Kann Mieter fristlos kündigen bei verspätet Miete?

Hallo,
ich habe ein Problem mit meinem Mieter. Ich und meine Freunde haben eine Art „Halle“ gewerblich gemietet und nutzen diese als Werkstatt und Aufenthaltsort. Desweiteren Grillen wir dort manchmal da dieser „Hallenkomplex“ einen Innenhof hat. Folgendes ist nun aufgetreten. Am Fußballspiel Deutschland gegen Italien drehte uns der Mieter den Strom einfach ab mit der Begründung wir wären zu laut bei diesen Gelegenheiten. Wir ließen dies über uns ergehen. Gestern nun kam der Vermieter und bezeichnete uns als „Rabauken“ und sagte er wolle die Kündigung noch bis Ende diesen Monats vollzogen haben ( ink. Räumung). Dazu gab er an, das wir die Miete noch nicht bezahlt hätten (dies stimmt, jedoch ist sie heute eingegangen, Frist ist dafür bei uns der 15.). Ich selbst studiere Jura im 2 Semester und habe mich daher noch nicht mit Mietrecht beschäftigt. Jedoch habe ich versucht mich zu informieren und herausgefunden, dass der Vermieter (solange im Vertrag auf die gesetzliche Lage zur kündigung verwiesen wird) immer zum 3. jedes Quartals kündigen muss. Eine schriftliche Kündigung haben wir bis heute nicht erhalten, was wie ich weiß, voraussetzung für das wirksam werden ist. Meine Frage ist nun also, ob der Mieter tatsächlich von uns den sofortigen Auszug verlangen kann ( Was schlicht und einfach unmöglich erscheint) oder ob wir tatsächlich eine Frist bis zum 31. März haben. Dazu ist vllt nocht zu sagen, dass wir nie auffällig wurden im Sinne eines Polizeibesuchs und das dies die erste Mahnung des Mieters im Bezug auf die Monatsmiete war, da wir bzw ich diese bis jetzt (seit 3 Jahren) immer fristgerecht getätigt habe.
Ich würde mich sehr freuen wenn mir weitergeholfen werden könnte.
MfG Jurastundent in Not

Ciao Kingkoch,

um Mißverständnisse zu vermeiden solltest zwischen Mieter und Vermieter unterscheiden, dass ist wesentlich.

Ich gehe davon aus, dass du/ihr der/die Mieter der „Halle“ bist/seid und ihr einen Vermieter habt, der sich beim Fußballspiel beschwert hat und euch den Strom abdrehte?

a) Strom abdrehen geht gar nicht! Mit welcher Begründung auch immer.

b) Was für einen Mietvertragt habt ihr? Handelt es sich um einen gewerblichen Mietvertrag der zum Wohen (miß-)braucht wird? Der hat grundsätzlich andere Bedingungen als ein Wohn-Mietvertrag (Kündigungsfristen etc). Ich kann dir nur bei der klassischen Wohnraummiete helfen.

c) bei einer Wohung, ist einmaliger Zahlungsverzug kein Kündigungsgrund!

d) ohne schriftliche Kündigung würd ich mal ganz ruhig und diplomatisch vorgehen!

Wie immer empfehle ich: sprecht mit einander!

Viel Erfolg!
cumar

Hallo,

Abmahnungen und Kündigungen haben stets schriftlich mit Fristsetzung zu erfolgen.

Störung des Hausfriedens seh ich hier nicht.
Die Miete war auch nur kurzfristig in Verzug und mit der Zahlung stellt man den vorherigen Zustand wieder her - so jedenfalls bei Wohnraum. Allerdings findet das bei Hallen/Garagen keine Anwendung.

Wenn die Halle nicht gewerblich, sondern wie eine Garage gemietet wurde, besteht nicht der Kündigungsschutz wie bei Wohnungen. Allerdings muss der Vermieter auch hier Fristen einhalten. Nomalerweise muss eine Kündigung immer bis zum dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats eingegangen sein. Also bis zum 3. August kündigen und am 31 Oktober hat die Halle dann leer zu sein.

