Kann sich C der Festnahme straffrei widersetzen?

Liebe/-r Experte/-in,

folgendes Szenario:

Polizist A erfährt von Passant B, ein C habe ihn auf offener Straße geschlagen. A geht zu C, fragt nach. C bestreitet dies. A nimmt C fest.

Hintergrund: C hat B nicht berührt.

Kann sich C der Festnahme straffrei widersetzen? Wenn nicht, kann sich C an A rächen, kann er ihn verklagen? Erfolgreich?

Oder kann A verhaften wen er will.

Hallo,
na ganz so einfach ist das nicht. Warum sollte man C (Beschuldigter) verhaften ? Wegen einfacher Körperverletzung ? Ohne Beweise ? Aussage gegen Aussage ?

Der Polizist wird die Personalien beider B(Anzeigender)und C aufnehmen, die Aussagen der beiden aufnehmen und ggf eine Anzeige (nicht vor Ort) fertigen, soweit der angebliche Angriff vor Ort nicht durch Beweise (Zeugen, offensichtliche Verletzungen etc.) belegt werden kann.

B könnte anschließend ja noch eine Verletzung von einem Arzt bescheinigen lassen, um die Anzeige zu unterstützen.
Anschließend werden (am nächsten Tag oder später, Ablauf nach Dienststelle unterschiedlich) beide getrennt befragt und der Beamte wird zu der Anzeige ein Bericht fertigen,der zur Staatsanwalt geht. Der entscheidet dann über Einstellung oder Verfolgung der Sachverhaltes.

A (Polizist) dürfte C nicht festnehmen, wenn die Personalien bis dahin bekannt sind. Widersetzt C sich der Personalienfeststellung, wird er „festgenommen“ zur Personalienfeststellung, nicht wegen der angeblichen Körperverletzung.
C braucht A nicht zu verklagen, da die Aufnahme der Anzeige neutral ist und der Staatsanwalt ja ermitteln wird. Die Personalienfeststellung ist rechtmäßig !

Eine Anzeige bedeutet ja hier nur, B behauptet etwas und A schützt die Interessen beider, in dem er die Anzeige (Behauptung) protokolliert, die Anwesenden feststellt, Beweise prüft oder prüfen lässt und den Vorgang weitergibt (bis zur Staatsanwaltschaft)

Soweit !

Hallo,

zunächst rechtfertigt der geschilderte Sachverhalt keine Festnahme im klassichem Sinne (hier müssen schon bestimmte Haftgründe vorliegen). Schon garnicht „wegholen auf offener Straße“, dass es sich um offensichtlich um eine „einfache Körperverletzung“ handelt.

Vorstellbar ist aber, dass , wenn die Identität eines Tatverdächtigen nicht an Ort und Stelle festgestellt werden kann, dieser zu diesem Zweck festgehalten bzw. zu einer Polizeidienststelle verbracht wird.

Steht jemand im Verdacht, eine Straftat begangen zu haben, hat er das Recht auf entsprechendes Gehör in einer ordentlichen Beschuldigtenvernehmung. In deren Ergebnis entscheidet nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft über einen Haftbefehl.

C. kann gegen B. wegen Verleumdung vorgehen. Stellt sich sich heraus, dass er die Unwahrheit gesagt hat, kann B. weiterhin wegen Vortäuschen einer Straftat verfolgt werden.

Grundsätzlich steht jeder, welcher einem Vollstreckungsbeamten bei seinem rechtmäßigen Vorgehen Widerstand entgegensetzt, im Verdacht, eine Straftat (eben Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)begangen zu haben.

Anzuraten ist in jedem Fall, keinen körperlichen Widerstand zu leisten und auf die Hinzuziehung eines Anwalts, auch zur Überpürufung der Rechtmäßigkeit einer Festnahme, zu bestehen.

Hallo!

Also Du beschreibst in dem Szenario leider nicht, welche Begründung der Polizist A gegenüber dem C als Begründung für die Festnahme angibt. Ohne Begründung greift keine Rechtsgrundlage für eine Festnahme. Und ohne Rechtsgrundlage darf niemand seiner Freiheit beraubt werden(siehe Artikel 2 und 104 GG). Die Begründung muss dabei möglichst unmittelbar bei der Freiheitsentziehung bekannt gegeben werden.

