Hallo !
Wir haben eine dringende Frage.Mein Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder(11 und 14 Jahre). Eine der beiden hat für ein Jahr bei uns gelebt und ist jetzt wieder zur Mama .Es wurde zu diesem Zeitpunkt kein Unterhaltsgeld an die Kinder gezahlt weil jeder ein Kind hatte.Nun schlägt die Mutter quer und möchte die Differenz des Kinderunterhalts haben( die Große bekommt mehr als die Kleine ). Nun ist unsere Frage kann sie den Kindesunterhlat nach einem Jahr rückwirkend einfordern ?
LG Sabine
Hallo,
normalerweise kann Unterhalt nicht rückwirkend gefordert werden.
Aaaaaber, wenn es hier für dieses Kind einen alten Titel (Jugendamtsurkunde, Gerichtsurteil o. ä.) gilt der mit großer Wahrscheinlichkeit weiter und aus diesem Titel kann gefordert werden.
Das hat den Hintergrund, dass Kindesunterhalt ein Anspruch des jeweiligen Kindes ist und nicht mit anderen Kindern (oder anderen Forderungen) verrechnet werden kann.
Wenn es einen Titel gibt, ist vermutlich die Zahlung der Differenz billiger als wenn ein Anwalt ihr verklickert, dass sie sogar Anspruch auf die gesamte Summe hat.
Ihr könntet den Kindesunterhalt des bei Euch gelebten Kindes - wenn Ihr keinen Titel hattet - nicht rückwirkend fordern.
Gruß
Ingrid
hallo tapsi
nein kann sie nicht …
Kindesunterhalt verjährt nicht …es sei denn es ist in einen schreiben fest gehalten ,das die unterhaltsleistungen für das jahr eingestellt worden sind. Es könnte aber auch sein ,das es ab den zeitpunkt gilt,wo das schreiben eingetroffen ist ,mit der nachfordung.Am besten mal beim jugendamt nach fragen und den fall schildern…die geben gerne auskunft.Ach und dann kommt es auch noch drauf an ,ob es eine titelierung für den kindesunterhalt gibt ,dann muss nach gezahlt werden
lg sumsesum
ok vielen lieben Dank für die schnelle Antwort.
LG Tapsi
Ok ! vielen lieben Dank für die schnelle Antwort. Wünsche dir ein schönes WE.
LG Tapsi
Hallo,
beide Kids haben Anspruch auf Unterhalt.
Die Höhe ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt und richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem bereinigten monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Pflichtigen.
Der Unterhalt soll die laufenden Kosten decken. Rückwirkende Anspruche geltend zu machen sind zwar möglich, aber wenn es zu keiner außergerichtlichen Einigung kommt, für beide Seite mit erheblich Kosten (Anwälte, Gericht usw.)verbunden.
Mein Vorschlag: Einfach mal mit der Tabelle rechen und gegebenenfalls ein Sparbuch für das oder die Kids einrichten.
Gruß blackdaniel
Hallo Sabine,
kann sie meiner Meinung nach nicht. Kindesunterhalt ist grundsätzlich immer erst ab dem Zeitpunkt rückwirkend zu fordern, ab der die Festlegung eingefordert wird. Soll heißen, wenn sich ein Paar trennt und derjenige bei dem die Kinder leben, kommt erst nach 2 Jahren auf die Idee Unterhalt einzufordern, wird das Gericht auch erst ab der Forderung Unterhalt geltend machen.
Gruß, DC