Es sei denn der Mietvertrag enthält anders lautende Bestimmungen. Zum 3 eines Quartals kenne ich so nicht.

Zudem ist der Mieter (? - nicht Vermieter? - aber egal, weder der ein oder Andere) nicht befugt einfach den Strom aus zu schalten. Das kommt ja im Grunde einer Nötigung gleich. Würde sich aufgrund so einer Aktion einer der Anwesenden verletzen, weil alles dunkel ist, würde der, der den Strom vorsätzlich abschaltet in die Haftung gehen.

Nur wenn Gefahr in Verzug ist (Brand) darf ein Unbefugter den Strom ausschalten.

Sollte der Vermieter auf die Idee kommen, die Halle ohne schriftliche Aufforderung eigenhändig /oder durch Andere räumen zu lassen, stellt dies eine strafbare Handlung dar. Dazu ist er erst nach Azfforderung inkl. angemessener Fristsetzung befugt.

Einfach mündlich erklären " In 14 Tagen seit ihr weg" funktioniert so nicht.

Ich muss aber erwähnen, das ich mich im Grunde nur bei Mietverträgen zum Wohnraum gut auskenne. Eventuell beim Mieterverei vorsprechen. Kostet ja auch nicht die Welt.

Viele Grüße
tina

  • verwirrende Schilderung nicht nachvollziehbar !
  • wer (Mieter oder Vermieter) schreibt ?
  • warum wird ständig Mieter und vermieter vertauscht und verwechselt?
  • warum massenhafte Orthografiefehler?
  • und das vom Jurastudent ?

Re­sü­mee: ich komme mir verscheissert vor !

  • welches Jahr ist gemeint?
  • bis 31. März 2013 sind es noch 8 Monate !

Kopfschüttel !

Hallo,

eine fristlosen Kündigung geht immer eine Abmahnung in schriftlicher Form voraus-mit Begündung!!!
Die Begründung muss detailiert aufgeführt sein-in Ihrem Fall die Ruhestörung (die Zeiten).
Zur Selbstjustizgreifen (wie Strom abdrehen),darf der Vermieter nicht, er hat bei Ruhestörung die Polizei in erster Linie zu informieren, welche dann für Ruhe sorgt.
Was Ihre Mietzahlung angeht, da gilt auch hier-wenn es das 1.Mal mit 1-2 Tagen Mietverzug ist, dann kann der Vermieter garnichts tun. Er kann Mahnen-ja, aber nicht fristlos kündigen.
Und generell-eine fristlose Kündigung hat IMMER!!! schriftlich zu erfolgen-mit Nachweis für den Vermieter(Einschreiben etc.). Die Frist einer fristlosen Kündigung hat nichts (!) mit einem normalen Kündigungszeitraum von 3 Monaten zu tun.
Trotzdem-Sie müssen ja nicht räumen,auch bei einer einmal rechtmäßig erfolgten fristlosen Kündigung. Der Vermieter müßte dann eine Räumungsklage einreichen, die nicht nur teuer ist-sondern schon „sauteuer“, was er sich überlegen wird. In diesem Fall haben sie dann trotz ev.DRohung des Vermieters Zeit, die Räumung zu vollziehen.
Als persönl.Rat gebe ich Ihnen den Rat, versuchen Sie auszuziehen-Sie bekommen garanriert kein Ruhe mehr von Ihrem Vermieter. Wer einmal der Buhmann ist, bleibt es-das war scho ni nder Schule so-oder???
MfG Waldi 64

