Hallo, angenommen das AV beginnt am 04.02.08 und endet nach Kündigung des AN am 02.04.2008. Wie viele Tage hat man Urlaubsanspruch, wenn im Jahr 24 Tage vereinbart sind?
Und kann der AG den Urlaub ablehnen und stattdessen darauf pochen, dass der AN sich den Urlaub bezahlen lassen muss?
Vielen Dank im Voraus!!!
Hi!
Hallo, angenommen das AV beginnt am 04.02.08 und endet nach
Kündigung des AN am 02.04.2008. Wie viele Tage hat man
Urlaubsanspruch, wenn im Jahr 24 Tage vereinbart sind?
2
Für jeden VOLLEN Monat 1/12 - es sei denn, es wäre etwas anderes vereinbart (bei uns gäbe es entgegen der gesetzlichen Regelung 4 Tage)
Und kann der AG den Urlaub ablehnen und stattdessen darauf
pochen, dass der AN sich den Urlaub bezahlen lassen muss?
Kommt darauf an, ob es betrieblich notwendig ist (hohe Hürden).
LG
Guido
Das würde ja bedeuten dass der AN nur einen Tag hat? Der März ist ja der einzige volle Monat. Und was bedeutet „hohe Hürden“? Sorry, dass ich so explizit nachfrage…
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi!
Das würde ja bedeuten dass der AN nur einen Tag hat? Der März
ist ja der einzige volle Monat.
Nein - von KALENDERmonat steht im Gesetz nichts.
Aber es ist trotzdem nur ein VOLLER Monat (es fehlt halt ein Tag).
24 durch 12 mal 1 = 2
Und was bedeutet „hohe
Hürden“?
Dass der AG nicht einfach sagen kann: Nein!
Allerdings müsste ein Arbeitnehmer schon den gerichtlichen Weg nutzen wollen, würde er auf sein Recht bestehen wollen und der AG sich darauf nicht einlässt.
Der fiktive AN sollte aber auf keinen Fall einfach so ohne Genehmigung nicht zur Arbeit gehen!
Sorry, dass ich so explizit nachfrage…
Och bitte - dafür gibbet doch dat Forum!
LG
Guido
–> Der Arbeitgeber könnte sich auch auf die Wartefrist im Bundesurlaubsgesezt beziehen, d.h. der voller Urlaubsanspruch entsteht erst nach 6 Monaten. Das würde bedeuten, bis zum 2.4.08 kann er nicht genommen werden, sonderen wird dann ausbezahlt.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Falsch
–> Der Arbeitgeber könnte sich auch auf die Wartefrist im
Bundesurlaubsgesezt beziehen, d.h. der voller Urlaubsanspruch
entsteht erst nach 6 Monaten.
Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub ist damit gemeint. Die bis dato entstandenen Ansprüche dürfen sehr wohl genutzt werden.
Gruß
Stefan