Kapitalertragssteuer

Hallo,
müssen Kapitalerträge (z.B. aus Zinsen bzw. Dividenden, Halbeinkünfteverfahren berücksichtigt) die den Betrag des Freistellungsauftrag überschreiten in der Steuererklärung angegeben werden auch wenn die anfallende Steuer bereits durch das Bankinstitut abgeführt wurde.
Wenn man oben genannte Erträge nicht angibt verzichtet man doch „nur“ auf eine eventuelle Steuerrückerstattung da ja alle anderen Einkünfte schon versteuert wurden, oder ?

Gruß Peter

Hallo Peter,

in der Steuererklärung müssen alle (!) Einkünfte angegeben werden, somit auch Kapitaleinkünfte.

Liegt dein Steuersatz höher als die einbehaltene Kapitalertragsteuer, müssen sogar noch Steuern nachentrichtet werden.

Gruß

Peter

hallo,

die einkünfte müssen nur angegeben werden, wenn sie abz. werbungskosten den sparerfreibetrag übersteigen (unabhängig davon, ob die bank etwas einbehalten hat)- natürlich kann die einbehaltene zast auch nur angerechnet werden, wenn die einkünfte (dann alle) angegeben werden… ggfs. kommt es dann aber auch zu einer nachzahlung…

gruß vom inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Peter,

in der Steuererklärung müssen alle (!) Einkünfte angegeben
werden, somit auch Kapitaleinkünfte.

Liegt dein Steuersatz höher als die einbehaltene
Kapitalertragsteuer, müssen sogar noch Steuern nachentrichtet
werden.

Liegt er niedriger (oft z. B. bei Rentnern, Gringverdienern oder Leuten mit mehreren Kindern), gibt es Steuern zurück, denn die einbehaltene Steuer + Soli gelten wie die Lohnsteuer als „bereits gezahlte Steuer“.

Die Erträge sollten genau angegeben werden (Anlage KAP), denn sie sind/werden dem FA durch die Freistellungsaufträge und die abgeführte KErtragSteuer recht gut bekannt.
„Webungskosten für Kapitalerträge“ nicht vergessen!
Info zu Anlage KAP: http://www.klicktipps.de/einkommensteuer.htm#anlage_kap
Info zu Freistellungsaufträgen: http://www.klicktipps.de/einkommensteuer.htm#freiste…