hallo,
die sog. leistungsfreiheit der privaten krankenversicherer gibt es seit dem 01.01.2009 nicht mehr.
nach § 193 abs 3 vvg besteht wie bereits schon geschrieben eine versicherungspflicht in verbindung mit §193 abs 6 vvg.
dies betrift auch altverträge die vor dem 2009 abgeschlossen wurden.
d.h. versicherer haftet für leistungen die akut und schmerzen verbunden sind bzw. schwangerschaft und gebuhrt.
leider liegt hier die betonung auf „ausschließlich“ in der formulierung welches folge hat das dieser absatz sehr schwamig fomuliert ist. viele versicherer sehen darin eine sog. leistungsfreiheit nach. welche es nicht mehr gibt.
der § 38 abs 2 vvg findet in ihrem fall keine anwendung da es sich hier eindeutig nach § 193 abs 6 vvg um eine akute behandlung handelt. d.h akut und schmerzbehandlung muss gezahlt werden.
sie haben keine ansprüche aus zusatzleistungen ihrer privaten krankenversicherung wie im tarif vereinbart, d.h. reha oder krankentagegeld bei prämienverzug.
zudem wäre auch zu prüfen ob in ihrem fall nicht sogar ein verstoß gegen den § 193 abs 3 des versicherers vorliegt. d.h. sie davon ausgehen können nicht wie gesetzlich vorgeschrieben pflichtversichert zu sein. diese wäre nach zpo eine straftat des versicherers und führt zur strafanzeige.
alles in allem läßt sich sagen zahlen müssen sie als kunde und zahlen muss auch der versicherer!
wenn alle stränge reißen am besten zum rechtsanwalt und sich beraten lassen!
sie haben mein persönliches mitgefühl, da jeder in der heutigen zeit finanziel in schiflage geraten kann und ich dies auch schon mit einer privaten verischerung durch habe was ich ob geschrieben habe.
ich war letztlich hart drauf und habe dann bei gericht einen gerichtliches mahnverfahren gegenüber der privaten krankenversicherung durch gesetzt da sie rechnungen nicht zahlen wollten. aufeinaml zahlten sie !
mfg