Kann mieter vom vermieter erben

hallo…kann jemand mit Fachwissen helfen ?

Vermieterin möchte Mieter (paar) teile des Hauses vererben,da Mieter die Vermieterin bis zum Tode Pflegen sollen und Sie nicht in ein Pflegeheim kommt.Vermieterin ist über 90 Jahre und Körperlich und Geistig Fit…dieses beinhaltet bei einem 2 Familienhaus + 2 Geschäfte ;

zu verben an mieter: 1 Wohnung und Garten + Garage…

wie muß unsere Vermieterin vorgehen? Sie ist der Meinung,das es reichen würde es bei einem Pfarrer beglaubigen zu können und es auch ausreicht?
Muß ein solches erbe nicht bei einem Notar angegeben werden und gleichermaßen im Grundbuch eingetragen werden ? Müßten Mieter Erbsteuern Zahlen ??

Info : es gibt nur noch eine direkte Verwandte,der rest der zwischendurch flattert sind Groß-nichten und Groß-Neffen…(haben die ein anrecht auf erbe???)

Würde mich über Kompetente Antworten Sehr freuen…Vielen Dank

Die Vereinbarungen zur künftigen Pflege und ein Testament sollten zu Ihrer Sicherheit und vor den späteren Nachstellungen durch Familienangehörige durch eine notarielle Beurkundung sowohl des Pflegevertrages wie auch eines Sie begünstigenden Testamentes erfolgen. Der Notar wird sich von der Testierfähigkeit der zu pflegenden Erblasserin eine Meinung bilden und diese Erkenntnis über die Testierfähigkeit in den Urkunden vermerken.
Sofern es noch Angehörige gibt, ist Ärger ohne solide notarielle Beurkundung vorprogrammiert.
Sollten noch leibliche Abkömmlinge der Dame existieren, so steht diesen in jedem Falle ein Pflichtteilsanspruch zu, der die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches ausmacht. Ein solcher gesetzlich verbriefter Anspruch kann nicht wegbeurkundet werden. Wäre das vererbte Vermögen z.B. € 200.000 wert, dann stehen solchen Kindern oder einem Kind als gedetzlichem Pflichtteil € 200.000 zu; aufgrund der testamentarisch erfolgten Enterbung reduizeit sich dieser Betrag auf die Hälfte, das wären dann immer noch € 100.000, die Sie an die erben auszukehren hätten. Da gibt es jedoch eine „Spielwiese“ anderer legaler Möglichkeiten, über die der Notar die Erblasserin gerne aufklären wird, wie z.B. Vermächtnisse, Wohnrechte, Nießbrauchrecht o.ä! Lassen Sie sich gut beraten, auch hinsichtlich der Erbschaftssteuern, die Sie in voller Höhe treffen, da sie kein Verwandtschfaftsverhältnis zur Erblasserin haben - das lohnt sich.

Vielen Lieben Dank für die gut aufgeführte Antwort…

Kinder hat die Vermieterin keine.Sie hat nur noch im ersten Grad eine Nichte,die ebenfalls knapp an die 90 Jahre ist.dann sind nur noch Groß-Nichten vorhanden,wo die Vermieterin mehrmals äußert das Sie keinen Anspruch hätten.Sie möchte Ihnen aber ebenfalls Ihre eigen genutzte Wohnung Vererben.

Sind denn diesbezüglich auch Erbschaftssteuern zu Zahlen ???

Vielen Vielen Dank

  1. Wenn die Räume vererbt und nicht zu Lebzeiten verschenkt werden sollen, müssen folgende Grundregeln berücksichtigt werden:
    a) Im Testament oder Erbvertrag muß klar getrennt werden, wer genereller Erbe des Ganzen werden soll, und wer lediglich ein Vermächtnis wie z.B. die Räume erhalten soll.
    b) Die Räume, wenn sie selbstädiges Eigentum werden sollen, müssen auf Grund einer rechtlichen und zu genehmigenden Teilung von den anderen R. getrennt werden. Die Procedur ist durch einen GEEIGNETEN Notar vorzunehmen, der Ihnen das Erforderliche aufzählen kann.
    c) Wenn das Vererben/Vermachen der Räume gegen eine Gegenleistung erfolgen soll, sollte unbedingt entweder ein notarieller Erbvertrag oder ein notar. Übertr.vertrag geschlossen werden. Alles andere ist entweder unwirksam, undurchführbar, risikoreich und laienhaft.
  2. Natürlich fallen Steuern an, die Ihnen der Notar evtl. genau oder grob ausrechnen kann. Mieter haben keine Vorrechte. Weshalb auch wohl?
  3. Die genannten Angehörigen haben keinen Pflichtteil, soweit es sich nicht um Abkömmlinge oder einem Ehegatten handelt. Insoweit kann der Vermieter völlig frei disponieren und ohnehin frei verfügen.
  4. Das ist ein typischer Vorgang für einen Notar, denn der Vertrag ist beurkundungspflichtig und bedarf einer eingehenden Erörterung mit den Beteiligten. Der Notar muss Ihnen alle relevanten Fragen kostenneutral beantworten. Dabei ist wichtig, dass Sie einen erfahrenen-also praxisälteren- Notar finden.

