Moin,
nehmen wir mal an ein Vermieter will das Haus verkaufen, in dem 2 Wohnungen vermietet sind. Die Mieter sind gegen einen Verkauf, da evtl. ein neuer Vermieter unangenehm wäre oder sogar die Gefahr der Eigenbedarfskündigung droht. Der Verkauf soll über einen Makler erfolgen. Der Tag kommt, an dem ein Interessent die Wohungen besichtigen möchte.
Die Mieter erklären, dass die Besichtigung nur in deren Anwesenheit erfolgen soll. Der Vermieter hat Bedenken, dass die Mieter den Zustand des Hauses gegenüber dem Interessenten schlecht darstellen, um einen Verkauf zu verhindern/zu erschweren.
Könnte unter diesen Umständen der VErmieter/Verkäufer verlangen, dass der Interessent mit Makler ohne die Anwesenheit durch die Wohnungen geführt werden darf bzw. kann er verlangen, dass die Mieter keinerlei Kommentare in Bezug auf das Haus abgeben?
Vielen Dank für Meinungen.
Gruß, mitch
Hallo Mitch,
ich würde meinen, dass ein Mieter Besichtigungen von Maklern und Kaufinteressenten in einem erträglichen Masse und nach Terminvereinbarung hinnehmen muss. Die Besichtigung einer vermieteten Wohnung ohne Beisein und Zustimmung des Mieters würde wohl den Straftatbestand eines Hausfriedensbruchs erfüllen.
Herzliche Grüsse
Vielen Dank schonmal…
vielleicht hab ich mich nicht richtig ausgedrückt… Geht man davon aus, dass man die Mieter informiert und diese auch zustimmen, kann man theoretisch den Mietern untersagen die Immobilie „schlechtzureden“… z.B. dass es Schimmel gab, wo es aber keinen gab usw.? Geht man davon aus, dass die Mieter ein Interessen daran haben, dass das Haus nicht verkauft wird wäre das doch eine Maßnahme um den Verkauf zu verhindern oder zu verzögern, indem leichtgläubige Interessenten abspringen oder handeln wollen…
Natürlich kann man da nicht einfach reinspazieren, aber ich hätte gedacht es gäbe eine Möglichkeit Mieter dazu zu bringen eine neutrale Besichtigung zu ermöglichen…
Gruß
mitch
Hallo Mitch,
mir könnte ein Vermieter nicht verbieten, meine Meinung über eine Immobilie abzugeben. Natürlich würde ich auch nichts böswillig oder besseren Wissens behaupten.
Herzliche Grüsse
Auch Moin,
der VM kann ohne die Einwilligung des M nicht ohne weiteres die Wohnung betreten. Zwar muss ein M angekündigte Wohnungsbesichtigungen hinnehmen, aber hat über seine Wohnung das Hausrecht solange er sie gemietet hat. Da hat in der Wohnung der VM gar nichts zu sagen!
LG
Andreas
Hallo,
ich denke, wenn der Mieter wissentlich falsche Tatsachen über den Zustand des Hauses erzählt, hat der VM Recht auf Schadensersatz. Hier ist jede Menge Spielraum für Streiterein wer wann was gesagt hat.
Gruß, Niels
Hallo,
entsprechen die Aussagen des Mieters nicht der Wahrheit, kann er sich schon einmal auf eine Schadensersatzklage vom Vermieter freuen.
Gruß
Samira
Moin, mitch,
Könnte unter diesen Umständen der VErmieter/Verkäufer
verlangen, dass der Interessent mit Makler ohne die
Anwesenheit durch die Wohnungen geführt werden darf bzw. kann
er verlangen, dass die Mieter keinerlei Kommentare in Bezug
auf das Haus abgeben?
weder das eine noch das andere, immerhin kann er dem Mieter rechtliche Konsequenzen für den Fall androhen, dass dieser Falsches behauptet.
Außerdem kann er den Interessenten vorher warnen, womit bei diesem Mieter zu rechnen ist, das allerdings könnte die Motivation zum Kauf gefährden.
Wenn der Mieter handfesten Anlass zu derartigen Befürchtungen gibt, fragt sich der Leser natürlich, warum das Mietverhältnis nicht schon beendet wurde (nicht so einfach, ich weiß).
Gruß Ralf
Hallo,
der VM kann nicht verlangen, dass die Besichtigung in Abwesenheit des Mieters erfolgt.
Allerdings hat der Mieter auf Fragen eines Kaufinteressenten genauso wenig zu antworten wie bei Wiedervermietung. Kommt ein Vertrag durch Informationen des Mieters nicht zustande, haftet der Mieter für die Folgen. Der Mieter darf nicht einmal die Frage eines Kaufinteressenten beantworten, ob es in der Wohnung schimmelt.
Gruss Günter
nehmen wir mal an ein Vermieter will das Haus verkaufen, in
dem 2 Wohnungen vermietet sind. Die Mieter sind gegen einen
Verkauf, da evtl. ein neuer Vermieter unangenehm wäre oder
sogar die Gefahr der Eigenbedarfskündigung droht. Der Verkauf
soll über einen Makler erfolgen. Der Tag kommt, an dem ein
Interessent die Wohungen besichtigen möchte.
Die Mieter erklären, dass die Besichtigung nur in deren
Anwesenheit erfolgen soll. Der Vermieter hat Bedenken, dass
die Mieter den Zustand des Hauses gegenüber dem Interessenten
schlecht darstellen, um einen Verkauf zu verhindern/zu
erschweren.