Aber ich denke mal, dass hier die Frage ist, mit welchen Gründen hier der C festgenommen werden darf.

Grundsätzlich werden zwei Arten der Freiheitsentziehung durch die Polizei unterschieden:

  1. „Gewahrsamnahme“ zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit (bspw. Leib/Leben einer Person)
  2. „Festnahme“ oder „Verhaftung“ zur Strafverfolgung.

Die Gründe der Festnahme unterscheiden sich dabei. Im Szenario geht es meiner Ansicht nach um eine Festnahme zur Strafverfolgung.

Eine Festnahme ist grundsätzlich nur zulässig, wenn durch einen Richter die Untersuchungshaft angeordnet wurde, also ein Haftbefehl vorliegt. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.

Wenn aber eine richterliche Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeschafft werden kann, also „Gefahr im Verzug“ ist, um eine effektive Strafverfolgung durchzuführen, ist auch eine sog. „vorläufige Festnahme“ möglich.

Das ganze Verfahren ist nicht ganz einfach, daher stelle ich es nur verkürzt dar und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Eine vorläufige Festnahme durch Polizisten (daneben gibt es auch die vorläufige Festnahme durch „Jedermann“) nach § 127 I Strafprozessordnung (StPO) ist dann erlaubt, wenn (nach vorläufiger Einschätzung durch die Polizei) die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen.

Die Voraussetzungen sind (verkürzt):

  1. Jemand muss Beschuldigter sein:
    Das ist jemand, wenn die Behörden gegen jemanden ein Ermittlungsverfahren einleiten. Dies geschieht bereits dadurch, dass Polizist A den C als „möglichen Täter“ befragt. C ist dann also Beschuldigter (=beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben).
  2. Es muss ein „dringender Tatverdacht“ gegen den Beschuldigten bestehen:
    Dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn bestimmte Tatsachen (also nicht bloß Mutmaßungen) zum Zeitpunkt der Ermittlungen auf eine große Wahrscheinlichkeit hindeuten, dass der Beschuldige, also C, der Täter ist.
    Hier sagt der B aus, dass C ihn geschlagen habe. Das allein reicht noch nicht aus. Würde B jetzt noch Verletzungen vorzeigen können, wäre ein Tatverdacht schon stärker. Würde man bei C jetzt auch noch bspw. Blutspuren sehen können, könnte man wohl schon von dringendem Tatverdacht sprechen.
    In dem Szenario ist von nichts weiter die Rede, außer der Beschuldigung durch B. Also kann nicht von einem dringenden Tatverdacht die Rede sein. D.h. eine vorläufige Festnahme wäre ausgeschlossen.
    Ich beschreib aber noch kurz die weiteren Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme bzw. eines Haftbefehls zur Vollständigkeit:
  3. Einer von mehreren „Haftgründen“ muss vorliegen:
  • Fluchtgefahr (wenn etwas darauf hindeutet, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen würde)
  • Verdunklungsgefahr (wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte bspw. Beweise verwischt/vernichtet)
  • Schwere der Tat (bspw. bei Mord, Totschlag, etc.)
  • Wiederholungsgefahr (also Gefahr, dass der Beschuldigte nochmals eine solche Tat begehen könnte. Greift auch nur bei bestimmten Taten, bspw. Sexualdelikten).
  1. Festnahme muss verhältnismäßig sein:
    Das heißt, dass die Festnahme auch geeignet (also ihren Zweck auch erfüllen), erforderlich (es darf kein „milderes“ Mittel zur Zielerreichung geben) und angemessen (hier muss ein Vor-/Nachteilabwägung vorgenommen werden) sein muss.

Um die Fragen nun konkret zu beantworten:

Kann sich C der Festnahme straffrei widersetzen?

Wenn der Festnahme keine Rechtsgrundlage zugrunde lag, ja.
Eine Festnahme kann jedoch auch rechtmäßig sein, wenn der Betroffene eigentlich „unschuldig“ ist. Dies kann die Polizei ja erst einmal in der Regel nicht wissen. Die Schuld oder Unschuld soll ja im Strafverfahren geklärt werden. Eine Festnahme hat man daher also auch ggf. zu dulden, auch wenn man selbst von seiner Unschuld überzeugt ist.

Wenn nicht,kann sich C an A rächen, kann er ihn verklagen? Erfolgreich?

