Liebe/-r Experte/-in,
ich arbeite für eine Firma die Handwerker an den Bergbau verleiht. Freitag vor einer Woche sagte mir der Arbeitgeber das dieser Auftrag erledigt ist und ich ab Montag auf einem anderen Bergwerk eingesetzt werde. Ich habe aber seit einer Woche nichts von meinem Arbeitgeber gehört. Anrufe werden nicht entgegen genommen.
In meinem Arbeitsvertrag steht das mein Arbeitgeber mir den Lohn laut Arbeitsausfallprinzip bei Nichtvermittlung weiter zahlen muß.
Kann mein Arbeitgeber mir, bei von mir unverschuldeter Nichtvermittlung, den Lohn kürzen?
Kann mein Arbeitgeber mich für die Zeit der Nichtvermittlung auf Kurzarbeit setzen obwohl andere Kollegen Überstunden machen?
Vielen Dank im Voraus
Gruß Klaus
Hallo Klaus,
du musst bei deinem Arbeitgeber (AG) deine Arbeit anbieten. D.h. du musst mit einem Zeugen in die Firma und deine Arbeitskraft anbieten.
Dann muss er auch voll bezahlen.
Lass dir alles schriftlich geben. „Mündlich“ gibt es kaum Zeugen. Wer hört o. sagt später was?? Daher alles schriftlich.
Dein Arbeitgeber darf keine Überstunden fahren, wenn du in genau diesem Bereich eingesetzt werden kannst, aber Kurzarbeit machst. Die Agentur für Arbeit überwacht das. Wenn die dahinter kommen, dass zu Unrecht Kurzarbeitergeld bezahlt worden ist, dann muss er dies zurückzahlen.
Hast du mal daran gedacht, zu deiner zuständigen Gewerkschaft (BCE) zu gehen??
Viel Glück weiterhin!!
Lieber Herr Buginski,
der Arbeitgeber muss die Arbeit bereit stellen. Wenn er keine hat und der Arbeitnehmer wie Sie bereit steht, tätig zu sein, muss er trotzdem den Lohn zahlen.
Die Frage ist, wie viel Stunden Ihr Arbeitgeber Sie einsetzen muss. Das steht im Arbeitsvertrag.
Auf Kurzarbeit kann er Sie nur setzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Und wenn Kollegen Überstunden machen, fehlt es schon an einer Voraussetzung für Kurzarbeit nämlich den Arbeitsmangel.
Außerdem ist die Weisung, Kurzarbeit zu machen, nur wirksam, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag steht, dass „der Arbeitnehmer verpflichtet ist, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Anordnung Kurzarbeit zu leisten“. Wenn es einen Betriebsrat gibt, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht.
Viel Erfolg!
Ivailo Ziegenhagen
- Fachanwalt für Arbeitsrecht -
Waitschies & Ziegenhagen
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Taubenstraße 20 - 22
10117 Berlin (Gendarmenmarkt)
Tel.: 030 / 288 78 - 600
Fax: 030 / 288 78 - 601
http://www.wz-anwaelte.de
Natürlich kann er NICHT kürzen, wen n es so in deinem Vertrag steht.
Vielen Dank für den Tip. Hat mir sehr geholfen. Gruß Klaus
Vielen Dank für die Antwort. Hat mir sehr geholfen. Gruß Klaus
Wenn ich das Wort „verleihen“ lese, dann gehe ich davon aus dass Sie im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt sind. Ihr Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko und muss Sie für Zeiten des Nichteinsatzes gemäß der Vereinbarung im Arbeitsvertrag entlohnen in Höhe der wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit und Stundenlohn. Auf Kurzarbeit kann er Sie nicht setzen, denn dies würde einen Antrag zu stellen durch den Arbeitgeber und dessen Zustimmung durch die Agentur für Arbeit voraussetzen.
Sorgen Sie nur bitte dafür (möglichst mit Zeugen) dass Sie sich täglich 2 mal bei Ihrem AG melden und nach Einsatz fragen, denn dies ist Ihre Pflicht, notfalls auch PERSÖNLICH
Sorry Klaus, da kann ich Dir nur empfehlen einen FA f. Arb.recht aufzusuchen o. Rat zu holen bei d. zust. Gewerksch.
Marion
Sorry Klaus, da kann ich Dir nur empfehlen einen FA f.
Arb.recht aufzusuchen o. Rat zu holen bei d. zust. Gewerksch.
