Hallo,
eine Frage zu einer Sonderanfertigung auf Kundenwunsch.
Es hat sich jemand Motivperlen anfertigen lassen mit eigenem Motiv was er selber entworfen hat. Es wurden 100 Stk. pro Farbe auf seinen Wunsch angefertigt.
Als das Paket ankam waren 100 von 200 Perlen mangelhaft verarbeitet die Motive waren schief und teilweise fehlte sogar die Farbe. Desweiteren wirbt der Verkäufer mit Ware nach DIN Norm und sie sei speichelfest. Es werden mit diesen Perlen Schnullerketten für Babys hergestellt. Nach Anfertigung einer Probekette wurde desweiteren festgestellt, dass die Perlen nicht speichelfest sind. Nach 5 Std. Gebrauch war die komplette Farbe abgeblättert.
Der Verkäufer schreibt in seinen AGB’s dass man 14 Tage ohne Angabe von Gründen die Ware zurückgeben kann.
Es wurde erst schriftlich per e-Mail mitgeteilt, dass der Käufer sein Geld zurückerhalte, das Paket mit der kompletten Ware wurde an den Verkäufer zurückgeschickt. Dann kam eine e-Mail dass man bei einer Sonderanfertigung nach Kundenwunsch sein Geld nicht zurückfordern könne und man einmal das Recht auf Nachbesserung einräumen müsste.
Hat der Käufer jetzt überhaupt eine Möglichkeit sein Geld zurückzufordern? Wenn ihm die Ware nicht gefällt und nicht nach der Norm hergestellt wird, die versprochen wird, kann man dann da nicht vom Vertrag zurücktreten ???
Bitte um schnelle Antwort vielleicht kennt sich ja jemand damit aus.
Ich dachte immer Vertrag sei Vertrag und man hätte laut BGB ein 14 tägiges Rücktrittsrecht vom Vertrag.
das:
Es werden mit diesen Perlen
Schnullerketten für Babys hergestellt.
lässt mich einfach mal vermuten, dass der käufer kein verbraucher ist. und das bedeutet, das:
man hätte laut BGB
ein 14 tägiges Rücktrittsrecht vom Vertrag.
gilt nicht, sondern das:
Ich dachte immer Vertrag sei Vertrag
kommt also drauf an, was genau da für ein vertrag abgeschlossen war.
Hallöchen,
man hätte laut BGB ein 14 tägiges Rücktrittsrecht vom Vertrag.
gilt nicht, sondern das:
Ich dachte immer Vertrag sei Vertrag
kommt also drauf an, was genau da für ein vertrag abgeschlossen war.
Joa, so ist es.
Aber unabhängig vom Vertrag hat hier ja wohl der VK nicht erfüllt, da das Produkt die zugesicherten Materialeigenschaften nicht aufweist.
Er hat zwar das Recht auf Nachbesserung, muss jedoch trotz allem mit Schadensersatzforderungen rechnen, da durch die Weiterverarbeitung mangelhafter Produkte auch Arbeitsleistung investiert wurde, die sich erst später als nicht gewinnbringend herausstellte.
Sollte die nicht speichelechte Farbe dann auch noch gesundheitsschädlich sein, dann können die Schadensersatzforderungen auch noch vom Testkäufer/Nutzer kommen.
Und dann natürlich noch die Nichteinhaltung von Terminen, die sowohl die Zulieferung als auch möglicherweise die Termine, welche der Käufer der Perlen hatte …
Mögliche Kosten der Qualitätssicherung für die zweite Toure können eventuell auch auf den Verkäufer übertragen werden, da seinen Aussagen über die Qualität ja kein Vertrauen entgegen gebracht werden kann.
Gruß,
Michael
Er hat zwar das Recht auf Nachbesserung, muss jedoch trotz
allem mit Schadensersatzforderungen rechnen, da durch die
Weiterverarbeitung mangelhafter Produkte auch Arbeitsleistung
investiert wurde, die sich erst später als nicht
gewinnbringend herausstellte.
es wurde nicht weiter verarbeitet.
Sollte die nicht speichelechte Farbe dann auch noch
gesundheitsschädlich sein, dann können die
Schadensersatzforderungen auch noch vom Testkäufer/Nutzer
kommen.
es wurde nicht weiter verarbeitet.
Und dann natürlich noch die Nichteinhaltung von Terminen, die
sowohl die Zulieferung als auch möglicherweise die Termine,
welche der Käufer der Perlen hatte …
welche termine waren denn vertraglich vereinbart?
Mögliche Kosten der Qualitätssicherung für die zweite Toure
können eventuell auch auf den Verkäufer übertragen werden, da
seinen Aussagen über die Qualität ja kein Vertrauen entgegen
gebracht werden kann.
und wenn das vertraglich ausgeschlossen ist in den agb des verkäufers?
Hallo,
Der Verkäufer schreibt in seinen AGB’s dass man 14 Tage ohne
Angabe von Gründen die Ware zurückgeben kann.
Es wurde erst schriftlich per e-Mail mitgeteilt, dass der
Käufer sein Geld zurückerhalte, das Paket mit der kompletten
Ware wurde an den Verkäufer zurückgeschickt. Dann kam eine
e-Mail dass man bei einer Sonderanfertigung nach Kundenwunsch
sein Geld nicht zurückfordern könne und man einmal das Recht
auf Nachbesserung einräumen müsste.
was denn nun? Reden wir hier vom Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen oder Sachmängelhaftung?
Wenn der Verkäufer ein uneingeschränktes Rückgaberecht eingeräumt hat, kann er das nicht nachträglich einschränken. Oder hat der Käufer vielleicht die AGB nur selektiv zur Kenntnis genommen?
Gruß
S.J.
Hallo,
der Verkäufer hat in seinen AGB’s stehen, das die Ware innerhalb von 14 Tagen zurückgegeben werden kann.
Der Verkäufer hat vom Käufer die Ware zurückerhalten und will jetzt nur nachbessern aber nicht den gezahlten Kaufpreis zurück erstatten. Es sei eine Sonderanfertigung auf Kundenwunsch und der Käufer hat kein Recht sein Geld zurück zu verlangen. So heißt es vom Verkäufer.
Der Käufer hat keinerlei schriftliche Widerrufsbelehrung erhalten wo steht, dass für die Sonderanfertigungen auf Kundenwunsch andere Rücktrittsbedingungen gelten als für die anderen Produkte.
Hallo,
der Verkäufer hat in seinen AGB’s stehen, das die Ware
innerhalb von 14 Tagen zurückgegeben werden kann.
ohne „wenn und aber“? Keinerlei Einschränkungen? Kann ich kaum glauben.
Der Käufer hat keinerlei schriftliche Widerrufsbelehrung
erhalten wo steht, dass für die Sonderanfertigungen auf
Kundenwunsch andere Rücktrittsbedingungen gelten als für die
anderen Produkte.
Da für derartige Sonderanfertigung ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträge vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen wird, muss man nicht auch noch extra darauf hinweisen.
S.J.