Kann Miterbe Bedingungen an Mitwirkung zur ordnungsgemäßen Verwaltung knüpfen?

Schönen guten Tag!

Wenn ein Erbe in Form einer Immobilie unter Erben geteilt werden muss, so muss es ja zunächst liquidiert werden. Diese Liquidation stellt ja eine „ordnungsgemäße Verwaltung“ dar, zu deren Mitwirkung die Erben gesetzlich verpflichtet sind.

Kann ein Erbe eine Bedingung an diese Mitwirkung knüpfen?
(Also z.B. wenn er sagt, er unterschreibt den Kaufvertrag nur, wenn…)

Oder andersrum, kann die *bedingungslose* Mitwirkung des Miterben eingeklagt werden?

Gibt es eine Möglichkeit, Immobilienverkaufserlöse aus dem Nachlass auf ein Konto zu parken, das von staatlicher Hand geführt wird (auf das also die Erben selbst keinen Zugriff haben), sodass alle Erben sicher sein können, nach Liquidation ihren Erbanteil auch wirklich zu erhalten (und nicht von den Miterben verweigert oder weggeschnappt zu bekommen)?

Dankeschön schonmal!

Kann ein Erbe eine Bedingung an diese Mitwirkung knüpfen?

Sicher kann er das. Jeder Erbe darf seine Interessen wahrnehmen, auch wenn das den anderen Erben nicht gefällt.

Oder andersrum, kann die *bedingungslose* Mitwirkung des Miterben eingeklagt werden?

Das wird wohl sehr davon abhängen, wie berechtigt die Bedingung ist.

Gibt es eine Möglichkeit, Immobilienverkaufserlöse aus dem
Nachlass auf ein Konto zu parken, das von staatlicher Hand
geführt wird (auf das also die Erben selbst keinen Zugriff
haben), sodass alle Erben sicher sein können, nach Liquidation
ihren Erbanteil auch wirklich zu erhalten (und nicht von den
Miterben verweigert oder weggeschnappt zu bekommen)?

Das ist gar nicht nötig. Im notariellen Kaufvertrag kann festgelegt werden, wer wieviel zu bekommen hat.

Wenn das Erbe im Wesentlichen aus einer Immobilie (oder mehreren) besteht, und die Erben es nicht schaffen, die Immobilie einvernehmlich zu versilbern, gibt es noch das Instrument der „Zwangsversteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft“. Ansonsten kann der Erbe, der Befürchtungen hat, immer noch einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen.

Hallo,

Kann ein Erbe eine Bedingung an diese Mitwirkung knüpfen?
(Also z.B. wenn er sagt, er unterschreibt den Kaufvertrag nur,
wenn…)

Natürlich kann er das. Alle Erben müssen zwingend mitwirken. Hier soll wohl die Immmobilie freihändig verkauft werden. Da will natürlich jeder das beste für sich rausholen. Die Frage ist natürlich ob den anderen das gefällt.

Oder andersrum, kann die *bedingungslose* Mitwirkung des
Miterben eingeklagt werden?

Hier ist wohl der Einzige Weg die Teilungsversteigerung. Soweit man sich dann über den Erlös nicht einig wird ist die Klage möglich.

Gibt es eine Möglichkeit, Immobilienverkaufserlöse aus dem
Nachlass auf ein Konto zu parken, das von staatlicher Hand
geführt wird (auf das also die Erben selbst keinen Zugriff
haben), sodass alle Erben sicher sein können, nach Liquidation
ihren Erbanteil auch wirklich zu erhalten (und nicht von den
Miterben verweigert oder weggeschnappt zu bekommen)?

Hier wäre wohl ein Notaranderkonto möglich. Denkbar wäre auch ein einfaches „Und“ Konto. Hier können alle Inhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

ml.

Danke für die Antwort!

Ich muss aber noch nachhaken…

Kann ein Erbe eine Bedingung an diese Mitwirkung knüpfen?

Sicher kann er das. Jeder Erbe darf seine Interessen
wahrnehmen, auch wenn das den anderen Erben nicht gefällt.

Jeder Erbe kann also an seine Mitwirkungspflicht soviele Bedingungen wie er will anknüpfen, selbst wenn dadurch die Liquidation (also die Ausführung der Verordnungen im Testament) blockiert wird??
Gibt es hierzu Gesetzestexte? Ich google schon den ganzen Tag und finde hierzu nichts genaueres.

Oder andersrum, kann die *bedingungslose* Mitwirkung des Miterben eingeklagt werden?

