Kann mich die private krankenversicherung kündigen

Hallo, ich habe folgendes Problem: Ich bin freiberuflich tätig und durch diverse Aussenstände und Konkurs von einem Großkunden konnte ich meine Beiträge (3 Monate) nicht bezahlen.
Jetzt habe ich mir auch noch das Kreuzband gerissen und falle mehrere Monate aus. Heute habe ich ein Brief von der Versicherung bekommen, das sie zur Zeit keine Artzrechnungen mehr bezahlen bis ich Beitragrückstände bezahlt habe.

Dürfen die das einfach so ?
Können die mich jeztt aus der PKV werfen ?

In Deutschland besteht eine Pflicht zur Krankenversicherung. Die Versicherung darf Sie nicht kündigen, jedoch die Leistungen beschränken. Siehe §193 VVG.

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.
(7) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.

Beste Grüße

Thomas Kliem
Fachmakler für PKV, BU, Altersvorsorgestrategien und Finanzierungen
www.ihr-fachmakler.de

die PKV kann Ihnen nicht kündigen, weil in Deutschland nach neuem Gesetzt jeder versichert sein muss.

Aber Sie haben keinen Anspruch auf Leistung weil Sie nicht gezahlt haben.Erst wenn Sie Ihre Beiträge wieder zahlen haben Sie wieder Versicherungschutz (§39VVG)
Ihre Versicherung ist somit im Recht.
Ich kann Ihnen nur dringend empfehlen die Schulden schnell zu begleichen, dann haben Sie auch Anspruch auf Ihr Krankentagegeld, dass Sie in Ihrer Lage, bei längerer Erkrankung sicher brauchen werden
mfg Balwe

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Nach der letzten Gesundheitsreform kann Sie die Private Krankenversicherung (PKV) nicht rauswerfen oder kündigen. Es besteht in der PKV seit dem 1.1.2009 Versicherungspflicht. Bei nicht bezahlten Beitrag „ruht“ der Versicherungsschutz bis Sie die rückständigen Beiträge bezahlt haben. NUR: Notfall oder Akutmedizin muss der Versicherer, wie bei Ihnen leider jetzt, bezahlen. Bestehen Sie darauf, wenn notwendig sodann beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf PKH (Prozesskostenhilfe)stellen, da hilft der zuständige Rechtspfleger beim Amtsgericht-hört sich komplizierter an als es ist-und dann zum Anwalt. Dann sind Ihre Kosten und evtl Gerichtskosten über die PKH abgedeckt. Ich denke nicht, dass sich der Krankenversicherer vor die Justiz schleppen lässt. Ein guter Anwalt erhält innerhalb eines Tages eine einstweilige Verfügung/Eilverfahren. Bis dahin, Grüße - Leo!

hallo,

bei dieser frage bin ich auch ueberfragt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich habe die Frage bereits abschließend beantwortet. § 39 VVG trifft hier nur teilweise zu, da es sich um eine Pflichtversicherung handelt. Daher ist § 193 VVG zu beachten.

Es ist nicht zutreffend, dass keine Leistungen erbracht werden. Vielmehr gilt „Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.“

Guten Tag Kaihh,
ich bin kein Fachmann des Mahnwesens und kann nur
die wenige Erfahrung aus diesem Bereich nutzen, um
hier Auskunft zu geben, eine Fachberatung oder Rechts-
beratung kann das jedoch nicht darstellen oder ersetzen.
Insofern kann ich hier nur mit meiner persönlichen Meinung dienen, die Ihnen aber vielleicht trotzdem nutzt.

Die Versicherung kann nicht zahlen, wenn die Beiträge
nicht bezahlt werden. Selbst nach Zahlung der Rückstände
muss die Leistung nicht erbracht werden aus der Zeit der Rückstände, nachdem Ihnen mitgeteilt war, das keine
Leistung mehr gezahlt wird (soweit ich das weiß).

Aufgrund der Pflichtversicherung, die nun in Deutschland
gilt, ist aber nun nicht mehr möglich, einfach zu kündigen. Sie müßten in den Basistarif der PKV überführt werden, wenn Sie dauerhaft nicht zahlen
(Das wäre nicht gut, da die leistungen schlecht und
der Beitrag recht hoch ist).

Meine Empfehlung: Sprechen Sie mit dem Versicherer und
tun sie alles, das der Vertrag (ihre PKV) aufrecht erhalten bleiben kann und der Schutz wieder auflebt.
Liebe Grüße
Ritschie

hallo,

die sog. leistungsfreiheit der privaten krankenversicherer gibt es seit dem 01.01.2009 nicht mehr.

nach § 193 abs 3 vvg besteht wie bereits schon geschrieben eine versicherungspflicht in verbindung mit §193 abs 6 vvg.

dies betrift auch altverträge die vor dem 2009 abgeschlossen wurden.

d.h. versicherer haftet für leistungen die akut und schmerzen verbunden sind bzw. schwangerschaft und gebuhrt.

leider liegt hier die betonung auf „ausschließlich“ in der formulierung welches folge hat das dieser absatz sehr schwamig fomuliert ist. viele versicherer sehen darin eine sog. leistungsfreiheit nach. welche es nicht mehr gibt.

der § 38 abs 2 vvg findet in ihrem fall keine anwendung da es sich hier eindeutig nach § 193 abs 6 vvg um eine akute behandlung handelt. d.h akut und schmerzbehandlung muss gezahlt werden.

sie haben keine ansprüche aus zusatzleistungen ihrer privaten krankenversicherung wie im tarif vereinbart, d.h. reha oder krankentagegeld bei prämienverzug.

zudem wäre auch zu prüfen ob in ihrem fall nicht sogar ein verstoß gegen den § 193 abs 3 des versicherers vorliegt. d.h. sie davon ausgehen können nicht wie gesetzlich vorgeschrieben pflichtversichert zu sein. diese wäre nach zpo eine straftat des versicherers und führt zur strafanzeige.

alles in allem läßt sich sagen zahlen müssen sie als kunde und zahlen muss auch der versicherer!

wenn alle stränge reißen am besten zum rechtsanwalt und sich beraten lassen!

sie haben mein persönliches mitgefühl, da jeder in der heutigen zeit finanziel in schiflage geraten kann und ich dies auch schon mit einer privaten verischerung durch habe was ich ob geschrieben habe.

ich war letztlich hart drauf und habe dann bei gericht einen gerichtliches mahnverfahren gegenüber der privaten krankenversicherung durch gesetzt da sie rechnungen nicht zahlen wollten. aufeinaml zahlten sie !

mfg

fast am thema vorbei …

nach § 206 abs 1 ist eine kündigung nicht möglich da hier wieder § 193 abs 3 in kraft tritt!

in ihrem fall dann § 193 abs 6 !!! zahlen muss die pkv … die frage nur wann und vorallem wie !

Guten Tag,

der private krankenversicherer muss zahlen die arztrechnung bezahlen ! da es sich hierbei um einen notfall bzw akut und schmerzzustände handelt !

sie haben keinen anspruch auf krankentagegeld solange sie die rückstände nicht ausgeglichen haben!

vielen pkv versicherer stellen sich am anfang etwas stur !

am besten den versicherer mahnen und ihn auf die zahlungspflicht hinweisen ! gegen falls beim gereicht eine vollstreckung beim verischer erwirken!

mfg