Kann mann immob.mackler nach § 98 HGB verlangen

Hallo zusammen, kurze erklärung des Problems als wir das Haus 2004 gekauft haben über einen Immobilien mackler hieß es , das dass Haus komplett angeschlossen ist (erschließungskosten) und als ich dann 2008 auf der Bügerversammlung erfahren das noch erschließungskosten aufstehen (ist nicht alles bezahlt,d.h. die Straße muss noch ausgebaut werden und der Regenwasserkanal.). Es stellte sich herraus das der Immobilien mackler uns nicht alles erzählt hat , obwohl er davon wusste / beweismittel ; (Straßenanliegebescheinigung die hat er und nicht gezeigt) die hatte er zur Hand. Und eine Rechnung von der Stadt das er es bei der Stadt abgeholt hat.

Meine Frage ; Kann ich ihn dafür belangen oder verklagen zum Schaden ersatz vordern und nach welchen Paragrafen ?

Dankeschön :smile:

Meine Frage ; Kann ich ihn dafür belangen oder verklagen zum Schaden ersatz vordern und nach welchen Paragrafen ?

Wa hier immer an den Maklern rumgenörgelt wird. Der Verkäufer ist der Vertragspartner des Käufers und kein anderer. Der muß Rede und Antwort stehen und für seine Angaben notfalls haften. Wenn überhaupt kann man den Verkäufer belangen, aber auch das glaube ich nicht.

Hallo,
es wäre in einem solchen Fall sinnvoll den Kaufvertrag zu prüfen, der vor dem Notar geschlossen wurde.
In der Regel ist dort aufgeführt ob öffentliche Lasten (= Anliegerkosten) bekannt sind oder der Verkäufer zusichert, dass ihm solche Lasten nicht bekannt sind.
Sofern der Verkäufer solche Lasten kannte, würde er haften müssen.

Sofern jedoch die Anliegerkosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschluß noch nicht existent waren, also die Straße noch nicht ausgebaut wurde, sondern erst irgendwann später entstanden sind, dann trifft den Verkäufer ja hier auch keine Schuld, da er korrekterweise angegeben hat, dass keine Kosten aktuell offen sind.

Und … auch wenn es hart klingen mag … als Käufer eines Hauses muss man sich selbst informieren, was an öffentlichen Lasten aktuell existiert und was geplant ist. Dazu hat man es selbst nicht weiß, muss man seinen Bankberater fragen, was noch auf einen zukommen kann.
Der hätte auf eine solche Frage immer sofort geantwortet:

  • Anliegerkosten
  • nicht eingetragene Lasten aus Nachbarschaftsrechten
  • gibt es irgendwelche Wegerechte oder ähnliches

Das sind die Standard-Dinge, die immer gefragt werden und die man eigentlich gar nicht mehr gesondert erwähnt, weil sie beim Grundstückskauf einfach dazugehören.

Vor diesem Hintergrund: Fragen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens, aber machen Sie sich nicht allzugroße Hoffnungen, das spart erneute Enttäuschung.

Sorry, keine bessere Antwort von meiner Seite.
Gruß
Ulrich

Das liegt wohl vor allem daran, dass viele zu unbedarft an einen Immobilienkauf herangehen und keinerlei Wissen über die Aufgaben des Maklers haben. Ich finde es auch immer wieder unglaublich, wie naiv manche an so schwerwiegende finanzielle Entscheidungen herangehen. Andererseits ist es auch immer wieder unglaublich, was manche Makler ihren Kunden so unterjubeln. Da wird schnell mal das Blaue vom Himmel versprochen - selbst erlebt!

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Nein, aber …

Hallo zusammen, kurze erklärung des Problems als wir das Haus
2004 gekauft haben über einen Immobilien mackler hieß es , das
dass Haus komplett angeschlossen ist (erschließungskosten) und
als ich dann 2008 auf der Bügerversammlung erfahren das noch
erschließungskosten aufstehen (ist nicht alles bezahlt,d.h.
die Straße muss noch ausgebaut werden und der
Regenwasserkanal.). Es stellte sich herraus das der Immobilien
mackler uns nicht alles erzählt hat , obwohl er davon wusste /
beweismittel ; (Straßenanliegebescheinigung die hat er und
nicht gezeigt) die hatte er zur Hand. Und eine Rechnung von
der Stadt das er es bei der Stadt abgeholt hat.

