Ich habe einen Groupon-Gutschein für einmal Wimpernverlängerung + 2x Auffüllen gekauft, den möchte ich nun einlösen und mit meiner Mutter teilen (wenn diese von jwd zu Besuch kommt). Sie bekommt den Wimperntermin, ich die Auffülltermine, da ich bereits künstliche Wimpern trage - so zumindest die Idee.
Die Dame im Salon meinte das ginge nicht, man könne sich das nicht teilen, es würde sich für sie ja nicht rechnen.
Ich denke mir, dass es ihr ja egal sein kann wer am Ende den Termin wahrnimmt, weitere Unkosten entstehen ja nicht.
Was sagt der Gesetzgeber dazu? Hat jemand eine Idee?
In den AGBs von Groupon steht, dass Gutscheine auch verschenkt werden dürfen, aber darf man sich auch einen teilen?
Vielen Dank fürs Lesen, ich freue mich auf Ihre Antworten
Grüße
Ich glaube, dass die „Dame im Salon“ recht hat. Denn das Angebot ist ein Paket, dass für eine Person vorgesehen ist. Das Verschenken eines Gutscheines umfasst dann ebenfalls das gesamte Paket.
Rechtlich habe ich zu dieser Antwort aber nicht weiter nachgesehen.
Hallo,
wenn ich das richtig verstehe handelt es sich um einen gekauften Gutschein, also ein Ticket, Inhaberpapier ! ?
Es kommt auf die AGB an, verschenken ist ja vorgesehen und vermutlich
geht es wie bei der Neukundenwerbung auch nur darum, einen Kunden
zu ködern ? wie bei allgemeinen AkquisitionsAngeboten.
Wenn die Dame vom Salon schon mal vorsorglich sagt, es rechne sich nicht,
wer hat denn von einer solchen Angebotsversion den Nutzen ?
Da hilft m. E. nur verhandeln und kein Rechts-Stand-Punkt.
Geteiltes Leid ist doppelte Freud oder so ähnlich.
Solchen Angeboten habe ich leider noch nie nachgegeben und
mit Recht und Ordnung hat es wenig zu tun.
Dekorative Kosmetik ist Handel mit Schein und nicht mit Realität …
ich bin kein Jurist, sondern juristische Fachübersetzerin. Ich darf keine Rechtsberatung geben, sondern allenfalls abstrakte juristische Begriffe erläutern.
Vom gesunden Menschenverstand her würde ich sagen, dass die Dame mauert, weil sie keine Lust auf Sonderwünsche hat. Ob sie damit ihre Kunden binden kann, halte ich eher für fraglich, aber das ist ja ihre Sache.
An Ihrer Stelle würde ich entweder bei Groupon direkt anfragen, wie das normalerweise gehandhabt wird (die sind dort sehr freundlich und entgegenkommend), oder aber gleich den Gutschein komplett der Mutter überlassen, damit er nicht verfällt, und für mich selbst einen Salon mit einer besseren Kundenorientierung suchen.
es sind nicht nur die AGB von Groupon entscheidend, sondern m.E. auch die von der Firma. Dem normalen Menschenverstand nach sollte es doch möglich sein den Gutschein zu teilen - zumal es für den Laden keinen Unterschied macht - sofern die Leistungen nacheinander in Anspruch genommen werden (das hat ja was mit Kundenbindung zu tun).
Ich würde nochmal nett fragen.
Es kann jedoch nicht der Hinweis schaden, dass Du ein Studio suchst - und ihr derzeitiges Verhalten nicht geeignet ist um neue Kunden zu gewinnen…
Hallo, tut mi leid, aber auf diesem Gebiet kenne ich mich nicht so gut aus, sorry. Aber ich kann empfehlen, sich bei der Verbraucherzentrale kundi zu machen. Das kostet zwar einen Obolus, aber Sie sind auf sicheren Seite.
LG Katja
Wenn ich das richtig verstehe, müsste die Kosmetiktante sonst 3x kommen (1. Verlängerung und 2x Auffüllen)
Da spart sie sich doch Zeit und Anfahrkosten. Wenn sie das nicht will, dann lass sie doch noch einmal kommen und dann nimmst du eben an einem extra Termin die Auffüllung.
Das sollte schon so klappen.
Grundsätzlich kann der Gutscheinausgeber die Bedingungen festlegen, zu denen der Gutschein eingelöst wird. Das dabei ein Lockangebot mit anderen Leistungen gekoppelt wird ist da sch üblich. Natürlich sollten solche Bedingungen beim Kauf des Gutscheins bekannt gemacht werden. Im allgemeinen findet man solche Klauseln im Kleingedruckten. Das eine Teilung der Gutschein Leistung auf mehrere Personen ausgeschlossen wird, wenn dadurch ein Mehraufwand entsteht, ist rechtlich sicher zulässig.
Hallo Valaria, mit Gutscheinen kann man manchmal Ärger bekommen. Ich kann das Problem des Gutscheingebers nicht verstehen. Ich sehe das auch so, dass man den Gutschein einlösen kann wobei es keine Rolle spielt wer den Gutschein einlöst
(außer es steht konkret da was eingeschränkt werden kann).
Andernfalls sollte man noch einmal das Gespräch suchen und sich gegebenfalls an ein anderes Studio wenden. Mehr kann ich da nicht sagen, da Gutscheine sehr oft zu Reibereien führen.
Genau, es geht um Neukundenwerbung. Bis jetzt habe ich auch nichts dazu gesagt, nur bevor ich versuche (freundlich) in Verhandlung zu treten wollte ich erstmal nachfragen, was andere davon halten.
Daher danke für die Antwort
Ich würde gerne den Gutschein überlassen, nur da meine Mutter nur ca 1x im Jahr hier ist und der Gutschein innerhalb eines halben Jahres eingelöst werden muss ist es eher ungünstig.
Ich werde es nochmal mit einem freundlichen Gespräch versuchen, klappt das nicht weiss ich wo ich sicher nicht mehr Kunde sein werde.
Nein, die Dame hat einen Salon zu dem man fahren muss, dh Anfahrtskosten haben nur wir.
Sie hat mir angeboten einen Gutschein zwecks „Erstbehandlung“ für meine Mutter zu kaufen u den anderen einfach verfallen zu lassen. Tja, da werde ich wohl nicht Kunde.
Mit Sicherheit ist das rechtlich zulässig, wenn das zuvor bekannt gemacht wurde. Dem ist nur in diesem Fall nicht so.
Da Gutscheine verschenkt werden können und übertragbar sind dachte ich, dass das Teilen auch kein Problem darstellen sollte - tja, falsch gedacht.
Beim Ausstellen von Gutscheinen für besondere Aktionen (insb. unter Wert, „Lockgutscheine“) haben die Anbieter mMn weitreichende Möglichkeiten die Vertragsbedingungen zu gestalten. Wenn die Aufteilung von vornherein ausgeschlossen war, kann ich nicht sehen warum das nicht zulässig sein sollte. Kleingedrucktes und AGB gehören zum Angebot.
War die Regelung dagegen nicht ausdrücklich vereinbart, so sehe ich auch keinen Grund eine Teilbarkeit auf zwei Personen zu verneinen.