Kann man mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht erben?

Hallo,

der Bekannte meiner Mutter ist letzte Woche verstorben. Kurz vor seinem Tod hat er ihr eine Vorsorgevollmacht ausgestellt. Die Ärztin und Krankenpflegerin waren bei der Vorsorgevollmacht anwesend.

Unter anderem wurden folgende Punkte explizit erwähnt:

Vermögenssorge:
Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen

Zahlungen und Wertgegenstände annehmen
Verbindlichkeiten eingehen

Willenserklärungen bezüglich meiner Konten, Depots und Safes abgeben. Sie darf mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten

Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist.

In der Vorsorgevollmacht sind noch weitere Punkte erfasst.

Es gibt keine Erben des Verstorbenen. Ein Testament wurde nicht erstellt.

Es wäre für ihn ein Alptraum, wenn der Staat sein Erbe erhalten würde. Dabei geht es um einen nicht unerheblichen Bar, sowie Immobilienbesitz. Es wäre sein Wunsch, wenn meine Mutter das Vermögen geerbt hätte.

Gibt es eine Möglichkeit, wie sie das Vermögen erben könnte, oder zumindest auf die Konten zuzugreifen um z.B. die zuletzt angefallenen Kosten wie Bestattung etc. zu begleichen?
Vielen Dank

Wenn er nicht gewollt hätte, das der Staat erbt, dann hätte er ein Testament machen müssen. Ob es wirklich keine Erben gibt, wird man auch erst prüfen. Eine Vorsorgevollmacht berechtigt in keiner Weise irgendeinen Erbanspruch.

Servus,

ist mit der vorliegenden Vollmacht möglich, falls sie nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt. Was zu diesem Thema drinne steht, hast Du mit

zusammengefasst, es lässt sich also nicht beurteilen.

Es ist ratsam, über alle Kosten, die aus dem Nachlass bestritten werden, einen ordentlichen Nachweis zu führen. Der Fiskus ist ein in dieser Hinsicht anspruchsvoller Erbe.

Schöne Grüße

MM

Eine Vorsorgevollmacht erlischt mit dem Tod.
Selbst wenn der „Bekannte“ das nicht gewusst hätte: Es ist doch kein einziger Punkt erwähnt, der den Wusch erkennen lässt, dass die bevollmächtigte Person auch erbt? Ich behaupte mal, wenn er das gewollt hätte, dann hätte er das auch so festgelegt.

Nicht zwingend! Es ist sogar vollkommen üblich und auch sinnvoll einen Passus aufzunehmen, dass dies gerade nicht der Fall sein soll. Denn andernfalls muss der Vollmachtnehmer ständig den „Lebendnachweis“ des Vollmachtgebers erbringen, wenn das Gegenüber diesen verlangt. Und da der Tod jederzeit eintreten kann, und der heute erbrachte Lebendnachweis morgen schon überholt sein kann, …

Abgesehen davon erleichtert diese Geschichte auch die praktische Abwicklung des Todesfalls, Denn während Erben ggf. erst ermittelt/gesucht werden müssen, und nicht zwingend Kontovollmacht haben müssen (die ebenfalls über den Tod hinaus erteile werden müsste, und regelmäßig auch wird), kann so dann der Bevollmächtigte (unabhängig davon, ob er auch gleichzeitig Erbe ist) weiter aufgrund der Vollmacht agieren, bis die Erben handlungsfähig sind, und die Vollmacht dann ggf. widerrufen.

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Das sind zwei vollkommen verschiedene Paar Schuhe! Selbst wenn die Vollmacht als „über den Tod hinaus“ wirksam verfasst worden sein sollte, hat dies nichts mit einer Erbenstellung zu tun. Und da es hier um „einen Bekannten“ geht, der Dritter im Sinne des Erbrechts ist, greift hier natürlich auch kein gesetzliches Erbrecht. D.h. hier wäre die einzige Möglichkeit gewesen, vor dem Tode ein Testament aufzusetzen, welches die Mutter als Erbin eingesetzt hätte,

Dieser Zug ist nun aber endgültig abgefahren. D.h. so leid es mir tut, ist hier nichts mehr zu wollen, wenn tatsächlich kein Testament zu Lebzeiten verfasst worden ist. Ein kleiner Funken Hoffnung könnte nur wie folgt bestehen, dass angesichts des kurzen Zeitablaufs natürlich noch kein bei Gericht hinterlegtes Testament eröffnet sein kann. Ggf. kommt da dann doch noch Post.

BTW: Ob es Erben gibt oder nicht, hat nichts damit zu tun, ob der Erblasser oder seine Bekannte hiervon wusste. Das Erbrecht ist so aufgebaut, dass regelmäßig Erben gefunden werden können, die der Erblasser selbst gar nicht „auf dem Schirm“ hatte. D.h. ohne Ehegatte und Kinder schaut man eben in die Elterngeneration, die oft schon vorverstorben ist. Sie eröffnet dann aber das Erbrecht für die Geschwister und deren Nachwuchs. Soweit der oft noch überschaubare Teil. Wird mal allerdings auch hier nicht fündig, geht man noch eine Generation zurück, und damit wird der Baum dann noch mal breiter, …

D.h. es kommt nicht so selten vor, dass dann plötzlich doch ein oder sogar mehrere Erben in der weiteren Verwandtschaft gefunden werden, zu denen ggf. zu Lebzeiten nie Kontakt bestanden hat/von deren Existenz man nichts wusste.

Insoweit jetzt bitte nicht der Versuchung erliegen, Dinge in Besitz/Anspruch zu nehmen, nur weil man bislang noch nichts von potentiellen Erben weiß.

Das zeigt sich wenn man mit der Vollmacht zur betreffenden Bank geht und Zugriff auf das Konto verlangt.
In der Bankvollmacht der Postbank steht z.B. ausdrücklich, dass die Vollmacht nicht mit dem Tode erlischt.
Ansonsten fragt man sich wie man überhaupt auf die Idee kommen kann, dass eine Vollmacht einen Erbanspruch darstellen könnte. ramses90

Und wie einfach wäre dieser Wunsch zu erfüllen gewesen.

Statt lange Formulare zu lesen und zu unterzeichnen hätte ein Blatt, ach was, ein handschriftlicher Zettel schon ausgereicht " Ich setzte Frau … als meine Alleinerbin ein. " Unterschrift, Ort und Datum und der Fall wäre gegessen.

Moin,

… von außen und ohne den Gestorbenen gesprochen zu haben, nur mit Kenntnis dieses Schreibens (und seiner Entstehung) ist es eindeutig, dass er deine Mutter
mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet hat, aber nicht wollte, dass sie erbt, denn das hätte er in der Zeit, in der er unter Zeugen die Vorsorgevollmacht ausgestellt hat, ausdrücken und niederschreiben können, nötigenfalls auf einem Bierdeckel, so er den findet im Krankenhaus. So sieht es so aus und wirkt (rechtlich) vor Allem so, dass er die nicht als Erbin einsetzte und wenn wirklich keine anderen Erben da sein sollten, der Staat erbt.
Wer sagt, dass nicht irgendwo ein Testament liegt, möglicherweise alt und verstaubt, aber gültig?
Ist (leider) so.
Grüße, ynot