Hallo,ich wohne jetzt seit über einem Jahr mit meinem Mann und meinen Kindern im Haus meines Vaters,wir haben die Wohnung im Erdgeschoss und er die im Oberen Teil des Hauses.Wir haben einen Mietvertrag abgeschlossen
in dem der Garten als mitbenutzbare Einrichtung aufgeführt ist.Der Garten liegt direkt vor meinen
Wohnzimmer und dem Kinderzimmer.Mein Vater möchte jetzt seine Wohnung vermieten und überlegt den Garten durch eine Hecke zu teilen.Darf er das machen oder habe ich ein Recht auf den Garten?
mit nutzbar heisst das der vermieter in dem garten machen kann was er will
wenn keine m² benannt sind in dem mietvertrag kann er den garten auch teilen
durch ein geschicktes abtrennen mit eine hecke können ohne weiteres kinderzimmer und wohnzimmer davon unberührt bleiben
ich würde mir überlegen wie die teilung für mich am besten wäre und dann den vorschlag unterbreiten ob nun längst quer oder diagonal geteilt gestaltungsmöglichkeiten gibt es viele in der richtung
aber man kann doch auch eine wohung ohne garten vermieten, würde mal vernünftig mit ihm reden, für enkelkinder macht der opa doch meistens alles?
über eine rückmeldung würde ich mich freuen
viele grüße
Wegnehmen ist wohl die falsche Formulierung , wenn er ihn teilen will.Wenn im Mietvertrag nicht explizit eine durch sie nutzbare qm -Größe angegeben ist , dann denke ich schon , dass das möglich ist .Aber innerhalb der Familie , sollte man natürlich schon miteinander reden…
danke für die antwort geredet hab ich schon aber ich hab sorge das er uns benachteiligen wird denn vieles wurde mündlich vereinbart weil wir halt eine familie sind.mein vater ist manchmal etwas komisch ich möchte ja auch nicht das er sich angegriffen fühlt aber nur nachteile zu haben wenn er weg ist möchte ich auch nicht.wir haben den garten schließlich umgestaltet auf unsere kosten das war in ordnung für meinen vater ich find es nur unfair wenn er uns arbeiten lässt um nachher dran zu verdienen.
familie ist immer ein undankbares mietverhältniss…
insofern heisst es jede absprache schriftlich machen, denn dann kann sowas nicht aufkommen
nur den alten herrschaften das klar zu machen ist garnicht so einfach
in dem falle würde ich es wirklich versuchen über alleinige gartennutzung denn wenn schon geld hineingesteckt worden ist dann ist es nicht mehr als rechtens
hilft es wenn man en alten herrn sagt das man sich eine neue wohnung suchen würde wenn man nicht den garten zur alleinigen nutzung bekäme
manchem wirkt soetwas wunder
vg
Hallo - also normalerweise kann der Vermieter mit seinem Eigentum machen,was er will, jedoch kommt es nun darauf an, was genau im Mietvertrag steht. Wenn ihr als alleinige Nutzer für den Garten ebnannt seid, kann er nicht einfach deisen teilen,denn dann wäre das keine vertragsgerechte Nutzung. Besser ist es, sich hier doch prfesionellen Rat zu holen, bzw. einfach mal mit dem Vater sprechen und ihm klar zu machen, dass man dann die Miete eventuell auch kürzen kann, wenn der Garten plötzlich geteilt werden soll. Lg.
das kommt drauf an, was genau im Vertrag steht. Ich kann nur wärmstens empfehlen, das aussergerichtlich zu klären, gerade in der Familie. So ein verfahren kann lange dauern und vergiftet derweil die Atmosphäre.
Redet miteinander!
Hallo,
da ich den genauen Wortlaut des Mietvertrages nicht kenne, gehe ich davon aus, dass eine Gartenmitbenutzung nicht das alleinige Nutzungsrecht darstellt.