Hallo und guten Morgen :smile:
also , zuerst mal die gute Nachricht : der Vermieter kann wegen einer verspäteten Mietzahlung NICHT Kündigen ! Schon gar nicht zum Ende des laufenden Monats . Wenn die Miete immer pünktlich bezahlt wurde , besteht KEIN Recht zur kurzfristigen Kündigung . Um eine solche zu Rechtfertigen , hättet ihr das Gelände Vermüllen , mit Umwelt schädigenden Substanzen kontaminieren , Diebesgut lagern ,oder auf diesem Gelände Personen bzw.Tieren Schaden zufügen müssen . Der Vermieter ist schlicht und ergreifend im UNRECHT . Selbst wenn die Miete mit Verzögerung gezahlt wird , besteht KEIN außerordentliches Kündigungsrecht.Auch „laues Feiern“ ist NICHT verboten und kann NICHT mit einer fristlosen Kündigung geahndet werden . Ich gehe davon aus dass diese „Halle“ nicht mitten in einem Wohngebiet , Krankenhaus oder Seniorenheim liegt. Dann da sind die Bestimmungen bez.Ruhezeiten (Mittagsruhe ect.)ein zu halten .Es bedarf auf JEDEN FALL einer schriftlichen Kündigung ! Wie lange die Kündigungsfrist ist , weiß ich allerdings nicht , da es sich hier nicht um Wohnraum handelt .
Ich hoffe , dass der Vermieter noch zur Vernunft kommt und ihr euch dieses Stück „Freiheit“ erhalten könnt .
Ich drück euch die Daumen .
VG. Claudia

Hallo Kingkoch,

mir scheint, der Vermieter hat das wesentlich größere Problem, denn das mit der fristlosen Kündigung ist nicht rechtens. Kündigung, erst recht nicht fristlos, ist wegen einmaliegen Zahlungsverzugs nicht zulässig. Erst wenn drei Mieten fehlen ist, soweit mir bekannt, eine Kündigung möglich. Unabhängig davon solltest Du aber dennoch darauf achten, die Miete pünktlich zu zahlen, damit Du auf keinen Fall eine Angrifsfläche bietest.
Was das Abstellen des Stromes angeht. Ist der Vermieter Kunde beim Stromversorger oder Du selbst? Wenn Du also den Strom direkt an das EVU bezahlst, dann hat er da keinerlei Einfluss und macht sich ggf. sogar strafbar, wenn er den Strom abstellt. Es könnte daher sein, dass er für eventuelle Schäden beim Inhalt von Kühlschrank und Gefriergut haftbar gemacht werden kann.
Dar sicherste Weg für beide Seiten dürfte aber immer noch ein klärendes Gespräch sein, in dem beide Seiten ihre Sicht der Dinge darlegen. So sollte eine Einigung möglich sein.

Viel Erfolg und beste Grüße, Hubert Steiger.

Hallo Kingkoch,

keep cool, als Jurastudent solltest du eigentlich wissen, dass eine Kündigung grundsätzlich nur auf schriftlichen Wege per Einschreiben erfolgen kann. Also keine Panik: solange kein Einschreiben im Briefkasten liegt, könnt ihr beruhigt weiter feiern und/ oder reparieren etc. Und solange die Miete wie nach Absprache pünktlich gezahlt wird, besteht zu einer fristlosen Kündigung keinerlei Anlass.

LG
Maria

Hallo.

Zunächst ist zu sagen, dass der Schutz des privaten Wohnraummietrechts nicht im gewerblichen Mietrecht eingreift. Der Vermieter kann also jederzeit ohne Angabe von Gründen innerhalb der gesetzlichen Frist oder der im Vertrag genannten Frist kündigen. Darüber hinaus besteht auch ein ausserordentliches Kündigungsrecht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen.

Im gewerblichen Mietrecht muss der Vermieter nicht unbedingt schriftlich kündigen, Sie sollten hierzu Ihren Vertrag prüfen.

Vielleicht sollten Sie versuchen, sich mit dem Vermieter aussergerichtlich zu einigen auf einen Termin, der auch Ihnen entgegenkommt.

Ansonsten hier:

http://www.klasen-hennings.de/mietrecht-fachanwalt-b…

Hallo, guten Tag
Eine fristlose Kündigung kann man an dieser Stelle nicht erst muss der Vermieter eine „Abmahnung“ tätigen.Wenn ein Mieter mit der Miete 2Monate im Rückstand ist kann er kündigen.
Mit freundlichen Gruß a.g.

Hallo,

das ist ja alles sehr wirr geschrieben.

