauptete Tatsache nachweislich falsch sein und es darf nicht unter den Meinungsbegriff fallen.

In diesem Fall erzählt W Schlechtes über Dich und bezeichnet Dich bei der Nachbarschaft als Penner.

Der Begriff Penner erscheint hier indes zu ungenau, um dies als Tatsachenbehauptung durchgehen zu lassen. Penner ist in der heutigen Sprachkultur zu weit verbreitet und wird zu infaltionär gebraucht, um den tatbestan des § 186 StGB zu erfüllen. Mithin erfüllt W den Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB.

Beleidigung ist ein sog. Antragsdelikt. Wird also nur auf Deinen Antrag hin verfolgt.

Ich empfehle, eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu machen. Anschließend solltest Du dir einen Anwalt nehmen (Prozesskostenhilfe beantragen) und über ein Klageerzwingungs- und Adhäsionsverfahren zeitgleich Schmerzensgeld einzufordern.

Was das Betreten Deiner Wohnung ohne Deine Erlaubnis angeht, handelt es sich eindeutig um Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB. Auch dieser Tatbestand ist ein Antragsdelikt. Hier musst Du ähnlich verfahren. Zudem solltest Du über das zuständige Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, die es Deinem Vermieter nur noch unter Androhung von Geldstrafen gestattet, Deine Wohnung nur noch mit Deiner Zustimmung und Anwesenheit betreten zu dürfen.

MfG

Daniel

Anzeigen können Sie den Mann wegen Besitzstörung und natürlich auch wegen Übler Nachrede.
Verfahren sind auch immer eine Frage der Beweisführug und der Zeugen.
Wenn Sie weder objektive Beweise (Foto, Video) haben, noch die Zeugen vor Gericht aussagen wollen, dann würde ich eine Klage nicht empfehlen, da der Ausgang sicher nicht nach ihren Vorstellungen sein wird.

Guten Tag,
natürlich kann man jemanden wegen übler Nachrede anzeigen. Die Anzeige bei der Polizei erstatten. Es kann sein, dass man zunächst an den Schiedsmann verwiesen wird. Nichts wie hin zu ihm, nachdem man einen Termin vereinbart hat. Es ist immer hilfreich, wenn man Zeugen hat, z.B. Personen, denen der Vermieter Falsches erzählt hat.

MfG
W.G.

Hallo ackie123,

meiner Meinung ganz klar Anzeige erstatten und evtl. noch zusätzlich den Mieterschutzbund einschalten.

LG LightningSoul

„Kann man jemanden anzeigen wegen über nachrede“

Ja, kann man.

Ja.

Man kann eine Anzeige erstatten.

Ja, kann man.

Zur Straftat: In Frage kommt hier eine strafbare Handlung nach § 186 StGB (Üble Nachrede), § 187 StGB (Verleumdung) oder § 185 StGB (Beleidigung). Welcher Straftatbestand genau erfüllt wurde, hängt u.a. davon ab, WAS WEM und WIE erzählt wurde.

Das Betreten der Wohnung ist nicht zulässig und kann den Tatbestand des Hausfriedensbruch erfüllen. Der Vermieter muss einen Besuch ankündigen oder sogar gerichtlich beantragen, dass er die Wohnung betreten darf.

Wenn der Sachbearbeiter der Zeuge ist, und er bei einer Anzeige aufgeführt wurde, MUSS er die Wahrheit sagen, sofern er nicht mit dem Vermieter verwandt oder verschwägert ist. Sollte er in einer Vernehmung alles abstreiten, ist das zum einen erbärmlich, zum anderen wohl nicht zu ändern. Er könnte sich immer wieder rausreden, Sie hätten da was falsch verstanden oder er hätte das nur vermutet. Damit kommt man wahrscheinlich nicht weiter. Die Anzeige ist aber nicht unmöglich, nur die Straftat schwer zu beweisen.

Es empfiehlt sich, die Schlösser auszuwechseln. Der Vermieter hat kein Anrecht auf einen Zweitschlüssel. Das Argument, im Notfall (Rohrbruch, etc) in die Wohnung zu müssen zählt da nicht. Allerdings könnte er dann die Öffnungskosten der Wohnung such einen Schlüsseldienst (im Notfall!) dem Mieter in Rechnung stellen. Das wiederrum KÖNNTE aber auch die Hausratversicherung abdecken.

— Hat der Mieter den Verdacht, dass der Vermieter während seiner Abwesenheit die Wohnung aufsucht, darf er die Tür insbesondere sichern und zum Beispiel ein Steckschloss einbauen (LG Kassel WM 53, 103) —

Gruß,
Ockenrocker

Natürlich kann man eine Anzeige bei der Polizei wegen übler Nachrede und auch wegen Hausfriedensbruchs erstatten. Dazu sollte man aber auch Zeugen haben, die dann bei der Polizei eine Aussage machen. Ohne Zeugen wird es schwer das Ganze bei Gericht durchzusetzen.
mfg
W.