Kapital Aktiengesellschaft und ihre Tochter

Hallo zusammen,
ich bin gerade mit Recherchen zum Thema Unternehmensrecht beschäftigt. Dazu sind mir zwei Fragen aufgeschlagen zu denen ich einfach keine klare Antwort finden kann.

Angenommen es besteht eine AG (nennen wir sie AG1) mit 3 (100%) Tochterfimen (alles GmbH). Kann ich dann:

  1. Geld zwischen den einzelnen Töchtern ohne steuerrechtlichen Einfluss (ohne Steuern) hin und herschieben?

  2. Angenommen es existiert eine zweite AG (nennen wir sie AG2) in der AG als 100% Tochter. Wieso muss ich dann in diesem Fall (nach meinen Infos) Steuern zahlen falls ich von einer Tochter GmbH der AG1 Leistungen beziehe?

Es wäre echt super falls sich jemand dazu auskennt.

Vielen Dank für die Hilfe schonmal!

Hallo,
mit diesem Thema kenne ich mich nicht, oder doch zu wenig aus.
Sorry
Gruß Karin

Weiß jetzt gar nicht was da für Geld verschoben werden soll. Als Einlage ? Welche Art Steuern sind denn gemeint?
Aber denke, dass ich auch mit solchem Wissen nicht weiter helfen kann.

Hallo,

sorry - diese frage möchte ich nicht beantworten,
bin mir nicht sicher.
Dies ist etwas für einen qualifizierten steuerberater.

mfg ignaz

Hallo,

zur ersten Frage kann ich ganz klar sagen, dass das möglich ist. Es kommt natürlich immer auf den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vertrag an. Es ist natürlich jederzeit möglich, dass die Mutter AG den Töchter GmbH’s ein Darlehn gewährt, oder anders herum. Dafür muss natürlich ein entsprechender Darlehnsvertrag geschlossen werden. Es ist natürlich auch möglich, dass z.B. Tochter 1 der AG Geld überweist und diese Beträge als Aufwendungen geltend macht. Gibt es für den Aufwand keine zivilrechtliche Grundlage (z.B. für ein Warengeschäft oder ähnliches), dann greift aber die Vorschrift der verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Tochter GmbH 1 und die Beträge sind bei der GmbH steuerlich nicht abzugsfähig.

Im Zweifel wird sowas wie gesagt in der Regel über Darlehn gelöst. Die müssen natürlich auch irgendwann zurück gezahlt werden. Das ist im Zweifel aber auch über Gewinnausschüttungen möglich. Nehmen wir an Tochter 1 überweist an die AG 1 Mio Euro und der Betrag wird als Darlehn behandelt mit Vertrag usw. Wenn die GmbH irgendwann in der Folge eine Gewinnausschüttung macht an die Mutter AG, dann kann natürlich der Nettobetrag mit dem Darlehn verrechnet werden, wenn es denn so sein soll.

Was mit der zweiten Frage gemeint ist, kann ich nicht genau nachvollziehen. Liegen tatsächliche Leistungen vor, die auch dem Fremdvergleich stand halten, hat die eine Gesellschaft Aufwand und die andere Gesellschaft einen Ertrag. Läuft wie bei Gesellschaften, die nicht in einem Konzernverbund zusammen geschlossen sind. Wichtig ist natürlich immer der Fremdvergleich. Wird z.B. mehr bezahlt, als ein fremder Dritter bezahlt hätte, läge ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das heißt, dass der Mehrbetrag steuerlich nicht als Aufwand zu behandeln wäre. Auf der anderen Seite läge aber in gleicher Höhe auch kein steuerpflichtiger Ertrag vor, sonder in diesem Fall sogar ein nahezu steuerfreier Ertrag.

Ich hoffe, ich konnte etwas weiter helfen, sonst einfach noch mal anschreiben…

Gruß
Bommell

Sorry, mit Aktiengesellschaften beschäftige ich mich nicht

Schöne Grüße
Cirwalda

Leider bin ich zu lange raus u. kann diese Frage nicht sicher beantworten:frowning:
Sorry!