Als Jurastudent sollten Sie eigentlich den den Unterschied zwischen Mieter und Vermieter kennen !!!
Aber seis drum.
Wieso kann Ihnen der Vermieter den Strom abstellen ? Wie ist er in die Halle gekommen ? Und wer ist gewerblich ? Sie oder der Vermieter ?

Ich bitte um Klärung, sonst kann ich diese Frage nicht beantworten.

Viele Grüße
Stephanie

Werter Fragesteller!
Eine Kündigung bedarf der Schriftform (§568 Abs 1 BGB.
Der Vermieter muss ein berechtigtes Freimachungsinteresse nachweisen (§ 573 BGB).

  • wenn der Mieter seine Pflichten schuldhaft nicht
    nur unerheblich verletzt hat;
  • wenn der Vermieter Eigenbbedarf nachweisen kann;
  • wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des
    Mietverhältnisses einen erheblichen wirtschaftlichen
    Schaden erleiden würde.
    Die Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung ist, dass der Vermieter seine Gründe (s. o)konkret und schriftlich angibt.
    Immer aber beträgt die Kündigungsfrist mindestensein 3 Monate.
    Nun, ich bin kein Rechtsanwalt, bin nur ein Mieter, daher ist meine Antwort als Hinweis auf Kündigung und
    Kündigungsschutz zu verstehen. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist nicht wirksam!
    Eine sofortige Räumung kann er nicht verlangen, diese bedarf eines Gerichtsspruches.
    Mit freundlichem Gruß, „Großer Sucher“.

hallo,
rabauken, polizeibesuch und alles mögliche tun da wohl eher nichts zur sache, und für diese erkenntnis dürften 2 semester jura ausreichen. gewerbliche mv sind weitaus weniger eng durch den gesetzgeber und durch urteile reguliert als wohnungs-mv. eine feste regel zur kündigung zu irgendwelchen tagen gibt es für beide nicht. gewerbliche mv sind meist auch ohne anlass kündbar. details zur kündigung sind im mv geregelt, und wenn nicht, solltest du vor dem nächsten vertragsabschluss künftig in den einschlägigen vorlesungen besser aufpassen und solche regeln hineinverhandeln (:smile:. meines wissens bedarf eine kündigung ebenso wenig zwingend der schriftform wie ein vertrag. schau also mal genauer in deinem vertrag nach, dort steht drin, wie genau er zu kündigen ist oder eben nicht. tut mir leid, dass ich nicht sehr viel konkreteres zu bieten habe.
viele grüße
salomo

Hi Kingkoch232,
Also der Mieter, mit dem Ihr ein Problem habt, hat Euch nichts zu sagen!
Ihr müsst natürlich die Ruhezeiten einhalten und nach 22:00 Uhr usw., wisst Ihr selber.
Wenn Ihr vereinbart habt, die Miete zum 15. j.M. zu zahlen ist das o.k… Schliesslich haben wir Vertragsfreiheit, es darf nur niemand sittenwidrig benachteiligt werden.
Ich kenne jetzt Euren Mietvertrag nicht, aber eine außerordentliche Kündigung ist unwirksam, weil grundlos.
Gegen unberechtigte Anschuldigungen, wie Rabauken, Lärmmacher etc. könnt Ihr Euch doch whren. Mahnt doch mal den Mieter ab, der Euch den Strom abgestellt hat und droht ihm eine Unterlassungsklage an.
Bitte, falls in dieser Sache noch was ist, unterscheidet zw. Vermieter und Mieter.
LG

wenn andere Personen im Umkreis der Halle wohnen, ist natürlich auf Lärmbelästigung zu achten.
Kündigung muß schriftlich, mit Unterschrift des Vermieters erfolgen.
Grund kann sein:
Eigenbedarf, Pflichtverletzung(wenn sie wohnung anders nutzen) oder bei Zahlungsverzug, allerdings nur wenn mindestens 2 Monate in Verzug oder ständig unpünktlich gezahlt wird.
würde Vermieter schriftlich darauf hinweisen.
Viel Glück

Fristlos kündigen kann er nur bei 2 fehlenen Mietzahlungen