Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
können Sie mir bitte bei einer Frage bezüglich Erbrecht helfen:
Was passiert mit einer kapitalbildende (Lebens-)Versicherung nach Ableben eines Ehegatten (im Beispiel der Mutter) wenn diese vom verbleibenden Ehepartner (Vater) aufgelöst wird?
Versichert war, wie so oft, der Tod des Vaters als Verdiener.
In den meisten Ehen ist ja der Tod des Ehemanns versichert um die (in der Vergangenheit meist weniger oder gar nicht verdienende) Ehefrau abzusichern.
Stirbt die Ehefrau dann wider erwartet doch früher als der Mann wird beim Ehemann in der Regel der Wunsch aufkommen die nun sinnlose Versicherung aufzulösen, da niemand mehr abzusichern ist.
Ist dies ein Fall für die Erbengemeinschaft?
Sind auch etwaige Kinder erbberechtigt an dieser Versicherung?
Gestorben ist ja die Leistungsempfängerin, also die Person, für die der Auszahlungsbetrag ursprünglich gedacht war.
Darüber hinaus sind meinem ethischen Empfinden nach die Beiträge zu einer solche Versicherungen ja aus dem gemeinsamen Pott, also der Zugewinngemeinschaft der Ehe, gefloßen.
Demnach müßte einem Kind doch 1/4 des Auszahlungsbetrags zustehen, oder?
Meiner Meinung nach müßte also einer der beiden folgenden Fälle eintreten…
Möglichkeit 1:
- 100% LV-Wert Vater+Mutter
- Mutter stirbt
- Vater erbt 50% des Mutteranteils. Er hält somit 3/4 des Gesamtwerts
- Kind erbt 50% des Mutteranteils
Möglichkeit 2:
- 100% LV-Wert.
Versichert ist der Tod des Vaters. Bezugsnehmer also die Mutter.
- Mutter stirbt
- Vater erbt 50% der Versicherungssumme.
- Kind erbt 50% der Versicherungssumme
Hallo,
die Frage bei einer Lebensversicherung ist immer: Wer ist der Versicherungsnehmer, d.h. der Vertragspartner?
War es der Vater alleine, hat er auch die alleinigen Gestaltungsrechte, d.h. er hätte auch bereits zu Lebzeiten der Mutter, das Bezugsrecht für den Todesfall der versicherten Person beispielsweise an das örtliche Tierheim formulieren können. Im Falle seines Todes wäre dann die Versicherungssumme eben nicht in die Erbmasse, sondern an das Tierheim gegangen.
Insofern ist die Denkweise, die Mutter hätte doch bei seinem Tod sowieso das Geld bekommen, also kann man es ihrem Guthaben bereits jetzt gedanklich zuordnen nicht richtig.
Gruß
Suse
Insofern ist die Denkweise, die Mutter hätte doch bei seinem
Tod sowieso das Geld bekommen, also kann man es ihrem Guthaben
bereits jetzt gedanklich zuordnen nicht richtig.
Danke Suse 
Wobei ich zu dieser Antwort zu bedenken gebe, dass solche eine kapitalbildende Lebersversicherung ja dann eine wunderbare Möglichkeit ist Geld am Ehepartner vorbei aus der Ehegemeinschaft heraus zu ziehen (z.B. für den Fall einer Scheidung).
Zur Erinnerung… wir gehen ja davon aus, dass die Beiträge zur Ansammlung des Versicherungsbetrags ja aus der ehelichen Gemeinschaft geflossen sind!
Insofern ist die Denkweise, die Mutter hätte doch bei seinem
Tod sowieso das Geld bekommen, also kann man es ihrem Guthaben
bereits jetzt gedanklich zuordnen nicht richtig.
Danke Suse 
Wobei ich zu dieser Antwort zu bedenken gebe, dass solche eine
kapitalbildende Lebersversicherung ja dann eine wunderbare
Möglichkeit ist Geld am Ehepartner vorbei aus der
Ehegemeinschaft heraus zu ziehen (z.B. für den Fall einer
Scheidung).
Hier reden wir von unterschiedlichen Sachverhalten; eine Scheidung ist kein Todesfall. Im Falle einer Scheidung behält zwar der Versicherungsnehmer die Gestaltungsrechte, allerdings wird - so es sich um eine Zugewinngemeinschaft handelt, der Wertzuwachs in der Ehezeit berechnet.
Gruß
Suse
Versichert war, wie so oft, der Tod des Vaters als Verdiener.
Was soll dann passieren. Da hat ein Versicherungsnehmer eine Versicherung auf seine Perosn gekündigt. Da passiert gar nichts.
nun sinnlose Versicherung aufzulösen, da niemand mehr
abzusichern ist.
Risko- oder Kapitalbildende Lebensversicherung ?
Ist dies ein Fall für die Erbengemeinschaft?
Nein, der VN und die VP leben noch, da gibt es nichts zu erben.
Sind auch etwaige Kinder erbberechtigt an dieser Versicherung?
Es gibt kein Erbe.
Gestorben ist ja die Leistungsempfängerin, also die Person,
Die Bezugsberechtigte ist gestorben, bevor der Versicherungsfall eingetreten ist. Es gibt also auch keine Versicherungsleistung.
Demnach müßte einem Kind doch 1/4 des Auszahlungsbetrags
zustehen, oder?
Nein, weil kein Leistungsfall.
Meiner Meinung nach müßte also einer der beiden folgenden
Sorry, aber du erliegst einem Mißverständnis. Die Versicherung wurde gekündigt, der Leistungsfall ist nicht eingetreten.
Was ist eigentlich wenn der Vater die Frechheit besessen hätte gar nicht zu sterben und seine Kapitallebensversicherung von der Versicherung ausbezahlt bekommt?
Hat dann der Sohn einen Anspruch weil die Mutter verstorben ist? Oder hat der Sohn dann vor einen Kriminalfalll draus zu machen?
Es gibt nichts zu erben in diesem geschilderten Fall, weil es mangels Tod vom Vater keine Erbmasse gibt.
Gruss Ivo