Kann man zum umzug gezwungen werden?

hallo,

folgendes szenario wurde mir heut von einem Hartz4-betroffenen erzählt:

er hatte einen termin bei seinem ARGE-jobcenter. dort wurde mit ihm über die allgemeine jobsituation geredet und seine daten aufgenommen. man wollte auch seinen ALGII-bescheid sehen. da er relativ viel miete zahlt (450 EURO kalt als single für eine 2-zimmer wohnung) bekommt er nun noch ein halbes jahr die komplette miete bezahlt, dann nur noch ca. 280 EURO.

nun hat ihm die freundliche mitarbeiterin nochmal aufgeklärt das er sich eine neue bleibe suchen müsste, bla, bla, bla…
aber dann sagte sie, dass es noch nicht sicher sei vom gesetz her, ob man wirklich leute zum umzug zwingen dürfe. sie jedenfalls bezweifelt es sehr stark und empfiehlt ihnm folgendes:
er solle ruhig in den anzeigen nach wohnungen schauen, auch notieren was die hier kosten würden. auch solle er sich nach einem umzugsunternehmen bzw. deren preise erkundigen. und wenn er dann wirklich noch keinen job haben sollte und ihm weniger für miete bezahlt wird, dann solle er einspruch einlegen mit diesen beweismitteln. sie glaubt, dass es gute chancen hat.

beim rausgehen hatte sie ihm noch gebeten es niemanden zu erzählen von wem er den tip hatte bzw. von wem ihm zum einspruch einlegen geraten wurde :wink:

mich interessiert nun, ob das wirklich so ist?! in wie fern ist es klar das man die leute zum auszug zwängen darf. und in wie fern hat man eurer meinung nach chancen das der einspruch durchgeht??

axl

Hallo Axl,

In den Ausnahmefällen, in denen heutige Arbeitslosenhilfebezieher in einer unangemessen großen oder teuren Wohnung leben, werden die Unterkunftskosten in der Regel weiterhin für bis zu sechs Monate übernommen, wenn es den Betroffenen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Auch nach Ablauf dieses Zeitraumes können die höheren Kosten übernommen werden, wenn ein Umzug mangels Verfügbarkeit eines angemessenen anderweitigen Wohnraums nicht möglich oder aus anderen Gründen nicht zumutbar ist. Im Fall eines Umzugs werden die Umzugskosten, die Wohnungsbeschaffungskosten und die Mietkaution übernommen.

Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (Lebensumstände), insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand. Neben den individuellen Verhältnissen des Arbeitssuchenden und seiner Angehörigen sind darüber hinaus die Zahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes zu berücksichtigen.

Um die genauen Mietkosten für eine Wohnung in deinem Landkreis oder Stadt zu erfahren müsste man den Mietspiegel, also die Ortsüblichen Mieten vergleichen. Die Bewilligte Wohngröße für einen Single liegt bei 45- 50 qm.

Das ist so festgelegt, deswegen glaube ich nicht das die gute Frau recht hat mit sie weiß nicht ob das so erlaubt ist. Aber Widerspruch kann er auf alle Fälle einreichen das sollte er aber schnell machen nicht Warten, weil ich nicht genau weiß, wie lange die Frist ist.

LG Manuela

Hallo,
Gezwungen werden kann man natürlich nicht, aber wenn das Amt zu der Meinung kommt, es sei unangemessen, wird eben nur der „angemessene“ Teil bezahlt, wie man dann mit dem Geld hinkommt, muss der Betroffene dann selbst entscheiden…

Beatrix

Es ist richtig, daß nur eine angemessene Miete gezahlt wird, übersteigt diese den angemessenen Teil, ist der „Hilfebedürftige“ für den Rest damit sich selbst überlassen, wie es bei Erwachsenen so üblich ist,das diese in erster Linie ihr Leben selbst meistern sollten also ich würde an deiner Stelle dann doch eine angemessene Wohnung suchen,und ein halbes Jahr kann dafür wohl kaum zu knapp sein.

Aber mich würde mal interressieren wie es andersrum ausieht, wenn die Wohnung das angemessene nicht erreicht,darf sich dann eine größere Wohnung gesucht werden?

Susanne

Aber mich würde mal interressieren wie es andersrum ausieht,
wenn die Wohnung das angemessene nicht erreicht,darf sich dann
eine größere Wohnung gesucht werden?

Klar, nur wenn der Umzug nicht notwendig ist (die bisherige Wohnung also nicht tatsächlich zu klein für die Personenzahl ist), muss man natürlich alle Kosten, die mit dem Umzug zusammenhängen, selbst tragen.

Gruß
Nelly