Somit besteht ein formaler Anspruch nur auf einen Teil des Gartens, auch wenn dieser nicht detailliert und explizit benannt ist. Somit kann m.E. durchaus eine Konkretisierung durch eine technische Teilung erfolgen, die der Vermieter aber schriftlich erklären muss, als Nachtrag zum Mietvertrag. Hierzu benötigt er aber auch Ihre Zustimmung unterschriftlich. Hier besteht nun die Möglichkeit zu verhandeln, um Ihre Interessen noch rechtzeitig zu sichern, bevor ein neuer Mieter einzieht.
Sollten Sie nicht zustimmen, müsste er rein formaljuristisch klagen auf Zustimmung; das sollte man unbedingt verhindern, es beeinträchtigt zukünftigen Umgang miteinander.
Gruß suver
Du hast ein Recht auf die Dinge die im Mietvertrag geregelt sind.
Diese sind verbindlich für beide Seiten.
Eigentlich komme ich ins Kopfschütteln wenn ich deine Frage lese. Deine Vater…?
Wie wäre es mit einem guten Gespräch bei einer Flasche Wein? Es ist nicht immer alles Recht und Pflicht, das Miteinander regelt ganz viele Dinge. Also, hole Wein und viel Erfolg
Hallo Christine,
da im Mietvertrag die Einschränkung „Mitbenutzung“ des Gartens und nicht „alleinige Nutzung“ aufgeführt ist, müssen Sie die Mitbenutzung durch die andere Mietpartei grundsätzlich dulden.
Ihr Vater hat nun offensichtlich vor, den Garten zu teilen und jeder Mietpartei die ALLEINIGE Nutzung und vermutlich auch die alleinige Pflege und Kostenübernahme seines Teils des Gartens zu übertragen. Das erfordert eine Änderung Ihres Mietvertrages mit einer eventuell geringeren Miete.
Sie müssen abwägen, ob Sie eine gemeinschaftliche Nutzung des gesamten Gartens wie bisher , allerdings mit einer fremden Mietpartei, vorziehen oder ob ihnen ein Teil des Gartens zur alleinigen Nutzung lieber ist.
Grundsätzlich kann Ihr Vater jedoch auf dem Grundstück pflanzen, was er möchte - auch eine Hecke - aber er braucht von Ihnen gegebenenfalls die Zustimmung zu einer Nutzungsänderung.
Versuchen Sie sich zu einigen!
Viel Glück wünscht Heihei
Viel Glück wünscht Heihei
Hallo,
wenn der Garten bzw. dessen Nutzung im Mietvertrag vermerkt ist, darf dieses Nutzungsrecht nicht ohne weiteres (also ohne trifftigen Grund) beschränkt oder entzogen werden.
Da der Garten Bestandteil des Mietvertrages ist und nur wenn eine alleinige Nutzung vorgesehen ist, darf der Vater rein rechtlich nicht mal den Garten ungefragt betreten, noch einen Zaun /Hecke ziehen/noch diesen einfach teilen.
Im Falle einer Einschränkung des alleinigen Nutzungsrecht oder Wegfall des Nutzungsrecht kann und darf die Kaltmiete meines Wissens um 5 % (besser mal beim Mieterverein anfragen) gemindert werden.
Handelt es sich um einen Gemeinschaftsgarten, wo nur ein Nutzungsrecht des Garten bzw. Gartenanteils vereinbart ist, kann unter Umständen auch jedem Mieter ein Teil des Gartens zur Verfügung gestellt werden. dann hat jeder Mieter statt eines Gemeinschaftsgarten einen eigenen Garten zur Verfügung.
Viele Grüße
tina
Hallo Christine,
wenn dein Mietvetrag besagt,der Garten kann mitbenutzt werden, kann dein Vater den Garten anderen Bewohner den Garten ebenfalls anbieten.
Voraussetzung ist dafür, dass die Teilung so erfolgt, dass ihr im privaten Bereich ( Wohnzimmer/Kinderzimmer) nicht gestört werdet.
