Hallo ackie123,
Bei dem ersten von Dir angeführten Punkt handelt es sich entweder um Beleidigung gem. § 185 StGB oder Üble Nachrede gem. § 186 StGB.
§ 185 StGB - Beleidung
Beleidigung i.d.S. ist die vorsätzliche Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung (auch in der Öffentlichkeit).
§ 186 StGB - Üble Nachrede
Die Üble Nachrede bezieht sich dabei auf Tatsachenbehauptungen, welche den Benannten in der öffentlichen Wahrnehmung herabsetzt oder verächtlich macht. Dabei muss die behauptete Tatsache nachweislich falsch sein und es darf nicht unter den Meinungsbegriff fallen.
In diesem Fall erzählt W Schlechtes über Dich und bezeichnet Dich bei der Nachbarschaft als Penner.
Der Begriff Penner erscheint hier indes zu ungenau, um dies als Tatsachenbehauptung durchgehen zu lassen. Penner ist in der heutigen Sprachkultur zu weit verbreitet und wird zu infaltionär gebraucht, um den tatbestan des § 186 StGB zu erfüllen. Mithin erfüllt W den Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB.
Beleidigung ist ein sog. Antragsdelikt. Wird also nur auf Deinen Antrag hin verfolgt.
Ich empfehle, eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu machen. Anschließend solltest Du dir einen Anwalt nehmen (Prozesskostenhilfe beantragen) und über ein Klageerzwingungs- und Adhäsionsverfahren zeitgleich Schmerzensgeld einzufordern.
Was das Betreten Deiner Wohnung ohne Deine Erlaubnis angeht, handelt es sich eindeutig um Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB. Auch dieser Tatbestand ist ein Antragsdelikt. Hier musst Du ähnlich verfahren. Zudem solltest Du über das zuständige Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, die es Deinem Vermieter nur noch unter Androhung von Geldstrafen gestattet, Deine Wohnung nur noch mit Deiner Zustimmung und Anwesenheit betreten zu dürfen.
MfG
Daniel