Hallo,
Wer kann mir ein Beispiel für die Beschränkung der Anhangspflicht aus § 286 (3) letzter Absatz HGB geben. Auf welchen in der Wirtschaftspraxis häufig anzutreffenden Fall trifft diese Einschränkung zu?
Vielen Dank Julia
Hallo,
Wer kann mir ein Beispiel für die Beschränkung der
Anhangspflicht aus § 286 (3) letzter Absatz HGB geben. Auf
welchen in der Wirtschaftspraxis häufig anzutreffenden Fall
trifft diese Einschränkung zu?
der Absatz betrifft insbesondere die Offenlegungspflichten für Beteiligungen der berichtenden Gesellschaft, speziell
- Name, Sitz und Rechtsform, für den Fall, daß die berichtende Gesellschaft für die Beteiligung persönlich haftet (285 11a) bzw.
- Name und Sitz, sowie Kapitalanteil, Eigenkapital und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres, sofern die berichtende Gesellschaft mehr als 20% Anteil hat (285 11).
Diese Angaben findet man häufig (eigentlich immer) in Tabellenform im Wirtschaftsprüfer- bzw. Geschäftsbericht. Bei kleineren Unternehmen, die meist nicht mehr als eine Handvoll Beteiligungen hat, wird selten auf diese Angaben verzichtet. Bei größeren Unternehmen, die teilweise tausende von Beteiligungen haben, wird diese Regel häufig angewandt, wobei dann meist auf die vollständige Aufstellung des Anteilsbesitzes verwiesen, die beim Registergericht hinterlegt wird.
Gruß,
Christian
Hallo Christian,
besten Dank für deinen sehr wertvollen Tipp.
Julia