Mustertexte gibt´s dafür natürlich nicht, da alles individuell gelöst und formuliert werden muss. Das kann nur ein erfahrener Praktiker in Gestalt eines Notars oder Notariatssachbearbeiters (-Bürovorstehers). Die Notarkosten rentieren sich allemal!
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Für Verwandte richtet sich die prozentuale Höhe der Erbschaftsteuer nach dem Grad der Verwandschaft. Dies sollte aber „Sorge“ der Verwandten sein! Pflichteilsberechtgigt sind solche Verwndte im Gegensatz zu leiblichen Abkömmlingen, die es nach Ihrer auskunft ja nicht gibt, nicht.

Sie hingegen trifft die Steuerlast voll umfänglich. von daher ist es auch dringen geboten, vor einer einigung ein Wertgutachten (öffentlich bestellter Sachverständiger) fertigen zu lassen, welches der Prüfung des zu versteuernden Betrages durch das finanzamt standhält.

Ein einfacher Steuerrechner ist unter folgendem Link zu finden:
http://www.focus.de/finanzen/steuern/erbschaftsteuer…

meine Frage wurde voll und ganz zufriedend-stellend beantwortet.

Vielen Dank

Vielen Vielen Dank für die Kompetente Antwort…werden uns dann mal zusammensetzen und eine Notar aufsuchen um alles bestens festzusetzen…

Vielen Dank

Freue mich, dass ich helfen konnte, aus meiner jahrzehntelangen Praxis mit Immobilien-, Erbschafts- und anderen Notarsachen Ihnen Tipps zu geben.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.Gintemann

Man muss auf jeden Fall zu einem Notar. Der Pfarrer kann hier nicht helfen. Der Notar berät euch, was am sinnvollsten ist. Das ist nämlich sehr kompliziert. Es geht entweder über ein sog. Vermächtnis im Testament oder über die Umschreibung zu Lebzeiten. Da aber dann ein Altenteil ins Grundbuch eintragen lassen!
Gruß von der blonden

Vielen lieben Dank…

Da aber dann ein Altenteil ins Grundbuch eintragen lassen!
Was ist damit gemeint ???

Vielen Dank

Hallo,

Veränderungen im Grundbuch benötigen grundsätzlich eine notarielle Beglaubigung bzw. Beurkundung.

Erbe werden kann nur, wer in einer bestimmten Beziehung zum Erblasser steht, üblicherweise Verwandtschaft. Alle anderen Personen, Vereine, Tiere (Annahme des Erbes oft schwierig!), Institutionen usw. können vom Erblasser im Testament über ein Vermächtnis bedacht werden. Hier gelten dann sehr enge Grenzen, was die Steuerfreiheit angeht.

Übrigens: Damit in einem 2-, 3- oder Mehrfamilienwohnhaus eine konkrete Wohnung vererbt bzw. über ein Vermächtnis übertragen werden kann muß das Haus in Wohn- bzw. Teileigentum aufgeteilt sein. Nur so ist die konkrete Bezeichnung und Übergabe möglich (Abgeschlossenheitsbescheinigung!).

Eine Beglaubigung beim Pfarrer reicht m. E. jedenfalls nicht aus.

Ob Großnichten und -neffen erbberechtigt sind ist vom Einzelfall abhängig und kann so pauschal nicht beantwortet werden.

Gruß

Günter

Das Altenteil beinhaltet ein Wohnrecht, ein Recht auf Verpflegung usw.
Der Notar kann hierzu genauere Auskünfte erteilen.
Da müsst ihr nämlich auf JEDEN Fall hin.