Kann minderjährige Person Immobilie kaufen?

Hallo!

Kann eine beschränkt geschäftsfähige, minderjährige Person eine Immobilie kaufen, wenn die Mutter zustimmt? Wenn ja, muss die minderjährige Person dann selbst beim Notar anwesend sein, sich was vorlesen lassen, und unterschreiben? Und die Mutter auch?

Grüße

Andreas

Moin,
ist da nicht das Vormundschaftsgericht nicht auch noch mit im Boot.

vnA

Moin!

ist da nicht das Vormundschaftsgericht nicht auch noch mit im
Boot.

Das beantwortet zwar die Frage nicht, aber danke für den Hinweis, der schon mal ein klein wenig weiterhilft.

Grüße

Andreas

Soweit lediglich ein rechtlicher Vorteil mit dem Geschäft verbunden ist, darf ein beschränkt Geschäftsfähiger jedes Rechtsgeschäft durchführen. Ein Immobiliengeschäft ist jedoch nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, schon weil etwa beim Verkauf das Eigentum verloren geht. Daher ist zum Wirksamwerden die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Hallo Waldpoet!

Daher ist zum Wirksamwerden die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters notwendig.

Das war mir schon (fast) klar, aber meine Fragen sind zwei andere:

  1. Muss die minderjährige Person die ganze Zeit zuhören, während der Notar den Vertrag vorliest, und dann auch unterschreiben?

  2. Genügt die Mutter als - einzige - gesetzliche Vertreterin? Oder müssen es beide Eltern sein und dann auch noch das Vormundschaftsgericht oder Familiengericht zustimmen?

  3. Muss die Mutter auch die ganze Zeit zuhören, während der Notar den Vertrag vorliest, und ebenfalls unterschreiben?

Danke.

Grüße

Andreas

  1. Muss die minderjährige Person die ganze Zeit zuhören,
    während der Notar den Vertrag vorliest, und dann auch unterschreiben?

Da diese Person nur beschränkt geschäfftsfaähig ist, könnte ich mir vorstellen, dass der Notar da etwas großzügiger ist.

  1. Muss die Mutter auch die ganze Zeit zuhören, während der
    Notar den Vertrag vorliest, und ebenfalls unterschreiben?

Was bezweckst Du mit diesen Fragen ? Da will jemaand eine Immobilie kaufen, ist aber nicht bereit, sich anzuhören was sie im Vertrag unterschreibt ? Ein sehr seltsames Gebaren.

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Hallo!

Was bezweckst Du mit diesen Fragen?

Es geht um einen Roman. Ein 14jähriges vorlautes Mädchen, das sich unheimlich erwachsen fühlt, will ein Haus kaufen. Die kleine schleppt ihre Mutter mit zum Notar, damit diese unterschreibt. Das Mädchen spielt eine Hauptrolle, die Mutter dagegen ist unwichtig und soll vom Leser so wenig wie möglich wahrgenommen werden.

Grüße

Andreas

Hallo,

  1. Genügt die Mutter als - einzige - gesetzliche Vertreterin?
    Oder müssen es beide Eltern

Nach meinem Laienverständnis bedeutet gesetzliche Vertreter immer alle zusammen. Bei „Kleinigkeiten“ genügt sicher eine (mündliche) Vollmacht.
Wenn ich suchen wollte, würde ich mal nachsehen, was getrennt lebende/geschiedene Eltern mit gemeinsammen Sorgerecht alles so anzufechten versuchen.

  1. Muss die Mutter auch die ganze Zeit zuhören, während der
    Notar den Vertrag vorliest, und ebenfalls unterschreiben?

Das ist ja wohl das Mindeste, bevor man etwas - und sei es als Vertreter - unterschreibt.

Für einen Roman einfacher wäre sicher eine Konstruktion, daß die Mutter kauft und es dem Kind schenkt. Wie man dann einigermaßen rechtssicher das Geld des Kindes an die Mutter leitet, müste man noch überlegen, wiel zwei Schenkungen rechtlich als Kauf ausgelegt werden dürften.

Cu Rene

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Hallo René!

Für einen Roman einfacher wäre sicher eine Konstruktion, daß
die Mutter kauft und es dem Kind schenkt.

Wer liest einen Roman, in dem so was banales vorkommt?

Was soll’s…

Einen Vertragsabschluss beim Notar so spannend zu beschreiben, dass achtjährige Leser eines Kinderbuches davon gefesselt sind, ist eben nicht ganz einfach.

Grüße

Andreas

Hallo,

das mag dir als eine interessante Idee vorschweben.
Fakt ist aber, dass die beschränkt Geschäftsfähige 14 jährige den rechtlichen Nachteil, der mit dem Eigentum verbunden ist (nämlich etwa Grundsteuerpflicht; etwaige Pflichten gegenüber Mietern usf.) nicht selbst regeln kann. Dazu gibt es eben gesetzliche Vertreter, das sind in der Regel die Eltern. Auch wenn das unromantisch klingt…

Gruß

Fakt ist aber, dass die beschränkt Geschäftsfähige 14 jährige
den rechtlichen Nachteil, der mit dem Eigentum verbunden ist
(nämlich etwa Grundsteuerpflicht; etwaige Pflichten gegenüber
Mietern usf.) nicht selbst regeln kann.

Nein, die Eigentümerschaft an einem Grundstück mit den dazugehörigen Verpflichtungen (selbst Grundschulden) ist kein rechtlicher Nachteil, da die Haftung auf das Grundstück selbst begrenzt ist, bzw. nur in dieses vollstreckt wird. Wenn der Minderjährige also nicht zahlt, läuft er allerhöchstens Gefahr, das Grundeigentum zu verlieren. Erst, wenn die Belastungen ausnahmsweise derart sind, dass zusätzlich eine persönliche Haftung besteht, liegt ein rechtlicher Nachteil vor (BGH, Beschluss vom 25.11.2004, Az. V ZB 13/04).

Gruß
Dea

Hallo Dea!

Danke für deine treffende Gegenargumentation. Diese mag bei einer Schenkung zutreffen. Aber was ist beim Kauf? Der „Nachteil“ eines Kaufes gegenüber einer Schenkung ist, dass man den Kaufpreis bezahlen muss, denke ich.

Grüße

Andreas

Hallo Waldpoet!

Dazu gibt es eben
gesetzliche Vertreter, das sind in der Regel die Eltern.

„In der Regel“ ist mir zu ungenau. Und meine Frage war auch eine andere.

Grüße

Andreas

Völlig richtig, ein Kaufvertragsabschluss ist immer rechtlich nachteilig, da die Vepflichtung zur Zahlung des Kaufpreises besteht.

Gruß
Dea