Das wird wohl sehr davon abhängen, wie berechtigt die
Bedingung ist.

also kann das eingeklagt werden?! Gibt es dazu einen Paragraphen oder so?
(Nehmen wir an, die Bedingung würde lauten, der Erbe unterschreibe den KV nur dann, wenn der Verkaufserlös anschließend auf ein Konto kommt, auf das nur alle drei Erben gemeinsam Zugriff haben [sodass besagter Erbe den anderen beiden dann komplett den Zugriff auf ihre Erbanteile verwehren könnte])

Gibt es eine Möglichkeit, Immobilienverkaufserlöse aus dem
Nachlass auf ein Konto zu parken, das von staatlicher Hand
geführt wird (auf das also die Erben selbst keinen Zugriff
haben), sodass alle Erben sicher sein können, nach Liquidation
ihren Erbanteil auch wirklich zu erhalten (und nicht von den
Miterben verweigert oder weggeschnappt zu bekommen)?

Das ist gar nicht nötig. Im notariellen Kaufvertrag kann
festgelegt werden, wer wieviel zu bekommen hat.

ja, aber was wenn auch hier keine Einigung möglich ist, weil ein Erbe einfach mehr will als ihm zusteht…?

Wenn das Erbe im Wesentlichen aus einer Immobilie (oder
mehreren) besteht, und die Erben es nicht schaffen, die
Immobilie einvernehmlich zu versilbern, gibt es noch das
Instrument der „Zwangsversteigerung zur Auflösung der
Gemeinschaft“. Ansonsten kann der Erbe, der Befürchtungen hat,
immer noch einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen
beauftragen.

Gesetz dem Fall Anwälte bringen auch nichts…Teilungsversteigerung bedeutet halt einen großen Wertverlust, daher suche ich nach Möglichkeiten dies zu vermeiden.

Lieben Dank für die Antwort!

mir ist aber noch nicht alles ganz klar…

Hallo,

Kann ein Erbe eine Bedingung an diese Mitwirkung knüpfen?
(Also z.B. wenn er sagt, er unterschreibt den Kaufvertrag nur,
wenn…)

Natürlich kann er das. Alle Erben müssen zwingend mitwirken.

Und hier frag ich mich eben: WIE zwingend…weil ein Blockieren der Sache durch überzogene Bedingungen wär ja eigentlich Erpressung und nicht Mitwirkung…!?
Gibts da nicht irgendeinen Gesetztestext oder so, wo drinsteht wie frei hier der Gestaltungsraum ist, was man darf, was man muss, was man nicht darf…?
Sonst könnte doch jeder Erbe einfach sagen, er kann die anderen nicht riechen und sorgt deshalb jetzt dafür dass einfach GARKEINER etwas vom Erbe bekommt…das kann doch nicht sein oder…?

Hier soll wohl die Immmobilie freihändig verkauft werden. Da
will natürlich jeder das beste für sich rausholen. Die Frage
ist natürlich ob den anderen das gefällt.

Oder andersrum, kann die *bedingungslose* Mitwirkung des
Miterben eingeklagt werden?

Hier ist wohl der Einzige Weg die Teilungsversteigerung.
Soweit man sich dann über den Erlös nicht einig wird ist die
Klage möglich.

Also damit ist gemeint VOR einer bzw ohne eine Teilungsversteigerung ist KEINE Klage möglich (bzw sinnvoll), oder?
Mich irritiert das, da ja durch ein solches Verhalten eines Miterben der Wille des Verstorbenen nicht durchgesetzt werden kann, da er einfach alles blockiert…
Und das nur weil er sich mehr Geld absichern will als ihm zusteht…das kommt mir so nicht rechtens vor…

Gibt es eine Möglichkeit, Immobilienverkaufserlöse aus dem
Nachlass auf ein Konto zu parken, das von staatlicher Hand
geführt wird (auf das also die Erben selbst keinen Zugriff
haben), sodass alle Erben sicher sein können, nach Liquidation
ihren Erbanteil auch wirklich zu erhalten (und nicht von den
Miterben verweigert oder weggeschnappt zu bekommen)?

Hier wäre wohl ein Notaranderkonto möglich. Denkbar wäre auch
ein einfaches „Und“ Konto. Hier können alle Inhaber nur
gemeinschaftlich verfügen.

ml.

Ein Konto über dass nur gemeinschaftlich verfügt werden kann, soll in so einem Fall ja vermieden werden, da sonst ein Erbe den anderen Erben den Zugriff aufs Konto verweigern kann wenn er Lust hat, und die anderen dann niemals was von ihrem Geld sehen.