Nein, nach §98 HGB kann man den Makler nicht belangen. Immobilienmakler sind nämlich keine Handelsmakler (siehe §93 Abs. 2 HGB). Das macht aber nichts, denn es gibt andere Wege:

Wenn der Käufer mit dem Makler einen Maklervertrag geschlossen hat (wovon man ausgehen kann, wenn man dem Makler Provision gezahlt hat), dann hat der Makler aus diesem Vertrag dem Käufer gegenüber auch bestimmte Pflichten. Dazu gehört die Pflicht, den Käufer über alle Umstände aufzuklären, die er kennt und die sich auf das Geschäft beziehen und die für die Entschließung des Käufers erkennbar von Bedeutung sind. Welche Umstände das sind, hängt von den Gegebenheiten jedes Einzelfalls ab. Im Prinzip können aber auch Angaben darüber, ob und in welcher Höhe Erschließungskosten bereits gezahlt worden sind bzw. noch ausstehen, dazugehören.

Je nach Lage der Dinge kann außerdem eine Anfechtung des Kaufvertrags (!) wegen arglistiger Täuschung in Frage kommen. Auch das läßt sich aber nur anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls abschließend beurteilen.

Das ganze klappt aber nur, wenn dem Käufer das Problem mit den Erschließungskosten erst jetzt und nicht schon vor etlichen Jahren aufgefallen ist. Denn sowohl Anfechtung als auch Schadensersatzforderung sind zeitlich nicht unbegrenzt möglich (Stichworte „Anfechtungsfrist“ bzw. „Verjährung“). Und sollte sich der Käufer - gleichgültig ob mit Absicht oder aus grober Blauäugigkeit - „blind gestellt“ haben, obwohl ihm das Erschließungskostenthema auch ohne eigene Sachkunde wie Schuppen hätte von den Augen fallen müssen, sieht das ganze womöglich auch wieder etwas anders aus.

Unabhängig davon sollte man in jedem Fall einen Blick in den Kaufvertrag werfen und schauen, wem die Erschließungskosten danach letztlich „auf die Füße“ fallen. Das muß nicht zwingend der Käufer sein.

Wenn es also in dieser Sache um mehr als nur „Peanuts“ gehen sollte: ab damit zum Anwalt und zumindest einmal eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Dass man sich in einer Sache wie dieser allein an den Verkäufer halten könnte bzw. sich keine Hoffnungen machen sollte, ist aber in jedem Fall falsch bzw. zu voreilig.

[…] Der Verkäufer
ist der Vertragspartner des Käufers und kein anderer. Der muß
Rede und Antwort stehen und für seine Angaben notfalls haften.
Wenn überhaupt kann man den Verkäufer belangen, […]

Sofern der Käufer mit dem Makler einen Maklervertrag geschlossen hat (was regelmäßig so sein dürfte, wenn der Käufer ihm Provision gezahlt hat), dann ist auch der Makler Vertragspartner des Käufers. Und zu seinen vertraglichen Pflichten gehört auch, den Käufer über bestimmte Umstände ungefragt aufzuklären (welche das sind, hängt vom Einzelfall ab). Tut er das nicht, haftet er dem Käufer u.U. auf Schadensersatz.

Mit anderen Worten: Deine Antwort ist falsch.

Pflichten gehört auch, den Käufer über bestimmte Umstände
ungefragt aufzuklären (welche das sind, hängt vom Einzelfall
ab). Tut er das nicht, haftet er dem Käufer u.U. auf Schadensersatz.

Interesanterweise kommst Du in Deiner Antwort oben zum gleichen Ergebnis !
Wie sollte ein Makler für Objektangaben hafte, die er selber nur vom Verkäufer erhält, haften ?

Interesanterweise kommst Du in Deiner Antwort oben zum
gleichen Ergebnis !

Tatsächlich? Na dann lies meinen Beitrag noch mal ganz genau.

Wie sollte ein Makler für Objektangaben hafte, die er selber
nur vom Verkäufer erhält, haften ?

Ganz einfach: indem er die „Objektangaben“, die er hat (gleich ob vom Verkäufer oder sonstwo her), dem Käufer pflichtwidrig nicht weitergibt, obwohl sie erkennbar für die Entscheidung des Käufers von Bedeutung gewesen wären.