Du kannst allerdings versuchen, deinen Vater zu bitten, dass alleinige Nutzrecht zu bekommen.
Liebe Grüße
Heike
Hallo Christine,
vorab mal eine Frage: Was steht im Grundbuch? Ist dieses Haus als Einfamilien- oder Zweifamilienhaus eingetragen? Oftmals werden solche Häuser wegen der günstigeren Finanzierung (einschl. Fördermitteln) als Einfamilienhaus eingetragen und später durch Umbaumaßnahmen dann als Zweifamilienhaus erweitert. Offiziell bleibt aber das Haus als Einfamilienhaus im Grundbuch weiter bestehen. Das mal nur am Rande, was aber die Situation verändern kann. Hierzu habe ich Dir mal eine grundsätzliche Stellungnahme eines Schiedsmanns verlinkt.
http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schiedsamtszeitun…
Im Mietvertrag steht, dass die Nutzung des Gartens erlaubt ist. Somit habt Ihr eine Sache mitgemietet. Siehe hierzu mal einen Auszug des Immobilienverbands:
Zitat:
„Wenn im Mietvertrag eine Terrasse, ein Balkon oder ein Garten zur alleinigen Nutzung durch den Mieter mitvermietet ist, dann ist der Mieter auch der Hausherr. Die Definition von „Miete“ ist eine zeitweilige (vollständige) Besitzüberlassung des Mietobjekts gegen Geldzahlung (§ 535 Abs. 1 BGB). Der Mieter ist also Besitzer des Gartens oder der Terrasse und kann selbstverständlich darüber bestimmen, wer sich wann hier aufhalten darf.“
Zitat Ende.
Im Klartext heißt das: Der Vermieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig ohne Euer Einverständnis Veränderungen vorzunehmen. Dies besagt auch folgender Text, dessen Verlinkung ich Dir hier ebenfalls im Ganztext zur Verfügung stelle.
http://www.dmbzossen.de/?nr=1512
Zur Untermauerung Eurer Rechte hier noch ein Urteil mit dem entspechenden Aktenzeichen des Landgerichts Köln:
„Wenn der Garten mitvermietet wird, kann der Vermieter nicht mehr bestimmen, wie der Garten auszusehen hat. Einen solchen Streitfall musste das Landgericht Köln schlichten, wie der Deutsche Anwaltverein berichtet (Az.: 1 S 119/09).“
Somit hat der Vermieter auch nicht das Recht, Teile des Gartens abzugrenzen. Hier ist er ausschließlich auf Euer „Wohlwollen“ (also Eure Erlaubnis dazu)angewiesen.
Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.
Mit „gärtnerischem“ Gruß, Michael.
Was genau steht im Mietvertrag? Mitbenutzung dann ja kann er den Garten teilen. Steht drin zur alleinigen Nutzung dann nicht.
Hallo,
wenn der Garten als mitbenutzbar notiert ist mit mietvertrag, dann kannst du ihn jetzt nicht automatisch ganz haben, nur weil dein vater auszieht. aber ihr könnt ja regeln, dass die erdgeschosswohnung das alleinige gartennutzrecht hat und mietet (zb gegen aufpreis?). es hört sich allerdings so an, als sei das verhältnis zum vater nicht so, als ob das derzeit möglich wäre…
vielleicht haben die anderen mitglieder dazu noch eine idee?
viel glück!
mannheim13
Sehr geehrter Frager, herzlichen Dank für Ihr Vertrauen. Ich sehe ein Familienproblem. Sie sollten mit Ihrem Vater sprechen. Mit freundlichen Grüßen.
ob er das machen kann bin ich mir nicht ganz sicher, wobei wenn die nutzung des Gartens im Mietvertrag steht, wäre dies eine Beeinträchtigung der Mietsache was auf jedenfall eine Mietkürzung rechtfertigen würde.