Marion
Vielen Dank für den Tip.
Gruß Klaus
Vielen Dank für die Antwort, hat mir sehr geholfen.
Gruß, Klaus.
Hallo Klaus,
da kann ich Dir leider nicht weiterhelfen, da solche Fälle im kirchlichen Arbeitsrecht äußerst selten vorkommen.
Lieber Gruß
Wolfgang
Hallo Klaus,
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungen erbringen. Wenn Du vom Arbeitgeber keine Arbeit zugeteilt bekommst, obwohl Du arbeitsbereit und arbeitswillig bist, muss der Arbeitgeber Dir auch den vereinbarten Lohn zahlen. Etwas anderes würde nur für Zuschläge u.ä. gelten.
Wichtig dabei ist aber, dass Du Deine Arbeitskraft anbietest. Dazu solltest Du, solange Dein Arbeitgeber keine andere Weisung erteilt, Deinem Arbeitgeber Deine Arbeitskraft anbieten, sprich jeden Morgen beim Arbeitgeber auf der Matte stehen und darauf warten, was er Dir für Arbeit gibt oder ob er Dich nach Hause schickt.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
Vielen Dank für die Antwort, hat mir sehr geholfen. Gruß Klaus
Hallo Klaus,
erstmal sind die vertraglichen Klauseln bindend.
Sie sollten ihren AG aber unverzüglich aufsuchen(da telefonisch nicht erreichbar) und ein klärendes Gespräch führen.
Sollten Sie widererwartend Kurzarbeit machen müssen und ihre Kollegen Überstunden, informieren Sie ihr zuständiges Arbeitsamt.
Dort wird man Ihnen dann weiter helfen.
MfG
Vielen Dank für die Antwort, hat mir sehr geholfen.
Gruß Klaus
Liebe/-r Experte/-in,
ich arbeite für eine Firma die Handwerker an den Bergbau
verleiht. Freitag vor einer Woche sagte mir der Arbeitgeber
das dieser Auftrag erledigt ist und ich ab Montag auf einem
anderen Bergwerk eingesetzt werde. Ich habe aber seit einer
Woche nichts von meinem Arbeitgeber gehört.
In meinem Arbeitsvertrag steht das mein Arbeitgeber mir den
Lohn laut Arbeitsausfallprinzip bei Nichtvermittlung weiter
zahlen muß.
Kann mein Arbeitgeber mir, bei von mir unverschuldeter
Nichtvermittlung, den Lohn kürzen?
Kann mein Arbeitgeber mich für die Zeit der Nichtvermittlung
auf Kurzarbeit setzen obwohl andere Kollegen Überstunden
machen?
Vielen Dank im Voraus
Gruß Klaus
Hallo, da gibt es klare Regelungen. Es gilt das Lohnausfallprinzip und wird über ein Zeitkonto geregelt. Das heißt für Dich, dass Du Deinen Lohn ganz normal weiterbekommst, solange Du Dich an die im Arbeitsvertrag festgelegten Spielregeln hältst. In der Regel ist es, dass Du Deine Arbeitskraft jeden Tag Deinem Arbeitgeber anbieten mußt. In der Praxis heißt dass, Ich rufe jeden Tag, Früh, Mittags und Abends im Büro an und quassel meinen Spruch auf den Anrufbeantworter. Nur wenn Dir zum Monatsende auf Deiner Abrechnung Stunden fehlen, dann mußt Du den Schaden anmahmen und innerhalb der Aussschlußfristen (stehen im Arbeits- oder Tarifvertrag) vor dem Arbeitsgericht, einklagen. Gut beraten bist Du, wenn Du in irgendeiner Gewerkschaft Mitglied bist. Dann hast Du kostenlosen Rechtsschutz und es werden keine Fristen versäumt!!!
Auf Kurzarbeit kannst Du gesetzt werden. Dafür gibt es gesetzlich festgelegte Spielregeln. Aber in der Regel läuft es bei den Zeit-Leih-und Sklavenbetrieben, über ein sogenanntes Zeitkonto. Und das funktioniert auch in der Praxis recht gut.
Also dann Kopf hoch und gut die Abrechnung nachprüfen.
Vielen Dank für die Antwort, hat mir sehr geholfen.
Gruß Klaus
Ich war in letzter Zeit leider verhindert im KKH
Ich war in letzter Zeit leider verhindert im KKH
Trotzdem Danke und gute Besserung. Lg