Dankeee…

Jeder Erbe kann also an seine Mitwirkungspflicht soviele Bedingungen wie er will anknüpfen,

Das habe ich nicht geschrieben ! ich habe geschrieben:

„Jeder Erbe darf seine Interessen wahrnehmen, auch wenn das den anderen Erben nicht gefällt.“

Ob er das durfte, entscheidet ggf. hinterher ein Richter.

Gibt es hierzu Gesetzestexte? Ich google schon den ganzen Tag und finde hierzu nichts genaueres.

Die wirst Du als juristischer Laie auch kaum finden, denn Gesetze sind allgemein formuliert, dass sich in dieser Formulierung genau dieser Sachverhalt findet, wage ich zu bezweifeln.

also kann das eingeklagt werden?!

Dafür gibt es die zivile Gerichtsbarkeit.

Gibt es dazu einen Paragraphen oder so?

Den gibt es, aber ich kenne ihn nicht.

ja, aber was wenn auch hier keine Einigung möglich ist, weil ein Erbe einfach mehr will als ihm zusteht…?

Aus dem Testament oder aus dem Erbschein geht hervor, was jedem Erbe zusteht. Diese Aufteilung kann man gerichtlich durchsetzen.

nichts…Teilungsversteigerung bedeutet halt einen großen Wertverlust,

Woher weißt Du, zu welchem Wert das Objekt zugeschlagen wird ? Ich habe auch ZVs erlebt, bei denen über Verkehrswert zugeschlagen wurde.

daher suche ich nach Möglichkeiten dies zu vermeiden.

Notfalls selber bieten.

okay, irgendwie bin ich immer noch nicht schlauer als vorher, vllt bin ich einfach zu doof…

Trotzdem vielen Dank für die erneute Antwort!

(Dass eine Teilungsversteigerung nicht ratsam ist, da zumeist großer Wertverlust, kann man an vielen Stellen im Internet nachlesen und habe ich auch von Anwälten schon gehört. Klar kann es auch mal anders laufen aber es ist ein Risiko das möglichst vermieden werden soll)

Grüße

okay, irgendwie bin ich immer noch nicht schlauer als vorher,
vllt bin ich einfach zu doof…

Trotzdem vielen Dank für die erneute Antwort!

(Dass eine Teilungsversteigerung nicht ratsam ist, da zumeist
großer Wertverlust, kann man an vielen Stellen im Internet
nachlesen und habe ich auch von Anwälten schon gehört. Klar
kann es auch mal anders laufen aber es ist ein Risiko das
möglichst vermieden werden soll)

Warum ist das denn nur ein Risiko? Darin liegt doch die Chance die Immobilie selbst unter Wert zu erwerben (und dann ggf. am Markt zu veräußern)!

Warum ist das denn nur ein Risiko? Darin liegt doch die Chance
die Immobilie selbst unter Wert zu erwerben (und dann ggf. am
Markt zu veräußern)!

Weil es u.a. auch darum geht, dass langsam alle psychisch dermaßen belastet sind mit der Geschichte, dass man es so schnell wie möglich hinter sich bringen will…Allerdings nichtindem man zulässt, dass der Wille der Erblasserin (=Gerechte, gleichmäßige Verteilung des Nachlasses) aufgrund von Gier,Geiz,Wut oder Stolz (seitens der einen Erbin, die einfach nicht mitwirkt wenn sie nicht bekommt was sie will, was ihr aber nicht zusteht) nicht nachgekommen werden kann. Und eben möglichst auch ohne Wertminderung.

Weil es u.a. auch darum geht, dass langsam alle psychisch
dermaßen belastet sind mit der Geschichte, dass man es so
schnell wie möglich hinter sich bringen will…Allerdings
nichtindem man zulässt, dass der Wille der Erblasserin
(=Gerechte, gleichmäßige Verteilung des Nachlasses) aufgrund
von Gier,Geiz,Wut oder Stolz (seitens der einen Erbin, die
einfach nicht mitwirkt wenn sie nicht bekommt was sie will,
was ihr aber nicht zusteht) nicht nachgekommen werden kann.
Und eben möglichst auch ohne Wertminderung.

Aber es hier ausschaut muss man sich halt entscheiden, entweder ist man bereit die überzogene Forderung der Erbin zu erfüllen, oder man versilbert die Hütte halt und lebt mit dem Ergebnis einer Versteigerung. So wie sich das hier für mich anfühlt, geht die sache mit der Versteigerung nämlich eher scneller als eine Einigung.
Und nochmal: ein viel zu niedriger Erlös ist nicht zwingend etwas schlechtes, wenn dabei selber zuschlagen kann!! Mach doch einfach ein Schnäppchen!!