Kann man sich nach Wechsel von Kleinunternehmer zum USt-pflichtigen Unternehmer die Vorsteuer erstatten lassen?

Hallo zusammen,

ich habe eine fiktive Frage:
Ein Unternehmer betreibt ein Einzelgewerbe als Keinunternehmer nach §19UStG. Er ist klassischer Händler. Kauft also Ware ein und verkauft sie zu einem höheren Preis.

Als Kleinunternehmer bezahlt er die eingekaufte Ware Brutto und bekommt nichts vom Finanzamt zurück.
Nun scheint es so, als müsste dieser Unternehmer ab dem folgenden Geschäftsjahr USt. abführen.

Nun zur Frage:
Wenn der UNternehmer nun zum Zeitpunkt des Geschäftsjahreswechsels ein volles Lager mit bereits bezahlter Ware hat, muss er diese Ware dann „doppelt“ versteuern? Die USt. auf den Einkaufspreis wurde ja bereits bezahlt und nicht vom Finanzamt erstattet. Wenn der Unternehmer nun auf alle Rechnungen USt. abführen muss, so ist die Gesamt-USt-Last auf diese Waren ja deutlich höher, als wenn er bereits beim Einkauf der Ware kein Kleinunternehmer gewesen wäre.

Kann sich der Unternehmer die Vorsteuer für den Warenbestand zum Zeitpunkt des Wechsels zum USt-pflichtigen Unternehmer vom Finanzamt erstatten lassen?

Viele Grüße,

David

Hallo,
Einen Handel auf Basis der Kleinunternehmerregelung aufzubauen ist wirtschaftlich…„unglücklich“. Angenommen man hat eine Handelsspanne von 50% auf den Artikeln und liegt nahe am maximalen Jahresumsatz von 50.000,- EUR dann hat man einen Rohgewinn von knapp 25.000,- EUR davon müssen dann sämmtliche Investitionen, Werbung, Lagerkosten, Verwaltung und Versicherungen getragen werden. Es ist schwer vorstellbar, dass ein nennenswerter Gewinn übrig bleibt.
Das ganze ist also ein - im besten Fall - gewinnbringendes Hobby.

Zur eigentlichen Frage:
Diese Frage könnte man dem Finanzamt (oder dem Steuerberater) direkt stellen. Mehr als ablehnen können Sie doch nicht.

MfG Frank

Korrektur: max.Rohgewinn = 16.500,- EUR bei 50% Aufschlag
25.000,- EUR wären es bei 100% Aufschlag (also Preisverdoppelung).

Kann sich der Unternehmer die Vorsteuer für den Warenbestand zum
Zeitpunkt des Wechsels zum USt-pflichtigen Unternehmer vom Finanzamt
erstatten lassen?

Nein. Sondern dann, wenn die Ware verkauft wird. Die Vorschrift findet sich in § 15a (2) UStG:

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.

Bitte daran denken, dass auch die langlebigen Wirtschaftsgüter einer Prüfung auf Vorsteuerberichtigung zu unterziehen sind.

Das Finanzamt ist zur Steuerberatung weder befugt noch befähigt. Ebensowenig sollte man mit der Krankenkasse die Risiken einer Operation besprechen.