Seit ca. 2 Jahren habe ich ein Guthaben auf meinem durch Pfändung gesperrten Girokonto. Jetzt habe ich es in ein P-Konto umgewandelt.
Wir der blockierte Betrag durch die Umstellung nun frei ?
Servus,
das P-konto hebt die juristische Gegebenheit vor dem 01.07.2010 auf. Somit wird das Geld, welches unpfändbar ist frei. Wieviel dies ist, liegt an deinem status. Bist Du Single oder unterhaltspflichtig etc.
Die meisten Banken tun sich hiermit jedoch noch schwer, da dieses Gestz ja auch erst am 01.07. diesen Jahres in Kraft getreten ist.
In der Regel geben Banken ein verpfändetes Konto nicht automatisch wieder frei bzw. einen Teilbetrag, sondern sie haben zumindest in der Vergangenheit immer auf das feedback der Pfändungsbeauftragungsstelle (i. d. R. ein AG-beschluss) gewartet. Hintergrund ist aus Bankensicht auch klar. S sie es frühzeitig freigeben, werden die Banken dafür in Regress genommen.
Für den Pfändungsbeschluss Deines kontos müsstest Du eine Beschlussnote erhalten haben vom zukünftigen AG bzw. von der verpfändungsstelle. Da solltest Du dann mal anrufen und denen mitteilen, dass Du dein Girokonto in ein neues P-Konto umgewandelt hast. Die Möglichkeit besteht ja, solange kein Sollstand auf dem GK ist.
der Gesetzgeber hat ja bewusst diese Gesetzesänderung mit dem P-Konto vorgenommen, damit die betroffenen Personen wieder am wirtscaftlichen Leben teilnehmen können. Zumal Banken hier auch oftmals nicht trennen können und dann das gesmte Konto dicht machen, auch wenn der streitbetrag u. U. nur die hälfte des guthabens ausmacht.
Du musst daher mal schauen, ob Du von der Pfändungsstelle ein Schreiben hast und dich sicherheitshalber mal an die wenden, damit die der Bank den Startschuss für die freigabe des nicht zu pfändenden Betrages geben. Da das gestz zu neu ist, würde ich das machen und nicht auf den automatismus hoffen. Ist aber nur meine persönliche Meinung.
LG, Lovetrade
Seit ca. 2 Jahren habe ich ein Guthaben auf meinem durch
Pfändung gesperrten Girokonto. Jetzt habe ich es in ein
P-Konto umgewandelt.
Wir der blockierte Betrag durch die Umstellung nun frei ?
Nach meiner Kenntnis nicht.
Beim P- Konto wird jeden Monat ein bestimmter Betrag der Zahlungseingänge pfändungsfrei (kann durchaus auf dem Konto gesammelt werden; also auf einem P- Konto können z.B. im Laufe der Zeit 3000€ stehen). Bestehende Guthaben sind nicht betroffen.
Danke für die schnelle Antwort.
Das Guthaben wurde seinerzeit von meiner Hausratversicherung versehentlich auf das Kto. überwiesen, obwohl ich ausdrücklich um einen Scheck gebeten hatte. Die Summe ca. 600,-- €.
Die Bank braucht noch bis Donnerstag für die Umstellung. Du bist also der Meinung ich kann dann darüber verfügen ?
Gruß und vielen Dank
Jokala
Servus,
erstmal gilt für ein P-Konto, dass der Nutzer nur über den pfändungsfreien Betrag verfügen kann, da der darüber hinausgehende Betrag ja einem Gläubiger zusteht bzw. bei einer Privatinsolvenz dem Treuhänder zur Verteilung auf etwaige Gläubiger zusteht.
Es ist zwar korrekt, dass man auf einem P-Konto auch über den nicht pfändbaren Betrag hinauskommen kann, wie die Person vorher schrieb, dies ist aber nur möglich, wenn man von dem pfändungsfreien Betrag was anspart.
Beispiel : Du hast einen pfändungsfreien Betrag über 980 Euro, brauchst in diesem Monat aber nur 800 Euro, so könntest DU im Folgemonat die Differenz von 180 Euro auf die dann wieder folgenden 980 Euro dazuhaben. Dein Fall ist aber so, dass die 600 Euro nicht aus gespartem vom nicht pfändbaren Einkommen kommen, sondern von einem Dritten (der Hausratversicherung). Jetzt kann man daher gar nicht sagen, wie der Gläubiger (Du hast ja anscheinend einen Gläubiger) damit umgeht.
Relevant ist hier, handelt es sich um einen Einzelgläubiger, der mit einer geringeren Summe dich in Regress genommen hat oder handelt es sich um eine Privatinsolvenz.
Dies macht einen großen Unterschied aus. Allerdings möchte ich persönlich nicht, dass Du hier in diesem Forum Deine Finanzverhältnisse offenlegst. Da dies niemanden etwas angeht.
Daher zwei Vorschläge: Wenn es um eine Privatinsolvenz geht, rede mit dem Treuhänder, der Dir seitens den Insolvenzgerichtes gestellt wird und wenn es um einen Einzelgläubiger geht, der wegen einer Verfahrensschuld auf Dein Konto zugreifen will, mit Deiner Bank, die das P-Konto einrichtet und mit dem AG, das dich angeschrieben haben muss, da eine Bank ein Konto nicht sperren kann ohne einen juristischen Beschluss. daher muss es einen AG-Beschluss geben und dann solltest Du dich an denjenigen wenden, der dich auf AG-Seiten angeschrieben hat. Sofern es um eine Privatinsolvenz geht, gibt es ja eh nur eine Möglichkeit und das wäre der für Dich zuständige Treuhänder.
Da gilt allerdings, dass lediglich 50% einer Erbschaft und unter bestimmten Umständen ein Urlaubsgeld aus der Masse für den Treuhänder respektive die Gläubiger herausfällt. Nicht jedoch die falsch überwiesene Hausratsüberweisung. Die würde dann den Gläubigern zustehen, da auch eine ausserordentliche Einnahme diesen zustehen würde um deren Verluste zu verringern.
Es ist daher nicht so einfach Deine Frage : ja glaubst Du das ich das dann bekomme" zu beantworten. Ich kenne Deine Verhältnisse nicht.
LG, Lovetrade
Hallo,
das guthaben darf nicht freigegeben werden. In §850k Zivilprozessordnung steht zur Wirksamkeit des P-Kontos Folgendes:
„(…) Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.“
Demnach werden nur Guthaben wieder freigegeben, die innerhalb der letzten vier Wochen seit Umwandlung in ein P-Konto gepfändet worden sind. Deine Pfändung aber besteht schon mehrere Jahre und ist somit für die Pfändungsfreigrenze nicht anrechenbar.
Grüße
Korrektur
Hallo,
Du erklärst das P-Konto richtig, hast aber nicht berücksichtigt, dass sich bei Umstellung pfändbares Guthaben auf dem Konto befand. Das bekommt der Schuldner nicht. Wenn die Bank aus welchen Gründen auch immer es nicht fertig gebracht hat, innerhalb von 2 Jahren den Betrag an den Gläubiger auszukehren, so darf sie dies Geld nicht den Schuldner wieder verfügen lassen.
Gruss
Hans-Jürgen