Hallo!
Also Du beschreibst in dem Szenario leider nicht, welche Begründung der Polizist A gegenüber dem C als Begründung für die Festnahme angibt. Ohne Begründung greift keine Rechtsgrundlage für eine Festnahme. Und ohne Rechtsgrundlage darf niemand seiner Freiheit beraubt werden(siehe Artikel 2 und 104 GG). Die Begründung muss dabei möglichst unmittelbar bei der Freiheitsentziehung bekannt gegeben werden.
Aber ich denke mal, dass hier die Frage ist, mit welchen Gründen hier der C festgenommen werden darf.
Grundsätzlich werden zwei Arten der Freiheitsentziehung durch die Polizei unterschieden:
- „Gewahrsamnahme“ zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit (bspw. Leib/Leben einer Person)
- „Festnahme“ oder „Verhaftung“ zur Strafverfolgung.
Die Gründe der Festnahme unterscheiden sich dabei. Im Szenario geht es meiner Ansicht nach um eine Festnahme zur Strafverfolgung.
Eine Festnahme ist grundsätzlich nur zulässig, wenn durch einen Richter die Untersuchungshaft angeordnet wurde, also ein Haftbefehl vorliegt. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.
Wenn aber eine richterliche Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeschafft werden kann, also „Gefahr im Verzug“ ist, um eine effektive Strafverfolgung durchzuführen, ist auch eine sog. „vorläufige Festnahme“ möglich.
Das ganze Verfahren ist nicht ganz einfach, daher stelle ich es nur verkürzt dar und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Eine vorläufige Festnahme durch Polizisten (daneben gibt es auch die vorläufige Festnahme durch „Jedermann“) nach § 127 I Strafprozessordnung (StPO) ist dann erlaubt, wenn (nach vorläufiger Einschätzung durch die Polizei) die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen.
Die Voraussetzungen sind (verkürzt):
- Jemand muss Beschuldigter sein:
Das ist jemand, wenn die Behörden gegen jemanden ein Ermittlungsverfahren einleiten. Dies geschieht bereits dadurch, dass Polizist A den C als „möglichen Täter“ befragt. C ist dann also Beschuldigter (=beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben).
- Es muss ein „dringender Tatverdacht“ gegen den Beschuldigten bestehen:
Dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn bestimmte Tatsachen (also nicht bloß Mutmaßungen) zum Zeitpunkt der Ermittlungen auf eine große Wahrscheinlichkeit hindeuten, dass der Beschuldige, also C, der Täter ist.
Hier sagt der B aus, dass C ihn geschlagen habe. Das allein reicht noch nicht aus. Würde B jetzt noch Verletzungen vorzeigen können, wäre ein Tatverdacht schon stärker. Würde man bei C jetzt auch noch bspw. Blutspuren sehen können, könnte man wohl schon von dringendem Tatverdacht sprechen.
In dem Szenario ist von nichts weiter die Rede, außer der Beschuldigung durch B. Also kann nicht von einem dringenden Tatverdacht die Rede sein. D.h. eine vorläufige Festnahme wäre ausgeschlossen.
Ich beschreib aber noch kurz die weiteren Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme bzw. eines Haftbefehls zur Vollständigkeit:
- Einer von mehreren „Haftgründen“ muss vorliegen:
- Fluchtgefahr (wenn etwas darauf hindeutet, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen würde)
- Verdunklungsgefahr (wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte bspw. Beweise verwischt/vernichtet)
- Schwere der Tat (bspw. bei Mord, Totschlag, etc.)
- Wiederholungsgefahr (also Gefahr, dass der Beschuldigte nochmals eine solche Tat begehen könnte. Greift auch nur bei bestimmten Taten, bspw. Sexualdelikten).
- Festnahme muss verhältnismäßig sein:
Das heißt, dass die Festnahme auch geeignet (also ihren Zweck auch erfüllen), erforderlich (es darf kein „milderes“ Mittel zur Zielerreichung geben) und angemessen (hier muss ein Vor-/Nachteilabwägung vorgenommen werden) sein muss.
Um die Fragen nun konkret zu beantworten:
Kann sich C der Festnahme straffrei widersetzen?
Wenn der Festnahme keine Rechtsgrundlage zugrunde lag, ja.
Eine Festnahme kann jedoch auch rechtmäßig sein, wenn der Betroffene eigentlich „unschuldig“ ist. Dies kann die Polizei ja erst einmal in der Regel nicht wissen. Die Schuld oder Unschuld soll ja im Strafverfahren geklärt werden. Eine Festnahme hat man daher also auch ggf. zu dulden, auch wenn man selbst von seiner Unschuld überzeugt ist.
Wenn nicht,kann sich C an A rächen, kann er ihn verklagen? Erfolgreich?
Rächen ist im Rechtsstaat Deutschland verboten.
Wenn die Festnahme nicht rechtmäßig war, kann man natürlich den Polizist anzeigen. Mögliche Straftaten, die dieser dabei begangen hat sind zunächst die Freiheitsentziehung (§ 239 StGB), falls jemand verletzt wurde auch Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB).
Daneben gibt es auch Möglichkeiten ihn zivilrechtlich, bspw. um Schadensersatz zu verklagen. Da kenn ich mich aber nicht so aus.
Die Erfolgsaussichten hängen dabei natürlich vom konkreten Einzelfall ab und was man selbst gegen den Polizisten in der Hand hat (Zeugenaussagen oder sonstige Beweise).
Oder kann A verhaften wen er will.
„Verhaften“ kann die Polizei jemand (schon vom Wort her) nur, wenn ein "Haft-"befehl (ausgestellt von einem Richter) gegen die Person vorliegt.
Was Du wohl meinst, kann A jedem die Freiheit entziehen, wem er will.
Das „kann“ er natürlich! Er „darf“ es aber nur, wenn es eine Rechtsgrundlage…also eine zulässige Begründung dafür gibt.
Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.