Kann VM Kaution einbehalten ohne Auftrag zu geben?

Guten Tag,
ich habe da eine wichtige Frage;
Wenn der Vermieter beim Auszug beanstandet, dass schlecht gestrichen ist (obwohl mehrmals gestrichen wurde) und einen Maler kommen lässt, der aber nur einen Kostenvoranschlag macht-- Kann der Vermieter dann ohne diese Arbeiten ausführen zu lassen(nachweislich)die volle Summe des Kostenvoranschlages von der Kaution einbehalten?

Bitte um Hilfe—verzweifelt!!!

Danke

ohne MWSt. Ja

vnA

ohne MWSt. Ja

nicht ganz,

der VM muß eine Abrechnung gegenüber dem Mieter machen und die Kaution somit von seinem getrennten Betriebsvermögen in sein Betriebsvermögen überführen.

Christian

Den Einwand verstehe ich jetzt nicht wirklich.
Also nochmals:
Angenommen VM (ob nun Privatperson oder nicht) hat Anspruch auf Mängelbeseitigung.
Arbeiten werden ausgeführt. Rechnung incl. MWSt wird von der Kaution abgezogen.
Arbeiten werden nicht ausgeführt. Kostenvoranschlag OHNE MWSt wird von der Kaution abgezogen.

Durch den Mangel ist dem VM ein Schaden entstanden. Der Schadensverursacher hat dafür aufzukommen. Entweder erhält der VM das geschädigte Objekt (Wohnung) repariert zurück, oder er lässt sich seinen Vermögensverlust durch Geld ausgleichen. In diesem Fall hat er kein Anrecht auf die MWSt, da diese nur bei ausgeführten Arbeite anfällt.

Dass die Kaution ansonsten ordnungsgemäß verzinst und abgerechnet werden muss versteht sich von selbst.

vnA

Hi,

ist jetzt schlecht gestrichen oder nicht?

Hallo,

wenn der VM die Kaution auf Grund eines Angebotes einehält, dann ohne Mwst. Soweit okay. Aber muß eine Abrechnung (xxxx,xx € von der Kaution wegen … einbehalten.) gegenüber dem Mieter machen.

Erstens hat der VM mit der Kaution eine Einnahme und muß diese in seinen Bücher als Einnahme vermerken.

Zweitens ist die Kaution bis zum diesem Zeitpunkt eine Sicherheitsleistung und gehört dem Mieter. Es muß ein Übergang dargestellt werden.

Drittens ist die Kaution per Gesetz getrennt vom Betriebsvermögen des VM aufzubewahren. Also muß der Zugang der Kaution zum Betriebsvermögen dokumentiert werden.

Viertens braucht der Mieter einen Nachweis, was mit seiner Kaution gemacht wurde. Solange der VM diese nicht abrechnet, solange kann der Mieter die Kaution in voller Höhe fordern. Desweitern kann der VM nicht einmal so sich Geld vom Mieter nehmen, auf Grund eines Angebotes eines Dritten.

Christian

[Quote]Dass die Kaution ansonsten ordnungsgemäß verzinst und abgerechnet werden muss versteht sich von selbst.[Endquote]

Was soll ich sonst noch schreiben?
Erstens: Ob der VM die Kautionsbewegungen steuerlich ordnungsgemäß deklariert, kann dem M egal sein. Er erhält ja auch nicht die Miete zurück, wenn der VM diese beim Finanzamt nicht als Einnahme aus VV angibt.(soll es geben)
Zweitens: Kaution + Zins - Kostenvoranschlag=Auszahlungsbetrag. Und schon ist das Thema erledigt.
Drittens: Privatpersonen haben kein Betriebsvermögen. Ansonsten siehe 1+2
Viertens:Abrechnen, siehe 2.
Und jetzt kommt wieder meine Verständnislücke: Im ersten Satz schreibst du, dass es ok ist wenn der Schaden auf Grundlage eines KV abgerechnet wird und im letzten Satz dann nicht mehr. Was nun?

vnA

Hallo,

Erstens hat der VM mit der Kaution eine Einnahme und muß diese
in seinen Bücher als Einnahme vermerken.

Wirklich?
Das ist doch nur ein Schadensausgleich. Ergo müsste er dementsprechend den Schaden gegenrechnen können.
Wenn mir jemand die Brille kaputtmacht und den Schaden bezahlt, muss ich das doch auch nicht bei der Einkommenssteuererklärung angeben, oder?
Gruß
loderunner (ianal)