Nein, aber …
Hallo zusammen, kurze erklärung des Problems als wir das Haus
2004 gekauft haben über einen Immobilien mackler hieß es , das
dass Haus komplett angeschlossen ist (erschließungskosten) und
als ich dann 2008 auf der Bügerversammlung erfahren das noch
erschließungskosten aufstehen (ist nicht alles bezahlt,d.h.
die Straße muss noch ausgebaut werden und der
Regenwasserkanal.). Es stellte sich herraus das der Immobilien
mackler uns nicht alles erzählt hat , obwohl er davon wusste /
beweismittel ; (Straßenanliegebescheinigung die hat er und
nicht gezeigt) die hatte er zur Hand. Und eine Rechnung von
der Stadt das er es bei der Stadt abgeholt hat.
Nein, nach §98 HGB kann man den Makler nicht belangen. Immobilienmakler sind nämlich keine Handelsmakler (siehe §93 Abs. 2 HGB). Das macht aber nichts, denn es gibt andere Wege:
Wenn der Käufer mit dem Makler einen Maklervertrag geschlossen hat (wovon man ausgehen kann, wenn man dem Makler Provision gezahlt hat), dann hat der Makler aus diesem Vertrag dem Käufer gegenüber auch bestimmte Pflichten. Dazu gehört die Pflicht, den Käufer über alle Umstände aufzuklären, die er kennt und die sich auf das Geschäft beziehen und die für die Entschließung des Käufers erkennbar von Bedeutung sind. Welche Umstände das sind, hängt von den Gegebenheiten jedes Einzelfalls ab. Im Prinzip können aber auch Angaben darüber, ob und in welcher Höhe Erschließungskosten bereits gezahlt worden sind bzw. noch ausstehen, dazugehören.
Je nach Lage der Dinge kann außerdem eine Anfechtung des Kaufvertrags (!) wegen arglistiger Täuschung in Frage kommen. Auch das läßt sich aber nur anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls abschließend beurteilen.
Das ganze klappt aber nur, wenn dem Käufer das Problem mit den Erschließungskosten erst jetzt und nicht schon vor etlichen Jahren aufgefallen ist. Denn sowohl Anfechtung als auch Schadensersatzforderung sind zeitlich nicht unbegrenzt möglich (Stichworte „Anfechtungsfrist“ bzw. „Verjährung“). Und sollte sich der Käufer - gleichgültig ob mit Absicht oder aus grober Blauäugigkeit - „blind gestellt“ haben, obwohl ihm das Erschließungskostenthema auch ohne eigene Sachkunde wie Schuppen hätte von den Augen fallen müssen, sieht das ganze womöglich auch wieder etwas anders aus.
Unabhängig davon sollte man in jedem Fall einen Blick in den Kaufvertrag werfen und schauen, wem die Erschließungskosten danach letztlich „auf die Füße“ fallen. Das muß nicht zwingend der Käufer sein.
Wenn es also in dieser Sache um mehr als nur „Peanuts“ gehen sollte: ab damit zum Anwalt und zumindest einmal eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Dass man sich in einer Sache wie dieser allein an den Verkäufer halten könnte bzw. sich keine Hoffnungen machen sollte, ist aber in jedem Fall falsch bzw. zu voreilig.