ein vermieter führt im mietvertrag einzelne positionen, zu den im mietpreis enthaltenen leistungen auf., u.a. auch den punkt: fernsehempfang / fernsehanschluss.
dieser fernsehempfang wäre durch eine antennenbuchse in der wohnung gewährleistet. nun aber meint der vermieter, daß die mieter selbst für einen fernsehempfang verantwortlich sind. der vermieter untersagt aber laut mietvertrag eine installation einer sat-anlage.
ist der vermieter berechtigt den fernsehempfang komplett einzustellen, so daß sich der mieter seinen fernsehanbieter (z.b. kabel deutschland oder dvb-t) selbst aussuchen muss, obwohl eine bereitstellung des fernsehanschlusses im mietvertrag steht?
kann durch ein wegfallen des fernsehanschlusses der mietpreis gemindert werden?
vielen dank für antworten!
der aleks