Kann NBK-Abrechnung nach 2 Jahren geändert werden?

Guten Abend,

durch eine Mieterversammlung wurde einem Teil der Mieter mitgeteilt, dass sich die Stadtwerke vor 2 Jahren mit der Wasserabrechnung geirrt hat und auf die entsprechenden Wohnungen eine wahrscheinlich nicht unerheblich Nachzahlung kommen würde.
Die Nebenkostenabrechnungen für das betreffende Jahr wurde bereits pünktlich erstellt.

Ist das rechtens?

Danke.

Hallo hoeltinghaushaus,

die Nebenkostenabrechnung muss bis spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter vorliegen,alles was davor liegt ist verjährt.
Meiner Meinung nach ist es Sache des Vermieters sich mit den Stadtwerken auseinanderzusetzen, warum man sich mit der Rechnung vor 2 Jahren angeblich geirrt hat und nicht Sache des Mieters.
Allerdings kenne ich den Sachverhalt nicht, um hier eine genaue Analyse zu stellen.
Eventuell kann Ihnen eine Mieterberatungsstelle über deren Anwälte eine genauere Auskunft geben.

Herzliche Adventsgrüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Guten Tag.
Die Abrechnungen für die Mieter wurden schon
erstellt, und die sollen aber jetzt auf Grund des
Irrtums der Stadtwerke korrigiert werden.
Unsere NBK-Abrechnungen werden immer pünktlich
erstellt.
Ist das nach zwei Jahren noch möglich, eine
NBK-Abrechnung zu korrigieren?

Danke.

Hallo hoeltinghaus,

die Nebenkostenabrechnung muss bis spätestens 12 Monate nach
Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter vorliegen,alles was
davor liegt ist verjährt.
Meiner Meinung nach ist es Sache des Vermieters sich mit den
Stadtwerken auseinanderzusetzen, warum man sich mit der
Rechnung vor 2 Jahren angeblich geirrt hat und nicht Sache des
Mieters.
Allerdings kenne ich den Sachverhalt nicht, um hier eine
genaue Analyse zu stellen.
Eventuell kann Ihnen eine Mieterberatungsstelle über deren
Anwälte eine genauere Auskunft geben.

Herzliche Adventsgrüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Hallo hoeltinghaushaus,

ganz klar nein und ich beziehe mich auf mein vorausgegangenes Schreiben von heute Vormittag an Sie.
Es geht hier um den letzten Abrechnungszeitraum, der normalerweise vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 gilt.
Es gibt allerdings Vermieter, die nicht das Kalenderjahr einsetzen, sondern einen anderen Zeitraum z.B. vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 oder ähnlich.
Wichtig ist, dass dieser Zeitraum immer genau 12 Monate beinhaltet.
Der Vermieter hat immer nur genau bis zu 12 Monaten nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes Zeit für die Zustellung dieser Nebenkostenrechnung und danach geht nichts mehr.
Wenn nach dem Kalenderjahr abgerechnet wurde, ist alles was vor dem 01.01.2010 war, bereits verjährt.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Danke Herr Brassel…

Ich habe schon damit gerechnet, dass es eine Art
Verjährungsfrist gibt…

Gruß,
Petra Hoe.

Hallo Hoeltinghaushaus,

schau mal hier:
http://www.presseanzeiger.de/infothek/recht-gesetz/4…
Das Fall bezog sich auf eine Änderung der NKA nach einem Jahr, ob das bei einer Frist von zwei Jahren genauso ist, müsste man einen Fachanwalt fragen…

Mit besten Grüßen

Mary

Danke Mary…

Dann werden wir wohl abwarten müssen, sobald die NBK-Abrechnung korrigiert wurde.

Gruß,
Petra Hoe.

Hallo hoeltinghaushaus,
laut BGH nicht, siehe nachfolgende Ausführungen. Jedoch ist man von unterschiedlichen Richtersprüchen abhängig, wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt!
keine Änderung der Nebenkosten Abrechnung nach Fristablauf mehr möglich

Hat der Vermieter innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Nebenkostenabrechnung erteilt, so ist er an diese nach Fristablauf gebunden und kann weder eine höhere Nachforderung durch eine neue Abrechnung fordern, noch ein zuvor berechnetes Guthaben des Mieters kürzen, selbst wenn die ursprüngliche Abrechnung Fehler aufwies.
BGH, Urteil vom 12…12.2007, Az: VIII ZR 190/06

Leitsatz:
Eine nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Nachforderung liegt nicht nur dann vor, wenn der Vermieter nach Ablauf der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB genannten Frist einen die geleisteten Vorauszahlungen des Mieters übersteigenden Betrag fordert. Eine solche Nachforderung ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der Vermieter nach Fristablauf einen Betrag fordert, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung übersteigt. Das gilt namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis ein Guthaben des Mieters ist.

Beste Grüße
Kocki

Danke Kocki!