Kann man Steuerklasse wählen?

Rein hypothetisch…
Einer ist Selbständig und einer ist Beamter.
Kann man sich getrennt veranlagen?
Falls ja, behaltet man dann Steuerklasse 1?

Grüße
Christine

Hallo,
sind die beiden einen etwa verheiratet? Falls nein, behalten sie natürlich Steuerklasse 1.

Cu Rene

Und falls ja (dann ist aber die Formulierung „einer“ und „einer“ etwas unglücklich, weil gleichgeschlechtliche Ehen im Steuerrecht nicht anerkannt werden) dann können Sie auch getrennt veranlagt werden.
Das hat aber auf die StKl keinen Einfluss.
Der Beamte (oder die Beamtin?) erhält StKl III, ohne Wahlrecht.

Der Beamte (oder die Beamtin?) erhält StKl III, ohne
Wahlrecht.

das wird immer wieder behauptet - Theorie - man kann sehr wohl eine andere Steuerklasse nehmen!

E.

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Ja da würd mich doch dann die Rechtsgrundlage interessieren.
Der § 38b EStG ist da nämlich ziemlich eindeutig.

Ach ja, und wenns hier darum geht, dass das FA ab und an auch eine andere LSt-Klassen-Wahl akzeptiert-wir sind hier in einem Rechtsforum, und nicht in einem Hausfrauen-Erfahrungsaustausch-Forum.

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Die Frage lautete ja, ob man , wenn einer Selbständig und einer Beamter ist, sich getrennt veranlagen lassen kann.
Natürlich geht das, egal ob verheiratet oder nicht (s. ESt-Erklärungs-Formular: entsprechendes Feld ankreuzen (Zusammenveranlagung/getrennte Veranlagung).
Aber zu beachten ist hier, dass bei einer getrennten Veranlagung oder Einzelveranlagung die steuerliche Last höher ausfällt (also jeder einzelne Stkl I-Beiträge). Und ich glaube, man kann das nicht jedes Jahr nach Belieben abändern (also 2007 getrennte Veranlagung, 2008 Zusammenveranlagung, 2009 getrennte Veranlagung usw.) hier gibt das FA gerne Auskunft.

Müsste mich nach 14-jähriger Tätigkeit in der Steuerverwaltung hier sehr irren, glaube aber, dass diese Info korrekt ist.

Gruß suwusch

Die Frage lautete ja, ob man , wenn einer Selbständig und
einer Beamter ist, sich getrennt veranlagen lassen kann.
Natürlich geht das, egal ob verheiratet oder nicht (s.
ESt-Erklärungs-Formular: entsprechendes Feld ankreuzen
(Zusammenveranlagung/getrennte Veranlagung).

Die Voraussetzung für die getrennte Veranlagung ist, dass eine Zusammenveranlagung möglich wäre. Und Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass man (ua) verheiratet ist.
Also ist diese Aussage Quatsch.

Aber zu beachten ist hier, dass bei einer getrennten
Veranlagung oder Einzelveranlagung die steuerliche Last höher
ausfällt (also jeder einzelne Stkl I-Beiträge).

Muss nicht sein. Es gibt durchaus Fälle, in denen die getrennte Veranlagung zu einer niedrigen Steuerlast führt.

Und ich glaube, man kann das nicht jedes Jahr nach Belieben abändern
(also 2007 getrennte Veranlagung, 2008 Zusammenveranlagung,
2009 getrennte Veranlagung usw.)

Doch, kann man, sooft man möchte.

hier gibt das FA gerne Auskunft.

Das FA berät nicht in Steuerfragen, und wird sicher nicht berechnen, was günstiger ist.

Müsste mich nach 14-jähriger Tätigkeit in der Steuerverwaltung
hier sehr irren, glaube aber, dass diese Info korrekt ist.

Na dann Prost Mahlzeit.
Ich hoffe, als Pförtner…

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keine Rechtsgrundlage, aber - erstmal ändert nicht das FA die Steuerkarten, sondern die Gemeinde- und es muss ja auch keine Begründung angegeben werden, wenn geändert wird.

und es kann ja auch durchaus sinnvoll sein, z.B. St.kl. 5 Ehefrau - Ehemann war in 3 und macht sich selbständig - sie behält die Steuerklasse und seine VZ sind entsprechend niedriger - und die Steuerkarten kommen immer so wie im Vorjahr!

E.

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Das ist dennoch vom Gesetz nicht vorgesehen. Und oft bringt es nur Unanehmlichkeiten mit dem Finanzamt, weil der Computer schon erkennt, wenn einer Arbeitslohn bezieht und der andere nicht. Und dann nimmt er sich für den Arbeitnehmer nämlich die Steuerklasse III und dann darf der Steuerberater wieder einen Antrag stellen (er kanns ja auch in Rechnung stellen) und schreibt, moment mal, der hat doch Steuerklasse IV. Entweder haben Sie dann einen beim FA getroffen, der einfach den VZ-Bescheid ändern oder einen, der Ihnen die Rechtsgrundlage nennt und die ist eindeutig. Erst kürzlich hat ein Steuerberater dies dann doch noch eingesehen, obwohl er erst nicht wollte.

Und bitte nicht § 39 Abs. 3b Satz 2 EStG zitieren, der meint was ganz anders. Bei Ehegatten, die nicht beide Arbeitnehmer sind, besteht kein Wahlrecht bei den Steuerklassen.

Natürlich ist klar, dass die Gemeinde sowas nicht prüft oder nicht nachfragt. Die dort sitzen und Änderungen vornehmen haben meist keine Ahnung von den Gesetzesgrundlagen.

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Das ist dennoch vom Gesetz nicht vorgesehen. Und oft bringt es
nur Unanehmlichkeiten mit dem Finanzamt, weil der Computer
schon erkennt, wenn einer Arbeitslohn bezieht und der andere
nicht. Und dann nimmt er sich für den Arbeitnehmer nämlich die
Steuerklasse III und dann darf der Steuerberater wieder einen
Antrag stellen (er kanns ja auch in Rechnung stellen) und
schreibt, moment mal, der hat doch Steuerklasse IV. Entweder
haben Sie dann einen beim FA getroffen, der einfach den
VZ-Bescheid ändern oder einen, der Ihnen die Rechtsgrundlage
nennt und die ist eindeutig. Erst kürzlich hat ein
Steuerberater dies dann doch noch eingesehen, obwohl er erst
nicht wollte.

Wie immer Theorie und Praxis: ich sehe das ja ein, habe aber auch viele Fälle, wo es nicht so läuft und alle sind zufrieden: denn am jahresende kommt immer die gleiche Steuer raus!

und es gibt auch STb´s, die nicht jede Zeile/Brief in Rechnung stellen!

E.