Könnte unter diesen Umständen der VErmieter/Verkäufer
verlangen, dass der Interessent mit Makler ohne die
Anwesenheit durch die Wohnungen geführt werden darf bzw. kann
er verlangen, dass die Mieter keinerlei Kommentare in Bezug
auf das Haus abgeben?
Vielen Dank für Meinungen.
Gruß, mitch
Hallo,
vielleicht hab ich mich nicht richtig ausgedrückt… Geht man
davon aus, dass man die Mieter informiert und diese auch
zustimmen, kann man theoretisch den Mietern untersagen die
Immobilie „schlechtzureden“… z.B. dass es Schimmel gab, wo
es aber keinen gab usw.? Geht man davon aus, dass die Mieter
ein Interessen daran haben, dass das Haus nicht verkauft wird
wäre das doch eine Maßnahme um den Verkauf zu verhindern oder
zu verzögern, indem leichtgläubige Interessenten abspringen
oder handeln wollen…Natürlich kann man da nicht einfach reinspazieren, aber ich
hätte gedacht es gäbe eine Möglichkeit Mieter dazu zu bringen
eine neutrale Besichtigung zu ermöglichen…
Der Mieter hat sich jeglichen Kommentars zu enthalten.
Gruss Günter
Moin, Günter,
Allerdings hat der Mieter auf Fragen eines Kaufinteressenten
genauso wenig zu antworten wie bei Wiedervermietung.
welches Gesetz verbietet das?
Der Mieter darf nicht einmal die Frage eines Kaufinteressenten
beantworten, ob es in der Wohnung schimmelt.
Welches Gesetz verbietet das?
Gruß Ralf
Hallo Ralf,
Mail an Dich unterwegs. Bin im Urlaub, kann also entsprechende Urteile nicht zitieren vor kommender Woche.
Allerdings hat der Mieter auf Fragen eines Kaufinteressenten
genauso wenig zu antworten wie bei Wiedervermietung.welches Gesetz verbietet das?
Hier gibt es kein Gesetz. Allerdings ist klar, wer in Vertragsverhandlungen, die ihn nicht betreffen, anderer eingreift und durch seine Aussagen einen Abschluß verhindert oder Schaden bei einem Abschluß verusacht, ist haftbar.
Gruss Günter
Der Mieter darf nicht einmal die Frage eines Kaufinteressenten
beantworten, ob es in der Wohnung schimmelt.Welches Gesetz verbietet das?
Hallo,
Allerdings ist klar, wer in
Vertragsverhandlungen, die ihn nicht betreffen, anderer
eingreift und durch seine Aussagen einen Abschluß verhindert
oder Schaden bei einem Abschluß verusacht, ist haftbar.
Ianal, aber einen Betrug zu verhindern kann doch wohl weder strafbar sein noch zu einer Haftung führen. Und wenn der Vermieter behauptet, dass kein Schimmel da sei und der Mieter dem wahrheitsgemäß widerspricht, sollte doch genau das vorliegen.
Oder habe ich da was falsch verstanden?
Gruß
loderunner
Hallo Günter,
Hier gibt es kein Gesetz. Allerdings ist klar, wer in
Vertragsverhandlungen, die ihn nicht betreffen, anderer
eingreift und durch seine Aussagen einen Abschluß verhindert
oder Schaden bei einem Abschluß verusacht, ist haftbar.Der Mieter darf nicht einmal die Frage eines Kaufinteressenten
beantworten, ob es in der Wohnung schimmelt.Welches Gesetz verbietet das?
Und was wäre im umgekehrten Falle, nämlich wenn der Interessent den Mieter nach Schimmel befragt und der keine oder eine für den Verkäufer freundliche Antwort gibt, es kommt ein Vertrag zustande…der Käufer bemerkt den Schimmel und will den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten…haftet dann der Mieter auch mit?
Danke und Gruß
Maja
Hallo Maja,
Und was wäre im umgekehrten Falle, nämlich wenn der
Interessent den Mieter nach Schimmel befragt
Ein freundliches „dazu darf ich keine Auskunft geben“ (o.Ä.) seitens des Mieters spricht Bände!
))
Grüße von
Tinchen
Mal wieder ohne Quellen
Hallo,
ehrlich gesagt nervt es ein wenig, dass du hier ständig kühne Thesen in den Raum stellst ohne diese auch nur ansatzweise zu belegen. In Deutschland werden solche Sachen immer noch von Gesetzen geregelt und nicht von dem, was Du als „ist klar“ darstellst. Hier geht es nicht um das Eingreifen von Vertragsverhandlungen sondern darum, Fragen ehrlich und wahrheitsgemäß zu beantworten. Und das ist im deutschen Rechtssystem (zum Glück) nicht verboten. Haftbar dürfte in dem hier vorliegenden Fall eher der Vermieter sein, der Mängel ganz offensichtlich arglistig verschweigen will. Wenn durch die wahre Aussage der Abschluss eines Vertrages verhindert wird, wie konstruierst Du hier einen Haftungsanspruch.
Gruß
S.J.
Hier gibt es kein Gesetz. Allerdings ist klar, wer in
Vertragsverhandlungen, die ihn nicht betreffen, anderer
eingreift und durch seine Aussagen einen Abschluß verhindert
oder Schaden bei einem Abschluß verusacht, ist haftbar.