Rächen ist im Rechtsstaat Deutschland verboten.
Wenn die Festnahme nicht rechtmäßig war, kann man natürlich den Polizist anzeigen. Mögliche Straftaten, die dieser dabei begangen hat sind zunächst die Freiheitsentziehung (§ 239 StGB), falls jemand verletzt wurde auch Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB).
Daneben gibt es auch Möglichkeiten ihn zivilrechtlich, bspw. um Schadensersatz zu verklagen. Da kenn ich mich aber nicht so aus.
Die Erfolgsaussichten hängen dabei natürlich vom konkreten Einzelfall ab und was man selbst gegen den Polizisten in der Hand hat (Zeugenaussagen oder sonstige Beweise).

Oder kann A verhaften wen er will.

„Verhaften“ kann die Polizei jemand (schon vom Wort her) nur, wenn ein "Haft-"befehl (ausgestellt von einem Richter) gegen die Person vorliegt.
Was Du wohl meinst, kann A jedem die Freiheit entziehen, wem er will.
Das „kann“ er natürlich! Er „darf“ es aber nur, wenn es eine Rechtsgrundlage…also eine zulässige Begründung dafür gibt.

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.

Hallo,

nein, C kann sich nicht straffrei einer Festnahme durch einen Polizeibeamten widersetzen, selbst wenn diese nicht rechtmäßig wäre (hier nicht erkennbar), kann er sich gegen diesen verwaltungsakt nur nachträglich im Wege des Verwaltungsverfahrens wehren, muss sie aber zunächst hinnehmen. Ein Widerstand dagegen wäre ggfs. strafbar als Widerstand gegen Vollzugsbeamte oder Körperverletzung, sofern der Polizeibeamte dabei verletzt wird.
Ja, C kann sich gegen B zivilrechtlich wehren, wenn sich die Beschuldigung als ungerechtfertigt erweist, kann dies eine Schadensersatzpflicht von B nach sich ziehen.

Grüße
Helmi

Das ist der Stoff für eine Strafrechtsklausur für Pol.Studenten im 1. Semester.Einfach aber anspruchsvoll wenn man auf alle Fragen eingeht.
Ich würde raten, sich die §§ 127 ff. StPO anzuschauen.

Gruß Theo

Hallo!

Erstmal müssten Gründe vorliegen, warum der Polizist A den C festnehmen sollte. Eine einfache Schlägerei reicht da nicht aus.
Sehr wohl kann aber Polizist A aufgrund eines Verdachtes den der A ausgesprochen hat, die Personlien des C feststellen. Sollte sich der C aber der Personalienfeststellung widersetzen, so würde der C einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begehen.
Er kann sich den A sehr wohl wegen falscher Verdächtigung und so weiter anzeigen. Aber er würde wegen den Problemen bei der Personalienfeststellung nicht straffrei davonkommen.

Grüße
Markus

Lieber Bestattender

  1. A kann nicht festnehmen, wen er will. Beachte Unterschiede zwischen vorübergehende Festnahme/Anhaltung oder haftbefehl (dazu benötigt A einen Haftbefehl, den in einem solchen Bagatellfall kein Richter ausstellen würde. Normalfall: A kann Personalien von C feststellen (wenn keine Papiere vorhanden sind, kann er C dafür aufs nächste Revier bitten). Dann fordert er B auf, Anzeige zu erstatten. es ist ja keine Gefahr im Verzug.
  2. C kann gegen B Anzeige erstatten wegen Falscher Anschuldigung (in der Schweiz), resp. wegen Falscher Verdächtigung (in Deutschland).
    Ich hoffe, dass ich Dir helfen konnte.
    Gordola

Hallo,

wenn einem polizisten eine straftat angezeigt wird, ist er verpflichtet, dem nachzugehen. Bei der von dir genannten körperverletzung wird die identität des angeblich schlagenden festgestellt und eine anzeige geschrieben.
Was wie war, entscheidet hinterher der richter.
Ein rächen ist natürlich unzulässig.
Man kann eine gegenanzeige wegen falscher anschuldigung oder vortäuschung einer straftat machen.

ich hoffe, dir geholfen zu haben.

o)

Ich hab mich gewundert, daß ich keine mail über deine anfrage bekommen habe, sondern sie erst jetzt hier auf der website zu lesen bekomme…